Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 7. November 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1241 zu Drucksache 17/989 06. 10. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Herber (CDU) – Drucksache 17/989 – Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/989 – vom 15. September 2016 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge halten sich derzeit in Rheinland-Pfalz auf? Wie viele von ihnen beantragen kein Asyl (bitte aufschlüsseln nach U 18, U 17, U 14)? 2. Wie viele sind in Familien, wie viele anderweitig untergebracht? 3. Was geschieht mit den Kindern und Jugendlichen, wenn der Asylantrag abgelehnt wurde? 4. Wie viele minderjährige Flüchtlinge haben den volljährigen Ehegatten zum Vormund? Das Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landes - regierung mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Am 15. September 2016 gab es 2 681 jugendhilferechtliche Zuständigkeiten für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Rheinland -Pfalz. Angaben dazu, wie viele Personen aus dieser Gruppe Asyl beantragen oder nicht, liegen nicht vor. Zu Frage 2: Die Landesregierung hat zum Stichtag 30. April 2016 eine Erhebung zur Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen veranlasst. Im Rahmen der Befragung wurden Einrichtungen und Jugendämter befragt. Die Verteilung der erfassten und am 30. April 2016 belegten Plätze sieht wie folgt aus: stationäre Wohngruppe nach § 34 SGB VIII 52,9 % betreute Wohnform nach § 34 SGB VIII 12,9 % Gast- bzw. Pflegefamilie nach § 33 SGB VIII 8,1 % Ambulante Betreuung 6,9 % Unterbringung im Rahmen der vorläufige Inobhutnahme nach § 42 a SGB VIII 6,1 % sonstige Unterbringungsform 13,2 % Unter der sonstigen Unterbringungsform werden zusammengefasst beispielweise Verselbständigungswohnen nach § 34 SGB VIII, Betreutes Einzelwohnen nach § 34 SGB VIII, Inobhutnahmegrupen nach § 42. Zu Frage 3: Wird das Asylgesuch vor Eintritt der Volljährigkeit abgelehnt, so vermittelt § 58 Abs. 1 a AufenthG unbegleiteten Minderjährigen, die im Zielstaat der Abschiebung weder einem Mitglied der Familie oder einer zur Personensorge berechtigten Person noch einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben werden können, einen effektiven Abschiebungsschutz. In diesen Fällen liegt ein rechtliches Abschiebungshindernis vor und die Ausländerbehörde stellt eine Duldung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG aus. Dieser Abschiebungsschutz greift mindestens bis zum Eintritt der Volljährigkeit, wenn sich die Betreuungssituation im Rückkehrstaat nicht verbessert hat. Drucksache 17/1241 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu Frage 4: Dazu liegen der Landesregierung keine Zahlen vor. Anne Spiegel Staatsministerin