Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 15. November 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1272 zu Drucksache 17/1013 11. 10. 2016 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) – Drucksache 17/1013 – Zustände am Koblenzer Bahnhofsvorplatz (Teil 3) Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1013 – vom 19. September 2016 hat folgenden Wortlaut: Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/588 – vom 25. Juli 2016 bzgl. den Zuständen am Koblenzer Bahnhofsvorplatz wurde zum zweiten Mal nicht ganz umfänglich beantwortet. So wurde bei der Frage 2 der o. g. Kleinen Anfrage nur auf die im Koblenzer Hauptbahnhof befindliche Gaststätte McDonald’s abgestellt . Es gibt aber daneben noch zwei weitere Bäckereien sowie einen Imbiss und eine Café-Bar mit zahlreichen Sitzgelegenheiten , dies wurde bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage nicht berücksichtigt. Bei dem Imbiss und der Café-Bar erfolgt die Abgabe /Verkauf von alkoholischen Getränken. Auch ist die Verweildauer von Gästen der Gaststätte McDonald’s nicht auf kurzfristige Dauer angelegt sondern langfristig, denn McDonald’s wirbt bei seinen Gästen mit der kostenlosen WLAN-Nutzung von bis zu drei Stunden. Es ist zwar zutreffend, dass es im Gebäude des Koblenzer Hauptbahnhofs neben der Gaststätte McDonald’s Toilettenanlagen eines privaten Anbieters gibt, die Nutzung ist aber nicht kostenlos, sondern kostenpflichtig. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Liegen aufgrund der neuen Erkenntnisse der Vorbemerkung die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Toiletten gegenüber den erlaubnisfreien gastronomischen Betrieben im Koblenzer Hauptbahnhof vor? Wenn nein, warum nicht? 2. Handelt es sich bei dem Imbiss sowie bei der Café-Bar im Koblenzer Hauptbahnhof um eine Gaststätte i. S. d. § 2 GastG? Wenn nein, warum nicht? 3. Wenn Frage 2 mit Ja beantwortet wird, ist dann der Imbiss sowie die Café-Bar verpflichtet, kostenlose Kundentoiletten vorzuhalten ? Wenn nein, warum nicht? 4. Warum spricht die örtlich zuständige Polizeiinspektion Koblenz 1 keine Aufenthaltsverbote auf Grundlage des § 13 Abs. 3 Polizeiund Ordnungsbehördengesetz gegen Straftäter insbesondere gegen Drogenabhängige und Drogenhändler am Koblenzer Bahnhofsvorplatz aus? 5. Wie viele Verstöße gegen die Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Stadt Koblenz vom 17. September 2007 wurden am Koblenzer Hauptbahnhof in den Jahren 2015 und 2016 festgestellt? 6. Mit welcher Begründung hat der regional zuständige Zulassungsausschuss der gemeinsamen Selbstverwaltung von gesetzlichen Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung die Zulassung der Praxis im Markenbildchenweg in Koblenz zur Durchführung der Substitutionsbehandlung genehmigt? 7. Kann man als Bürger/Anwohner Widerspruch gegen die Zulassung zur Durchführung der Substitutionsbehandlung in der Praxis im Markenbildchenweg in Koblenz einlegen, mit der Folge, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung entfaltet? Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist weiterhin davon auszugehen, dass die Voraussetzungen aus gaststättenrechtlicher Sicht nach wie vor nicht erfüllt sind. Die im Hauptbahnhof von Koblenz bestehenden erlaubnisfreien gastronomischen Betriebe sind nicht darauf ausgerichtet, auf eine längere Verweildauer der Gäste hinzuwirken. Nach vorliegenden Erkenntnissen werden diese Betriebe vom Publikum nur kurzzeitig aufgesucht, um dort etwas zu verzehren bzw. Wartezeiten zu überbrücken. Personenbeförderungsbahnhöfe sowie dort ansässige Betriebe werden in der Regel nicht für eine längere Verweildauer aufgesucht. Zu Frage 2: Bei dem Imbissbetrieb handelt es sich um einen erlaubnisfreien gastronomischen Betrieb im Sinne des § 2 Absatz 2 Gaststättengesetz . Die angesprochene Café-Bar wurde gaststättenrechtlich konzessioniert. Drucksache 17/1272 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu Frage 3: Wie bereits in Frage 2 beantwortet, handelt es sich bei dem Imbiss um einen erlaubnisfreien Betrieb, der keine kostenlosen Kunden - toiletten vorhalten muss, weil er nicht auf eine längere Verweildauer ausgerichtet ist. Die Café-Bar hat nach Aussage der zuständigen Stadtverwaltung Koblenz eine Vereinbarung über die entsprechende kostenlose Nutzung der Toilettenanlage mit deren Betrei - ber geschlossen. Zu Frage 4: Die Polizeiinspektion Koblenz prüft in jedem Einzelfall geeignete polizeiliche Maßnahmen, um die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger in Koblenz und damit auch am Hauptbahnhof Koblenz zu gewährleisten. Darin inbegriffen sind auch präventiv-polizeiliche Maßnahmen, wie beispielsweise Aufenthaltsverbote gemäß § 13 Absatz 3 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist allerdings nur gewahrt, wenn das Aufenthaltsverbot den berechtigten Interessen des Betroffenen im Rahmen seiner täglichen Lebensführung hinreichend Rechnung trägt. Zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gehört z. B. der Zugang zum öffentlichen Nahverkehr oder zur örtlichen Substitutionspraxis. Der Hauptbahnhof Koblenz ist darüber hinaus Gegenstand institutionsübergreifender Befassung in den Projektgruppen „Sicherer Bahnhof“ und „Rauschgiftproblem Koblenz – Ursachen – Folgen – Maßnahmen“ des Kriminalpräventiven Rates der Stadt Koblenz. Zu Frage 5: Nach Auskunft der Stadtverwaltung Koblenz wurden im Jahr 2015 insgesamt 16 Verstöße und im Jahr 2016 bislang 17 Verstöße gegen die „Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Stadt Koblenz“ am Koblenzer Hauptbahnhof festgestellt. Zu Frage 6: Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung) ist die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der Substitution zu erteilen, wenn aus den vorgelegten Zeugnissen und Bescheinigungen hervorgeht, dass die in § 2 der Richtlinie genannten Voraussetzungen an die fachliche Befähigung erfüllt sind. Die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz war somit verpflichtet, die Genehmigung zu erteilen, da die substituierenden Ärztin nen und Ärzte der Praxis die in der Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllen. Zu Frage 7: Nein, die Regelungen zur Methadon-Substitution sehen kein Widerspruchsrecht der Anwohnerinnen und Anwohner vor. In Vertretung: Randolf Stich Staatssekretär