Drucksache 17/1128 27. 09. 2016 A n t w o r t der Ständigen Vertreterin des Chefs der Staatskanzlei auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bernhard Henter und Arnold Schmitt (CDU) – Drucksache 17/863 – Nebenabreden zu Koalitionsvereinbarungen der rheinland-pfälzischen Regierungsparteien II Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/863 – vom 2. September 2016 hat folgenden Wortlaut: Die Beantwortung unserer Kleinen Anfrage Drucksache 17/613 vom 22. August 2016 fällt absolut nichtssagend aus. Wie der Chef der Staatskanzlei, Clemens Hoch, in der Beantwortung ausführt, seien Transparenz und Offenheit des Verwaltungshandelns weiterhin oberste Leitlinien der rheinland-pfälzischen Regierungspolitik. Die Verhandlungen zum rheinland-pfälzischen Koalitionsvertrag zwischen SPD, FDP und BünDniS 90/Die GRünen seien durch die beteiligten Parteien geführt worden. es sei nicht Aufgabe der Landesregierung, über inhalte und Themenfelder Auskunft zu geben. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung erneut: 1. Wie steht die Landesregierung zum instrument der Kleinen Anfrage als Möglichkeit der Abgeordneten, Grundlagen des Regierungshandelns hinterfragen zu können, vor dem Hintergrund der genannten größtmöglichen Transparenz? 2. Welche Rolle spielen die Koalitionsvereinbarungen der die Landesregierung tragenden Parteien für die Grundlagen des Regierungs handelns? 3. Wie steht die Landesregierung zu früheren Aussagen in Kleinen Anfragen, die zu den oben genannten Ausführungen der Staatskanzlei im krassen Widerspruch stehen, so zum Beispiel Drucksache 16/2219 – neuaufstellung Bundesverkehrswegeplan, Teil Straße iii vom 15. April 2013. Hier verweist die Landesregierung darauf, dass bereits im Koalitionsvertrag die regierungstragenden Parteien als Ziel formuliert hätten, auf die West- und nordumfahrung Trier zu verzichten. Dies erfolge somit in übereinstimmung mit den verkehrspolitischen Zielen der Landesregierung! Gleichermaßen wird in der Beantwortung der Kleinen Anfrage – Drucksache 16/993 ausgeführt: „Das weitere Vorgehen hat die Landesregierung im Koalitionsvertrag festgelegt!“ 4. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass diese Art der Beantwortung einer Kleinen Anfrage mit im Gegensatz zur Beantwortung von früheren Anfragen entgegengesetzten Verweisen auf das ergebnis der Koalitionsvereinbarungen das verfassungsmäßige Fragerecht der Abgeordneten in nicht angemessener Weise beeinträchtigt? 5. Welche Rolle misst die Landesregierung dem verfassungsmäßigen Fragerecht der Abgeordneten nach Transparenz der Grundlagen des Regierungshandelns zu und wie gedenkt sie, diesem vollumfänglich nachzukommen? 6. Wie begründet die Landesregierung das Vorhandensein von geheimen Absprachen der die Regierung tragenden Parteien vor dem Hintergrund, dass diese Absprachen direkten einfluss auf öffentliche Regierungsgeschäfte haben? Die Ständige Vertreterin des Chefs der Staatskanzlei hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 26. September 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Parlamentarische Anfragen sind ein verfassungsmäßig geschütztes Recht der Abgeordneten, um informationen zu erhalten und exeku tives Handeln zu kontrollieren. Die Landesregierung achtet dieses Verfassungsrecht als wichtige Grundlage der Demokratie. Zu Frage 2: Koalitionsvereinbarungen sind Verträge zwischen den die Landesregierungen tragenden Parteien. Sie enthalten Vereinbarungen der Parteien über die gemeinsamen Ziele und Wege der Zusammenarbeit in der Legislatur. Der hier formulierte politische Wille wird in staatliches Handeln überführt. Der einfluss des Koalitionsvertrages endet an den von der Verfassung gegebenen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten. Die Landesregierung wird auf Grundlage der Koalitionsvereinbarung gebildet. Zu Frage 3: in der Beantwortung der Kleinen Anfragen 17/613 und zu 17/626 wurde betont, dass es nicht Aufgabe der Landesregierung ist, inhalte und Themenfelder zu veröffentlichen. es ist hingegen Aufgabe der Landesregierung auf diese Bezug zu nehmen, daher kann Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 31. Oktober 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1128 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode kein Widerspruch zwischen der Beantwortung zu 17/613, 17/626 und der zitierten Beantwortung 16/2219 festgestellt werden. in der Beantwortung 16/2219 wird ebenfalls betont, dass „im Koalitionsvertrag die regierungstragenden Parteien als Ziel formuliert hätten“. Die zitierte Beantwortung 16/993 wird als ungenaue Formulierung desselben Sachverhalts betrachtet. Zu Frage 4: nein, da die Beantwortung zu 17/613 und 17/626 nicht im Widerspruch zu früheren Beantwortungen stehen (s. nr. 3). Zu Frage 5: Die Landesregierung misst dem verfassungsmäßigen Fragerecht der Abgeordneten eine hohe demokratische Rolle bei. Sie beantwortet Anfragen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, Möglichkeiten und verfassungsmäßigen Rechte und Pflichten. Zu Frage 6: Koalitionsvereinbarungen sind Vereinbarungen zwischen Parteien. Die Landesregierung sieht es nicht als ihre Aufgabe an, interne Dokumente von Parteien zu veröffentlichen oder zu begründen. inge Degen Ministerialdirektorin