Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 7. November 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1212 zu Drucksache 17/946 04. 10. 2016 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) – Drucksache 17/946 – Verfolgung von ausländischen Verkehrssündern Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/946 – vom 13. September 2016 hat folgenden Wortlaut: Ausländische Verkehrssünder bereiten einigen Kommunen in Rheinland-Pfalz Kopfzerbrechen. Falschparker und Raser mit im Ausland zugelassenen Fahrzeugen zahlten ihre Bußgelder häufig nicht. Die Möglichkeit der Städte, die Gelder einzutreiben, sind begrenzt. Oft stünden die Halterdaten nicht zur Verfügung, vor allem wenn das Bußgeld nur gering sei, berichten Kommunen in Rheinland-Pfalz. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Kann die Polizei und können die Ordnungsämter problemlos den Halter von ausländischen Kraftfahrzeugen ermitteln? Wenn nein, wo liegen die Probleme? 2. Wo bestehen Probleme bei der Vollstreckung von Bußgeldern im Ausland? 3. Erstatten die Polizei, die Ordnungsämter und die Zulassungsbehörden Strafanzeigen bei Verstößen gegen § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz ? Wenn nein, warum nicht? 4. Für den Fall, dass Frage 3 mit Ja beantwortet wurde, wie viele Strafanzeigen wurden durch die Polizei, die Ordnungsämter und die Zulassungsbehörden bei Verstößen gegen § 3 Nr. 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz in den Jahren 2014, 2015 und 2016 erstattet (bitte aufgegliedert nach Staatsangehörigkeiten)? 5. Für den Fall, dass Frage 3 mit Ja beantwortet wurde, zu wie vielen Verurteilungen kam es bei Verstößen gegen § 3 Nr. 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz in den Jahren 2014, 2015 und 2016 (bitte aufgegliedert nach Staatsangehörigkeiten)? 6. Haben Städte die rechtliche Möglichkeit, das Kraftfahrzeug von notorischen Falschparkern aus dem Ausland abzuschleppen und erst gegen Zahlung aller offenen Forderungen herauszugeben? Wenn nein, warum nicht? Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Polizei und Ordnungsämter in Rheinland-Pfalz ermitteln die Halterdaten von ausländischen Kraftfahrzeughaltern (EU-Staaten) über ein Halterdatenaustauschverfahren. Dieses Halterdatenaustauschverfahren wird mit dem System EUCARIS durchgeführt (Zugang für die Polizei über ZEVIS – Zentrales Verkehrsinformationssystem). EUCARIS steht für EUropean Car and Driving Licence Information System. Bei EUCARIS handelt es sich um ein System für den sicheren, EU-weiten Austausch von Fahrzeugund Fahrerlaubnisregisterdaten zwischen berechtigten öffentlichen Stellen. EUCARIS vernetzt die zentralen nationalen Verkehrsregister . Berechtigte nationale Stellen (z. B. Polizei und Ordnungsämter) können über die EUCARIS-Kopfstelle in anderen Ländern Fahrzeug- oder Führerscheindaten abfragen. In Deutschland ist das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) diese Kopfstelle. Die Ermittlungen der ausländischen Halterdaten erfolgen in Rheinland-Pfalz weitesgehend problemlos. Es gibt jedoch EU-Staaten, die die Halterdaten nicht vollständig in den Systemen erfasst haben. Kraftfahrzeugdaten aus nicht EU-Ländern können nicht ermittelt werden. Zu Frage 2: Durch den Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Europäischen Ministerrates vom 24. Februar 2005, der in Deutschland durch das Europäische Geldsanktionsgesetz umgesetzt wurde, werden die Geldstrafen und Geldbußen i. H. v. mindestens 70 Euro innerhalb der Europäischen Union grenzüberschreitend anerkannt und vollstreckt. Drucksache 17/1212 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Das Bundesamt für Justiz ist für Deutschland als zentrale Bewilligungsbehörde für ein- und ausgehende Ersuche benannt worden. Bevor die Polizei oder die Ordnungsämter in Rheinland-Pfalz eine vollstreckbare Forderung beim Bundesamt für Justiz anmelden können, muss der erlassene Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden sein. Damit diese Voraussetzung erfüllt ist, muss der Bescheid zunächst nachweislich dem Betroffenen zugestellt worden sein. Diese notwendige Nachweiserbringung gestaltet sich in der Praxis oftmals als sehr schwierig. Zu Frage 3: Zulassungsbehörden und Ordnungsämter in Rheinland-Pfalz haben in den Jahren 2014 bis 2016 keine Strafanzeigen wegen Verstoß gegen § 3 Nr. 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz erstattet. Die Zulassungsbehörden haben aufgrund der Fahrzeug-Zulassungsverordnung Halter aufgefordert, ihr Fahrzeug umzumelden. 2014: 112 Halter 2015: 89 Halter 2016: 86 Halter. Eine Aufgliederung, aus welchen Ländern die Halter kamen, ist nicht möglich. Einzelne Ordnungsämter haben die zuständigen Steuerbehörden (Hauptzollamt) und Zulassungsbehörden über Verstöße gegen das Kraftfahrzeugsteuergesetz informiert. Die Polizei ist nach dem Legalitätsprinzip gemäß § 163 Abs. 1 StPO verpflichtet, Straftaten zu verfolgen. Dementsprechend wird bei einem festgestellten Verstoß gegen § 3 Nr. 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz eine Strafanzeige gefertigt. Die Umstände, die nach § 3 Nr. 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz zum Entfall einer Steuerbefreiung führen, werden jedoch bei einer Verkehrskontrolle eher selten festgestellt. Problematisch ist in diesen Fällen die Verdachtsgewinnung, dass für das Fahrzeug tatsächlich ein regelmäßiger Standort in Deutschland begründet wurde bzw. dieses sich bereits länger als ein Jahr in Deutschland befindet. Zu Frage 4: Das polizeiliche Bearbeitungssystem sieht lediglich die pauschale Recherche nach Verstößen gegen das Kraftfahrzeugsteuergesetz vor. Eine automatische Filterung nach Fällen des § 3 Nr. 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz und der Nation der Beschuldigten ist nicht möglich. Im Folgenden wird dementsprechend lediglich die Gesamtanzahl aller Verstöße gegen das Kraftfahrzeugsteuergesetz angegeben. Nach Erhebung bei den Polizeipräsidien kam es im Jahr 2014 von polizeilicher Seite zu 860, im Jahr 2015 zu 1 368 und im Jahr 2016 bislang zu 1 055 Anzeigen wegen Verstößen gegen das Kraftfahrzeugsteuergesetz. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass eine nicht zu bestimmende Anzahl von Vorgängen fristbedingt bereits gelöscht wurde und sich somit in den hier übermittelten Zahlen nicht wiederfindet . Zu Frage 5: Es liegen weder polizeiliche Statistiken vor, die die Beantwortung dieser Frage ermöglichen, noch ermöglicht das polizeiliche Bearbeitungssystem POLADIS eine Antwort auf diese Frage. Zu Frage 6: Ein verkehrswidrig geparktes Fahrzeug wird auf der Grundlage der Generalklausel § 9 Abs. 1 Satz 1 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) abgeschleppt. Die Herausgabe des Fahrzeugs kann nicht von der Zahlung aller offenen Forderungen abhängig gemacht werden. Diese in § 25 Abs. 3 Satz 3 POG angelegte Möglichkeit besteht nur bei Sicherstellungen gemäß § 22 POG. In Vertretung: Günter Kern Staatssekretär