Drucksache 17/112 zu Drucksache 17/29 14. 06. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) – Drucksache 17/29 – Pflichten der Beförderungsunternehmer Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/29 – vom 23. Mai 2016 hat folgenden Wortlaut: Ein Beförderungsunternehmer darf Ausländer nur in das Bundesgebiet befördern, wenn sie im Besitz eines erforderlichen Passes und eines erforderlichen Aufenthaltstitels sind gemäß § 63 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz. In der Praxis sieht es so aus, dass einige Ausländer mit der Deutschen Bahn oder mit Fernbussen in das Bundesgebiet befördert werden, obwohl sie nicht im Besitz eines erforderlichen Passes und eines erforderlichen Aufenthaltstitels sind. Die Verkehrsunternehmen kommen in diesen Fällen nicht ihrer Kontrollpflicht der Ausweise nach. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Welche Stelle ist für Festsetzung und Betreibung von Zwangsgeldern gegen den Beförderungsunternehmer i. S. d. § 63 Aufenthaltsgesetz zuständig? 2. Wie viele Zwangsgelder wurden nach Kenntnis der Landesregierung gegen Beförderungsunternehmen festgesetzt und betrieben (bitte aufgegliedert nach den Jahren 2013, 2014, 2015 und 2016)? 3. Fanden zu dieser Problematik Gespräche auf der Innenministerkonferenz statt? Wenn nein, wird das Land Rheinland-Pfalz diese Thematik auf die Tagesordnung der nächsten stattfindenden Innenministerkonferenz setzen lassen? 4. Fanden zu dieser Problematik nach Kenntnis der Landesregierung Gespräche mit der Deutschen Bahn statt? Wenn nein, warum nicht? 5. Fanden zu dieser Problematik nach Kenntnis der Landesregierung Gespräche mit privaten Bahnunternehmen statt? Wenn nein, warum nicht? 6. Fanden zu dieser Problematik nach Kenntnis der Landesregierung Gespräche mit Fernbusunternehmen statt? Wenn nein, warum nicht? 7. Gibt es in Rheinland-Pfalz ein Vollzugsdefizit im Rahmen des Dublin-Abkommens? Wenn ja, warum und welches? Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 11. Juni 2016 wie folgt beantwortet: Für die Überwachung sowie den Vollzug der einschlägigen Bestimmungen ist, bezogen auf den Kontext der Fragestellung, eine Zuständigkeit des Landes Rheinland-Pfalz nicht gegeben, vielmehr liegt diese beim Bund. Soweit hier bekannt, waren ein Großteil der mit der vorliegenden Anfrage abgefragten Informationen bereits in der Vergangenheit Gegenstand von Kleinen Anfragen im Deutschen Bundestag (jüngst zu der Frage der Haftbarmachung von Taxifahrern und Anbietern von Mitfahrgelegenheiten bei der Beförderung von sogenannten illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen – Bundestagsdrucksache 18/1791). Dies vorausgeschickt, beantworte ich die vorbezeichnete Kleine Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Die gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vom Bundesministerium des Innern zur Festsetzung und Beitreibung von Zwangsgeldern bestimmte Stelle ist das Bundespolizeipräsidium (§ 58 Abs. 1 Bundespolizeigesetz in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden vom 22. Februar 2008 [BGBl. I S. 250] ). Zu den Fragen 2 und 4 bis 7: Ich verweise auf die Vorbemerkung. Der Landesregierung liegen daher keine Kenntnisse zur Beantwortung der Fragen vor. Zu Frage 3: Beides wird verneint. Dr. Volker Wissing Staatsminister Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 29. Juni 2016 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode