Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 14. November 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1233 zu Drucksache 17/928 04. 10. 2016 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Christoph Gensch (CDU) – Drucksache 17/928 – Meldepflicht für gefährliche Tiere Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/928 – vom 8. September 2016 hat folgenden Wortlaut: Am 1. September 2016 wurde in Zweibrücken ein Mann tot aufgefunden, in dessen Wohnung mehrere Terrarien standen, die den Verdacht aufkommen ließen, dass vor oder nach seinem Tod Giftschlangen aus der Wohnung entwichen waren. Bis heute besteht keine Klarheit, ob Schlangen, insbesondere Giftschlangen, entkommen sind. In einigen Bundesländern besteht eine Meldepflicht für das Halten gefährlicher Tiere. In Niedersachsen z. B. existiert darüber hinaus eine GefahrtierVO, die das Halten gefährlicher Tiere, zu denen auch Giftschlangen zählen, verbietet und nur in Ausnahmefällen gestattet. Ich frage die Landesregierung: 1. Beabsichtigt die Landesregierung, eine Meldepflicht für gefährliche Tiere, unter die auch Giftschlangen fallen, einzuführen? 2. Ist evtl. beabsichtigt, ein Verbot der Haltung von gefährlichen Tieren einzuführen? 3. Wenn ja, ist eine Ausnahmegenehmigung unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen? 4. Wenn ja, soll eine landeseinheitliche Regelung eingeführt oder soll die Verantwortung den einzelnen Gemeinden (Gebiets - körperschaften) übertragen werden? 5. Sollte eine landeseinheitliche Regelung eingeführt werden, wie stellt sich die Landesregierung die Kontrolle vor (durch wen und wie)? Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 bis 5: Die Landesregierung beabsichtigt weder eine besondere Meldepflicht für gefährliche Tiere noch ein generelles Verbot der Haltung von gefährlichen Tiere einzuführen. Die ohnehin sehr begrenzten Regelungsmöglichkeiten der Landesregierung in den Bereichen Tierschutz- und Naturschutzrecht wurden in der Vergangenheit ausgeschöpft. Ein Gefahrtiergesetz auf tierschutzrechtlicher Grundlage wäre nur mit der Intention möglich, Haltungsverbesserungen oder ggf. auch Haltungsverbote für Tiere wildlebender Arten zu erreichen, die in völlig unzureichenden Haltungseinrichtungen gehalten werden und deren Versorgung durch den Halter mangels der erforderlichen Sachkunde ungenügend und daher tierschutzrechtlich relevant ist. Der Bund hat in diesem Bereich von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht. Im Jahr 2015 ist mit dem neuen LNatSchG erstmals im Land eine Regelung zur Haltung von Tieren der besonders geschützten Arten, die auch für den Menschen gefährlich werden können, eingeführt worden (§ 25 Abs. 2 LNatSchG). Der Bund hat im Koalitionsvertrag eine solche Regelung über die Haltung und den Handel mit exotischen Wildtieren in Aussicht gestellt (Koalitionsvertrag vom 27. November 2013, Seite 119), bislang aber nicht erlassen. Das Land ist daher mit dem LNatSchG tätig geworden. Gemäß § 25 LNatSchG entstehen für Halter gefährlicher Tiere besonders geschützter Arten insbesondere folgende Pflichten: – Nachweis ausreichender Fachkunde betr. artgerechter Unterbringung und Versorgung, – Pflicht zur sicheren Unterbringung und Vorbeugungsmaßnahmen gegen Entweichen, – Unaufgeforderte Anzeige der Haltung von Tieren, die für Menschen lebensgefährlich werden können gegenüber der Naturschutzbehörde , – Haftpflichtversicherung für lebensgefährliche Tiere mit ausreichender Deckungssumme, – Führung eines Bestandsbuches betr. Bestand, Zu- und Abgänge der Tiere unter Bezeichnung der Art und ggf. des Giftes, das die entsprechende Art aufweist. Drucksache 17/1233 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Die zuständigen Behörden besitzen Anordnungsbefugnisse gegenüber den Tierhaltern bis hin zur Haltungsuntersagung der gefährlichen, besonders geschützten Tiere. Pflichtverstöße stellen Ordnungswidrigkeiten dar (§ 36 LNatSchG). Daneben werden nach eingehender Prüfung der ordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen und Gegebenheiten entsprechende Regelungen im rheinland-pfälzischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) oder einem speziellen Gefahrtiergesetz als nicht zielführend eingestuft. Der unfachmännischen und damit in aller Regel auch tier- und artenschutzwidrigen Haltung exotischer Tiere kann wie bereits ausgeführt sachgerecht nur mit bundesweit verbindlichen Regelungen in den einschlägigen Bundesgesetzen wirksam begegnet werden. So sehen nicht nur das Tierschutzgesetz, sondern auch auf dem Naturschutzrecht basierende Gesetze und Verordnungen des Bundes und der Länder bereits weitreichende Regelungen und Einschränkungen vor. Internationale Vorschriften wie z. B. das Washingtoner Artenschutzübereinkommen sowie einschlägige EU-Verordnungen regeln den weltweiten Handel und reglementieren Ein- und Ausfuhr besonders geschützter Arten. Ein ordnungsrechtlicher Überhang ist hier nicht zu verzeichnen. Insbesondere sind bisher keine generellen Gefahren für die Allgemeinheit durch die Haltung wilder Tiere in Rheinland-Pfalz zu verzeichnen. Sofern in Einzelfällen konkrete Gefahren etwa durch den Ausbruch einzelner Tiere zu besorgen sind, können die Polizei- und Ordnungsbehörden schon jetzt wirksame Maßnahmen bei Gefahr im Verzug eigenständig ergreifen oder regelmäßig unter Hinzuziehung der originär zuständigen Fachbehörden und sonstigen sachverständigen Stellen veranlassen. Einer Änderung des POG bedarf es insoweit nicht. In diesem Zusammenhang ist auch auf § 121 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) hinzuweisen. Nach dieser Bestimmung handelt ordnungswidrig , wer ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art oder ein bösartiges Tier sich frei umherbewegen lässt bzw. nicht die nötigen Vorsichtsmaßnahmen trifft, um Schäden durch das Tier zu verhüten. In Vertretung: Günter Kern Staatssekretär