Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 3. November 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1168 zu Drucksache 17/894 29. 09. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Joachim Paul (AfD) – Drucksache 17/894 – Sachleistungen für Asylbewerber Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/894 – vom 7. September 2016 hat folgenden Wortlaut: Gemäß Asylbewerberleistungsgesetz (§ 3) sollen die Leistungen für den „notwendigen Bedarf“ von Asylbewerbern in Aufnahmeeinrichtungen möglichst durch Sachleistungen gedeckt werden. Soweit Sachleistungen nicht mit „vertretbarem Verwaltungsaufwand“ zu realisieren sind, können Leistungen in Form von Wertgutscheinen oder anderen „vergleichbaren unbaren Abrechnungen“ gewährt werden. Auch für die Deckung des „notwendigen persönlichen Bedarfs“ haben Sachleistungen Vorrang vor Geld leistungen. Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes können anstelle von Geldleistungen „soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden“ (ebd.). Ich frage die Landesregierung: 1. Inwieweit werden Aufnahmeeinrichtungen in Rheinland-Pfalz die Mittel für den notwendigen und notwendigen persönlichen Bedarf von Asylbewerbern als Sachleistungen, als unbare Leistungen (Wertgutscheine etc.) oder als Geldleistungen gewährt? Gefragt ist insbesondere, ob und inwieweit Leistungen für Ernährung, Kleidung, Haushaltsgüter und Hausrat in bar, unbar oder als Sachleistung gewährt werden. 2. Inwieweit werden in Rheinland-Pfalz bei einer Unterbringung von Asylbewerbern außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen die Mittel für den notwendigen und notwendigen persönlichen Bedarf als Sachleistungen, als unbare Leistungen (Wertgutscheine etc.) oder als Geldleistungen gewährt? Gefragt ist insbesondere, ob und inwieweit Leistungen für Unterkunft, Nebenkosten, Ernährung, Kleidung, Haushaltsgüter, Hausrat und Möbel in bar, unbar oder als Sachleistung gewährt werden. Sofern generelle, für alle Kommunen in Rheinland-Pfalz gültige Feststellungen nicht möglich sein sollten, wird gebeten, die Sachlage für die Städte Mainz und Koblenz darzustellen. Das Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landes - regierung mit Schreiben vom 29. September 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Der Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des täglichen Lebens gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG), der sogenannte notwendige Bedarf, wird in den Aufnahmeeinrichtungen des Landes bereits seit vielen Jahren durch Sachleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG sichergestellt. Der Bedarf zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (notwendiger persönlicher Bedarf) gemäß § 3 Abs. 1 Satz 5 AsylbLG wird in den Aufnahmeeinrichtungen des Landes auf Grundlage des § 3 Abs. 1 Satz 6 AsylbLG in Form von Geldleistungen erbracht. Zu Frage 2: Die Durchführung des AsylbLG ist für die Zeit nach dem Aufenthalt in den Aufnahmeeinrichtungen des Landes gemäß. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Landesaufnahmegesetzes (AufnG RP) den Kreisverwaltungen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung übertragen. Sie entscheiden eigenständig über Art und Umfang der Leistungsgewährung, wenn das AsylbLG entsprechende Spielräume eröffnet. Insoweit liegen keine detaillierten Erkenntnisse über die Art und Form der Leistungsgewährung in den Kommunalen Gebietskörperschaften vor. Drucksache 17/1168 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Die Stadt Mainz und die Stadt Koblenz erteilten auf Nachfrage folgende Auskünfte: Stadt Mainz: Die Stadtverwaltung Mainz gewährt die Leistungen nach dem AsylbLG grundsätzlich als Barleistung. Eine Ausnahme hierzu stellt derzeit die Bereitstellung von Gemeinschaftsverpflegung in einer Notunterkunft dar. Soweit Flüchtlinge in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind, wird die Unterkunft einschließlich der anfallenden Betriebs- und Heizkosten durch direkte Zahlung der Stadt oder über einen Dritten zur Verfügung gestellt. Mobiliar und Ausstattungsgegenstände des Haushaltes werden als Sachleistungen erbracht. Stadt Koblenz: Die Stadt Koblenz erbringt entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs. Folglich werden Leistungen für Ernährung und Kleidung als Geldleistung erbracht. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat wird gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 AsylbLG gesondert durch Geld- oder Sachleistungen gedeckt. Möbel und Haushaltsgüter werden nach § 6 AsylbLG bewilligt und als Sachleistungen erbracht. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände wird hier eine Geldleistung gewährt. Anne Spiegel Staatsministerin