Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 7. November 2016 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1250 zu Drucksache 17/891 07. 10. 2016 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Wäschenbach (CDU) – Drucksache 17/891 – Errichtung von Windkraftanlagen im Wildenburger Land Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/891 – vom 5. September 2016 hat folgenden Wortlaut: Unmittelbar an der Landesgrenze soll auf nordrhein-westfälischem Gebiet der Windpark Knippen errichtet werden. Der Abstand zur Wohnbebauung des rheinland-pfälzischen Ortsteils „Hühnerkamp“ beträgt etwa 500 Meter. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Welche Möglichkeiten hat die Landesregierung, die neuen Abstandsregeln in Rheinland-Pfalz bei der Landesregierung Nordrhein- Westfalen für die Bewohner aus Hühnerkamp gleichermaßen einzufordern? 2. Wie kann den dort lebenden Einwohnerinnen und Einwohnern vermittelt werden, dass für sie ggf. nicht die gleichen Rechte gelten wie für die Menschen im Innern des Landes? 3. Wie bewertet die Landesregierung die Rodungen des Laubwaldes und den Eingriff auf den Landschaftsschutz durch den Windpark Knippen? 4. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, die Höhe des geplanten ersten Rades zur Wohnbebauung zu reduzieren? 5. Welche Möglichkeiten der Entschädigungsforderungen haben die Einwohnerinnen und Einwohner und die z. B. durch Schatten - wurf beeinträchtigten landwirtschaftlichen Betriebe? 6. Wie ist der Planungsstand hinsichtlich der übrigen geplanten Windräder im Wildenburger Land ( vgl. Drucksache 16/5358)? Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 bis 4: Die Errichtung des Windparkes „Knippen“ ist auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen beabsichtigt. Somit finden sowohl das nordrhein-westfälische Landesrecht wie auch das einschlägige Bundesrecht Anwendung. Dies sind insbesondere die bundesrechtlichen Vorgaben des Baugesetzbuches, des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Bundesimmissionsschutzgesetzes einschließlich der TA-Lärm. Das rheinland-pfälzische Landesrecht findet dagegen keine Anwendung. Zugunsten der Bewohner des auf dem Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz gelegenen Ortsteils Hühnerkamp gelten somit hinsichtlich des einzuhaltenden Mindestabstandes der geplanten Windenergieanlagen zur Wohnbebauung die Schutzvorschriften der TA-Lärm. Die Umsetzung der anzuwendenden rechtlichen Vorgaben obliegt der örtlich und sachlich zuständigen Genehmigungsbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen. Zu Frage 5: Sofern Windenergieanlagen rechtmäßig errichtet wurden bzw. errichtet werden, besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung. Zu Frage 6: Für zwei der in der Antwort auf die Kleine Anfrage 16/5358 aufgelisteten 20 geplanten Anlagen wurden zwischenzeitlich Anträge auf Genehmigung gestellt (Anlagentyp Nordex N117/2400 mit Standort in der Gemeinde Friesenhagen). In Vertretung: Randolf Stich Staatssekretär