Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 3. November 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1201 zu Drucksache 17/922 04. 10. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Bildung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) – Drucksache 17/922 – Einreise einer syrischen Großfamilie Teil 2 Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/922 – vom 9. September 2016 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Behörde ist in Rheinland-Pfalz für den Vollzug der Schulpflicht bei dem erstmaligen Zuzug von schulbesuchspflichtigen Kindern von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern in die Gemeinden zuständig? 2. In wie vielen Fällen musste bei Verstößen gegen die Schulpflicht ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden (bitte aufgegliedert nach den Jahren 2014, 2015 und 2016)? 3. In wie vielen Fällen musste bei Verstößen gegen die Schulpflicht eine Schulzuführung vollzogen werden (bitte aufgegliedert nach den Jahren 2014, 2015 und 2016)? 4. Wurde gegen die Erziehungsberechtigten und gegen die beteiligten Söhne, die versucht haben den Schulbesuch der Mädchen zu verhindern, ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 99 Schulgesetz eingeleitet? Wenn nein, warum nicht? 5. Kommen die schulpflichtigen Kinder der Familie mittlerweile ihrer Schulbesuchspflicht nach? Wenn nein, was wird unternommen , dass dies geschieht? 6. Ist die Familie in der Vergangenheit strafrechtlich in Erscheinung getreten? Wenn ja, wie oft und wegen welchen Straftatbeständen ? 7. Welche Maßnahmen wurden und werden ergriffen, dass sich die Bürger von dem 16-jährigen Sohn nicht mehr bedroht fühlen? Das Ministerium für Bildung hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Gemäß § 7 Abs. 2 der Meldedaten-Übermittlungsverordnung übermitteln die örtlichen Meldebehörden, wenn Kinder und Jugendliche im Alter zwischen sechs und 17 Jahren aus dem Ausland zuziehen, die Daten dieser Kinder und Jugendlichen (Vor- und Familienname, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gesetzliche Vertreter, Staatsangehörigkeit, Anschrift) regelmäßig der Aufsichtsund Dienstleistungsdirektion als zuständiger Schulbehörde. Diese informiert die örtlich zuständigen Schulen hierüber. Die Schulen überprüfen in Zusammenarbeit mit der Schulbehörde, ob die Schulbesuchspflicht erfüllt wird. Zu den Fragen 2 und 3: Ordnungswidrigkeitsverfahren gemäß § 99 Schulgesetz (SchulG) und zwangsweise Zuführungen gemäß § 66 SchulG werden eingeleitet , wenn Schülerinnen und Schüler beharrlich ihre Schulbesuchspflicht verletzen. Dies erfolgt unabhängig von aufenthaltsrechtlichen Status der Kinder. Den Schulen liegen hierüber keine Daten vor. Zu Frage 4: Bei keinem der Mädchen lag eine beharrliche Schulbesuchspflichtverletzung vor. Deshalb wurden keine Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. Zu Frage 5: Die schulpflichtigen Kinder der Familie kommen ihrer Schulbesuchspflicht nach. Zwei Kinder nehmen des Öfteren nicht am Unterricht teil. In diesen beiden Fällen hat die Schule im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bisher Maßnahmen ergriffen, die sich noch außerhalb eines Ordnungsmittel- oder Ordnungswidrigkeitsverfahrens bewegen. Unter anderem wurde der Flüchtlingsbetreuer eingebunden. Ein Gespräch mit den Eltern ist terminiert. Drucksache 17/1201 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu Frage 6: Informationen über Ermittlungsverfahren sind mit Blick auf die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen grundsätzlich vertraulich zu behandeln. Parlamentarische Anfragen auf Grundlage von Artikel 89 a der Verfassung für Rheinland-Pfalz in Verbindung mit §§ 80 Abs. 2, 100 der Vorläufigen Geschäftsordnung des Landtags können daher nur im Rahmen einer vertraulichen Sitzung des Rechtsausschusses beantwortet werden. Zu Frage 7: Die Polizei ist sowohl mit Mitgliedern der Familie als auch mit den Anwohnerinnen und Anwohnern im Rahmen polizeilicher Ermittlungen als auch mit präventivpolizeilicher Zielrichtung im Gespräch. Dr. Stefanie Hubig Staatsministerin