Drucksache 17/119 zu Drucksache 17/24 15. 06. 2016 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) – Drucksache 17/24 – Vorfälle Koblenzer Diskothek Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/24 – vom 23. Mai 2016 hat folgenden Wortlaut: Seit einiger Zeit kommt es bei einer bekannten Koblenzer Diskothek in der Clemensstraße zu einer hohen Anzahl von Polizeieinsätzen . Die Polizeibeamten werden zum Teil beleidigt, bedroht und auch tätlich angegriffen. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie hoch beträgt die Anzahl von Polizeieinsätzen im Bereich der Koblenzer Diskothek (bitte aufgegliedert für die Jahre 2014, 2015 und 2016)? 2. Bekommt die Diskothek als Zweckverursacher die entstandenen Kosten für die Polizeieinsätze anteilsmäßig in Rechnung gestellt? Wenn nein, warum nicht? 3. Wird die Anzahl der Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes der Koblenzer Diskothek als ausreichend angesehen oder bekommt der Betreiber der Diskothek die Auflage, mehr Sicherheitspersonal einzustellen? 4. Welche präventiven und restriktiven Maßnahmen sind geplant, dass es zukünftig zu weniger Polizeieinsätzen im Bereich der Koblenzer Diskothek kommt? 5. Wie können Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte bei der Ausübung ihres Dienstes durch unbeteiligt Dritte vor ungewollten Foto- und Filmaufnahmen geschützt werden? 6. Werden gegen die Personen, die unberechtigterweise Foto- und Filmaufnahmen von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten fertigen, Strafanträge nach § 33 Abs. 2 KunstUrhG, nach § 201 a StGB und/oder nach § 201 StGB gestellt? Wenn nein, warum nicht? 7. In wie vielen Fällen haben Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte ihre Ansprüche bei Gerichten, die aus der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Artikel 1 Abs. 1 i. V. m. Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz herrühren, geltend gemacht (bitte aufgegliedert nach den Jahren 2012, 2013, 2014 und 2015)? Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 14. Juni 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Entsprechende Ereignisse im Zusammenhang mit der Koblenzer Diskothek in der Clemensstraße werden im Vorgangsbearbeitungssystem POLADIS registriert. Hier sind für 2014 insgesamt 92 entsprechende Ereignisse dokumentiert. Für 2015 wurden 103 und für 2016 bislang insgesamt 91 Vorfälle registriert. Die Steigerung der Zahlen insbesondere für das Jahr 2016 rührt von einem gesteigerten Meldeverhalten des Diskothekenbetreibers bzw. dessen Personals her. Dies wurde in Gesprächen mit dem Betreiber zur Eindämmung der Gewaltkriminalität vereinbart und ist Bestandteil eines offensiven polizeilichen Handlungskonzeptes, welches bereits bei niederschwelligen Anlässen die Durchführung konsequenter Maßnahmen beinhaltet. Zu Frage 2: Eine Rechnungstellung an die Diskothek erfolgte bislang nicht. Eine Inregressnahme des Betreibers war bei den bisherigen Einsatzanlässen nicht möglich, da dieser regelmäßig nicht Verursacher der Polizeieinsätze war. Zu Frage 3: Die Anzahl der Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes wird vom Polizeipräsidium Koblenz als ausreichend angesehen. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 29. Juni 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/119 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu Frage 4: In den vergangenen Jahren hat sich bei der Bekämpfung von Kriminalitätsbrennpunkten, insbesondere im Zusammenhang mit der sogenannten „Nachtgastronomie“, die frühzeitige und enge Kooperation mit der Stadt Koblenz sowie den jeweiligen Betreibern bewährt. Die Großraumdiskothek in der Clemensstraße bzw. der damit verbundene Personenverkehr im Umfeld stellten bereits vor einigen Jahren besondere Herausforderungen für die Polizei dar. Die Zusammenarbeit mit dem Betreiber verläuft kooperativ. Änderungen im Sicherheitsdienst und standardisierte Kooperationsvereinbarungen (z. B. Quartalsgespräche, Übersendung von Daten zum eingesetzten Personal usw.) trugen so zum Gelingen einer Verbundstrategie mit Inhaber, Gaststättenbehörde, Ordnungsamt und Polizei bei. Zu Frage 5: Das Filmen oder Fotografieren polizeilicher Einsätze ist grundsätzlich zulässig, da die §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) zusammen mit der Strafvorschrift des § 33 KunstUrhG lediglich ein Verbreiten und öffentliches Zurschaustellen erfassen, nicht aber das Herstellen von Abbildungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999, 6 C 7/98, juris, Rn. 27). Die Polizei darf im Zusammenhang mit angefertigten Lichtbildern oder Filmaufnahmen daher präventivpolizeilich einschreiten – sei es durch ein Film- oder Fotografierverbot, eine Identitätsfeststellung oder durch eine Sicherstellung des Films oder Speichermediums –, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Aufnahmen entgegen den Vorschriften des KunstUrhG unter Missachtung des Rechts der Polizeibeamten am eigenen Bild auch veröffentlicht werden. Die bloße Möglichkeit einer nachfolgenden strafbaren Verletzung des Rechts am eigenen Bild ohne das Vorliegen entsprechend tragfähiger tatsächlicher Anhaltspunkte rechtfertigt ein präventivpolizeiliches Einschreiten nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2015, 1 BvR 2501/139). Zu Frage 6: Im Überprüfungszeitraum wurden mit Bezug zur Diskothek in der Clemensstraße keine entsprechenden zu ahndenden Vorfälle registriert. Zu Frage 7: Die Datei „Gewalt gegen Polizeibeamtinnen und -beamte“ (G2P-Datei) weist für das Jahr 2015 insgesamt 1 407 Beleidigungsdelikte zum Nachteil rheinland-pfälzischer Polizeibeamtinnen und -beamten aus, für das Jahr 2014 insgesamt 1 354, für das Jahr 2013 insgesamt 1 089 und für das Jahr 2012 insgesamt 930. Im Strafprozessrecht besteht die Möglichkeit, die aus einer Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Ansprüche in das Strafverfahren einzubringen (Adhäsionsverfahren). Dazu steht rheinland-pfälzischen Polizeibeamtinnen und -beamten ein entsprechendes Formular zur Verfügung, das, soweit es genutzt wird, Eingang in die Strafakte findet. In wie vielen Fällen Polizeibeamtinnen und -beamte Ansprüche auf diesem Weg geltend gemacht haben, ist nicht bekannt, ebenso wenig, in wie vielen Fällen solche Ansprüche vor dem Zivilgericht eingeklagt wurden. Ein Anspruch auf Ersatz eines ideellen Schadens besteht nach ständiger Rechtsprechung bei einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes. In Vertretung: Günter Kern Staatssekretär