Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 14. November 2016 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1255 zu Drucksache 17/995 10. 10. 2016 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Christian Baldauf (CDU) – Drucksache 17/995 – Gescheitertes Verbot der Hells Angels Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/995 – vom 14. September 2016 hat folgenden Wortlaut: Innenminister Lewentz ist vor dem Oberverwaltungsgericht Koblenz im Eilverfahren mit seinem Verbot der Rockergruppe „Hells Angels“ gescheitert. Vor der diesbezüglichen Entscheidung des Innenministers am 10. März 2016 hatte es eine E-Mail aus dem Referat für Verbrechensbekämpfung gegeben, in der ein schnelles Verfahren empfohlen und angemerkt wurde: „Die Wirkung in der Öffentlichkeit würde dem ISIM sicher guttun [...].“ Aus einem Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 28. Juli 2015 geht hervor, dass nach seiner Rechtsauffassung nur der Bundesinnenminister das Verbot aussprechen könne. Dieses Schreiben war dem Innenministerium bekannt, vgl. Drucksache 17/820. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Aus welchen Gründen hat sich Innenminister Lewentz über die Einschätzung des Bundeskriminalamtes hinweggesetzt? 2. Welche Personen (Funktionsbezeichnung ausreichend) bzw. Stellen in und außerhalb der Landesregierung haben, auch aufgrund der unterschiedlichen Rechtsauffassungen, eine juristische Bewertung des Vereinsverbotes vorgenommen (bitte ggf. ausführen), um ein mögliches Scheitern des Verbotes zu verhindern? 3. Wann wurde die Staatskanzlei über das geplante Verbot unterrichtet? 4. Wer war Adressat der zitierten E-Mail aus dem Referat für Verbrechensbekämpfung bzw. an wen wurde diese E-Mail zur Kenntnisnahme weitergeleitet? Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 7. Oktober 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Wie bereits im Rahmen der Beantwortung der Kleinen Anfrage Drucksache 17/667 ausgeführt, handelte es sich bei dem Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 28. Juli 2015 um eine kriminalpolizeiliche Einschätzung, die gleichzeitig weitere Ermittlungen anregte . Diese führten dann – auch nach Prüfung durch das Bundesinnenministerium – zu der Auffassung, dass eine Zuständigkeit des Landes Rheinland-Pfalz gegeben sei. Zu Frage 2: Das für Vereinsverbote zuständige Referat im Ministerium des Innern und für Sport hat gemeinsam mit dem Bundesinnenministerium eine juristische Bewertung des Vereinsverbots vorgenommen. Zu Frage 3: Die Staatskanzlei wurde nicht über das geplante Verbot unterrichtet. Zu Frage 4: Die zitierte E-Mail war eine interne Nachricht der Polizeiabteilung an die für Vereinsverbote zuständige Abteilung für Staatsrecht, Gesetzgebung und Entwicklungszusammenarbeit. Eine Weiterleitung erfolgte nicht. In Vertretung: Randolf Stich Staatssekretär