Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 7. November 2016 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1239 zu Drucksache 17/982 05. 10. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Bildung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Reinhard Oelbermann (CDU) – Drucksache 17/982 – Speyerer „Zeppelin-Grundschule“ Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/982 – vom 15. September 2016 hat folgenden Wortlaut: An der Speyerer „Zeppelin-Grundschule“ fällt der Schulleiter bis zu den Herbstferien wegen Krankheit aus. Darüber hinaus wechselte die Konrektorin an eine Schule in einem anderen Bundesland. Damit fehlt zu Beginn des neuen Schuljahres die gesamte Schulleitung. Um überhaupt eine Planung und einen geordneten Schulablauf in den ersten Wochen zu ermöglichen, sah sich die Stadt Speyer gezwungen, der Sekretärin ein um zehn Stunden erhöhtes, bis zu den Herbstferien befristetes Stundendeputat zu geben. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie garantiert die ADD eine ordnungsgemäße Schulverwaltung? 2. Ab wann wird es einen Ersatz für die ausfallende Schulleitung geben und in welcher Form (bitte um genaue Angaben der Stundendeputate)? 3. Werden der Stadt Speyer die entstandenen Kosten für das zwingend zu erhöhende Stundendeputat der Sekretärin ersetzt? 4. Wie wird vom Land für solche Situationen Vorsorge getroffen? Das Ministerium für Bildung hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: An der Zeppelingrundschule in Speyer ist für die Zeit der Erkrankung des Schulleiters eine Lehrkraft mit der Wahrnehmung der Schulleitungsaufgaben beauftragt. Sie wird von weiteren Lehrkräften der Schule unterstützt. Das Leitungsteam steht in ständigem Kontakt mit der Schulaufsicht, erhält von dort umfängliche Beratung sowie aufgabenadäquat Anrechnungsstunden. Zu Frage 2: Der Schulleiter wird voraussichtlich nach den Herbstferien wieder im Dienst sein. Die Stelle der Konrektorin/des Konrektors wurde im Juli und im August 2016 ausgeschrieben. Die Schulaufsicht arbeitet mit Hochdruck daran, entsprechend qualifizierte Bewerberinnen oder Bewerber für die Stelle zu finden. Zu Frage 3: Schulsekretärinnen sind Personal des Schulträgers. Werden Arbeitszeiten der Sekretärin verändert, handelt es sich um eine vom Schulträger in eigener Zuständigkeit getroffene Entscheidung. Eine Kostenerstattung des Landes für Schulsekretärinnen erfolgt grundsätzlich nicht. Zu Frage 4: Bei Erkrankungen von Schulleitungen oder Vakanzen von Schulleitungsstellen stellt die Schulaufsicht einzelfallbezogen die Wahrnehmung der Schulleitungsaufgaben sicher, um einen reibungslosen und ordnungsgemäßen Schulbetrieb zu gewährleisten. Dr. Stefanie Hubig Staatsministerin