Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 14. November 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1268 zu Drucksache 17/998 11. 10. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Arnold Schmitt (CDU) – Drucksache 17/998 – Landesimmissionsschutzgesetz – Brauchtumsfeste Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/998 – vom 19. September 2016 hat folgenden Wortlaut: Es ist immer wieder zu hören, dass Brauchtumsfeste, wie die Weinfeste an der Mosel, Probleme bei der Genehmigung erhalten, da sich einzelne Personen beschwert haben, dass die Nachtruhe nach 22.00 Uhr nicht eingehalten wird. So wird häufig die Einstellung von Musik ab 22.00 Uhr und das Ende der Veranstaltungen für 24.00 Uhr festgelegt. Ich frage die Landesregierung 1. Wie ist die Regelung im Landesimmissionsschutzgesetz für Brauchtumsveranstaltungen wie z. B. Weinfeste? 2. Wie wird diese in der Praxis angewendet? 3. Wie steht die Landesregierung zur besonderen Bedeutung unserer Brauchtumsveranstaltungen im Bezug zum Immissionsschutz? 4. Welche Möglichkeiten haben Ortsgemeinden, Regelungen zu treffen, die Nachtruhe und ihre Ausnahmen durch Satzung zu konkretisieren? Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Nach § 4 Abs. 1 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Rheinland-Pfalz (LImSchG) sind zur Nachtzeit (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) Betätigungen verboten, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können. Diese Regelung gilt grundsätzlich auch für Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen. Nach § 4 Abs. 5 LImSchG können bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse durch die zuständige Behörde u. a. für Messen, Volksfeste, Volksbelustigungen und ähnliche Veranstaltungen auf Antrag des Veranstalters allgemeine Ausnahmen von dem vorgenannten Verbot erteilt werden. In Satz 2 der Vorschrift wird ausgeführt, dass ein öffentliches Bedürfnis in der Regel vorliegt, wenn eine Veranstaltung der Pflege des historischen oder kulturellen Brauchtums dient oder sonst von kommunaler Bedeutung ist. Zu Frage 2: Die zuständige Behörde erteilt eine Ausnahmegenehmigung, welche in der Regel mit Nebenbestimmungen versehen ist, die auf eine Minimierung des Lärms zur Nachtzeit abzielen bzw. das zeitliche Ausmaß der Veranstaltung und damit die Lärmeinwirkungen zur Nachtzeit eingrenzen. So wird es in der Regel nötig sein, einzelne lärmrelevante Aktivitäten (z. B. Musikdarbietungen, Betrieb von Fahrgeschäften o. Ä.) zeitlich zu begrenzen. Die Behörden können sich hierbei an der Freizeitlärmrichtlinie der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) orientieren, deren aktuelle Fassung vom 6. März 2015 mit Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten vom 22. Juli 2015 bekannt gegeben wurde. Die Freizeitlärmrichtlinie der LAI enthält u. a. Hinweise und ein Prüfschema zur Zulassung von Veranstaltungen, die in die Nachtzeit hineinreichen. Die Richtlinie berücksichtigt hierbei die zur Genehmigung von Veranstaltung ergangene Rechtsprechung. Zu Frage 3: Die Landesregierung erkennt die besondere Bedeutung von Brauchtumsveranstaltungen gerade in Rheinland-Pfalz an. Gleichwohl gelten auch bei der Durchführung von historischen Brauchtumsveranstaltungen die grundlegenden Anforderungen des Immissionsschutzes , über die sich weder die Landesregierung, noch die zuständige Behörde hinwegsetzen kann. Insbesondere wenn Ver- Drucksache 17/1268 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode anstaltungen in die Nachtzeit hineinreichen ist eine angemessene Abwägung zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung auf der einen und dem Recht auf Schutz der Nachtruhe der betroffenen Anwohner auf der anderen Seite vorzunehmen. Mit den in der Antwort zu Frage 1 aufgeführten Regelungen im Landes-Immissionsschutzgesetz wird den Kommunen die Möglichkeit eröffnet, nach Würdigung des Einzelfalls Ausnahmegenehmigungen zur Durchführung von Veranstaltungen, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören, zu erteilen. Hierbei wird insbesondere auf die besondere Bedeutung von Veranstaltungen zur Pflege des historischen oder kulturellen Brauchtums abgestellt. Auch bei den LAI-Hinweisen spielen Faktoren wie eine hohe Standortgebundenheit oder soziale Adäquanz und Akzeptanz bei der Zulassung von Veranstaltungen eine Rolle. Aus Sicht der Landesregierung haben sich die Regelungen im Landes-Immissionsschutzgesetz bewährt. Die Rechtsprechung hat im Laufe der Zeit den Rahmen skizziert, in welchem Ausnahmegenehmigungen für Veranstaltungen möglich sind. Dieser Rahmen kann in Rheinland-Pfalz nach Ansicht der Landesregierung ausgeschöpft werden. Zu Frage 4: Für die Ortsgemeinden gibt es keine Spielräume, Ausnahmen vom Verbot der Störung der Nachtruhe durch eine kommunale Satzung festzusetzen. Diese Möglichkeit ist vom Gesetzgeber gemäß § 4 Abs. 4 des Landes-Immissionsschutzgesetzes nur hinsichtlich der Öffnungszeiten für die Außengastronomie vorgesehen. Die Genehmigung von Festen, die potenziell geeignet sind, die Nachtruhe zu stören, richtet sich demgegenüber nach § 4 Abs. 5 des Landes-Immissionsschutzgesetzes. Dabei handelt es sich um Einzelfallentscheidungen, die einer generellen Regelung durch eine Satzung nicht zugänglich sind. Dementsprechend beinhaltet § 4 Abs. 5 des Landes-Immissionsschutzgesetzes auch keine Satzungsermächtigung für die Kommunen. In Vertretung: Dr. Thomas Griese Staatssekretär