Drucksache 17/1194 zu Drucksache 17/932 04. 10. 2016 A n t w o r t des Ministeriums der Finanzen auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Matthias Joa (AfD) – Drucksache 17/932 – Barzahlung bei Landesbehörden Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/932 – vom 7. September 2016 hat folgenden Wortlaut: Es gibt immer wieder Klagen, dass es umständlich und mit Zusatzkosten verbunden sei, wenn man seine Verpflichtungen bei Landesbehörden bar begleichen will. Bußgeldbescheide der Zentralen Bußgeldstelle Rheinland-Pfalz kann man beispielsweise nur in Speyer persönlich bar bezahlen. Hierzu muss man gegebenenfalls quer durch Rheinland-Pfalz anreisen. Darum frage ich die Landesregierung: 1. Welche Landesbehörden nehmen Zahlungen (gleich welcher Form) von Privatpersonen entgegen? Können Sie diese vollständig auflisten? 2. Wie ist in jeder dieser Landesbehörden das Verfahren, wenn jemand die Zahlung in bar begleichen will? 3. Welche Kosten und welcher Aufwand entsteht einer Privatperson jeweils durch die Barzahlung? Das Ministerium der Finanzen hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 30. September 2016 wie folgt beantwortet: Die Zentralisierung von Kassen, die mit der Verbreitung von neuen IT-Techniken ausgelösten veränderten Zahlungsmöglichkeiten wie Kartenzahlungen oder Online-Überweisungen und die Bestrebungen nach weniger kostenintensiven Bezahlvorgängen haben in den letzten Jahrzehnten ganz erheblich zu Veränderungen im Geschäftsleben bzw. Zahlungsverkehr geführt. So haben Scheckzahlungen und insbesondere Bargeldzahlungen bis auf Sonderbereiche nur noch verschwindende Bedeutung. Als Zahlungsmittel ist die Möglichkeit der Bargeldzahlung gesetzlich geschützt. Wegen der sehr zeitaufwändigen Bearbeitung von Bargeldzahlungen (zählen, quittieren, abliefern), des hohen Verwaltungsaufwands (Tresor, Raumsicherung, Risikoabwendung, Vorhaltung von Wechselgeld) und der damit verbundenen Mehrkosten werden andere Formen der Zahlung beworben und Bargeldzahlungen letztlich auch kaum noch nachgefragt. Unbare Zahlungen können zudem in Bruchteilen des Zeitaufwands aufgegeben und landesseitig verbucht werden. Als Zahlungswege gelten daher nach Nr. 2 der Verwaltungsvorschrift zu den §§ 70 bis 80 der Landeshaushaltsordnung: Überweisungen , Lastschriftverfahren, Kartenzahlungen, elektronische Zahlverfahren (ePayment) und Verrechnung. „In begründeten Ausnahmefällen kann die Zahlung bar, durch Zahlungsanweisung oder durch Scheck angenommen“ werden. Bargeldzahlungen werden also akzeptiert. Das ist in den Landeskassen sichergestellt. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Die für Zahlungen zuständigen Stellen sind nach der Verwaltungsvorschrift Nr. 5 zu §§ 70 bis 80 der Landeshaushaltsordnung: die Landeshauptkasse (Mainz), die Landesoberkasse (Koblenz) mit deren Außenstellen (Neustadt a. d. W. und Trier), die Landesjustiz - und die Landeshochschulkasse (Mainz) sowie für steuerliche Vorgänge die Landesfinanzkasse (Daun) und deren Außenstellen (Pirmasens und Idar-Oberstein). Darüber hinaus gibt es in vielen Bereichen sogenannte Zahlstellen, wenn kleinere Barzahlungen üblich oder zweckmäßig sind – z. B. im Justizbereich (Zeugengelder, Gerichtskosten), in Museen (Eintrittsgelder), bei der Polizei (Verwarnungsgelder) oder bei der Forstverwaltung (Holzverkäufe etc.). Die erbetene Auflistung aller dieser Landesstellen kann ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht zur Verfügung gestellt werden. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 3. November 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1194 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu Frage 2: Wenn eine Zahlung in einer zuständigen Kasse (oder Zahlstelle) in bar entrichtet wird, ist dem Einzahler ein maschineller Kassenzettel oder eine Quittung auszuhändigen. Der vereinnahmte Betrag ist im Kassenbuch einzutragen, die Banknoten/Münzen im gesicherten Behältnis wegzuschließen – ggf. am gleichen Tag bei einem Kreditinstitut gebührenpflichtig auf einem Konto der Landeskasse bzw. des Landes einzuzahlen. Zu Frage 3: Die Kosten für Bareinzahlungen bei Banken hängen von den jeweiligen Gebühren der Bank ab. Bei einer Zahlung an eine Landeskasse oder zuständige Zahlstelle werden vom Land bei Barzahlungen keine Gebühren erhoben. Doris Ahnen Staatsministerin