Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 15. November 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1276 zu Drucksache 17/1064 11. 10. 2016 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Jens Ahnemüller (AfD) – Drucksache 17/1064 – Blockierte Straßen durch Hochzeitsgesellschaften Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1064 – vom 22. September 2016 hat folgenden Wortlaut: In den Medien wurde mehrfach über die zeitweise Blockierung von Straßen mittels absichtlich quer über die Fahrspuren abgestellten Personenkraftwagen berichtet. Dies soll unter anderem bei verschiedenen Hochzeitsgesellschaften beobachtet worden sein. Die benachrichtigte zuständige Polizeidienststelle hätte hierbei nicht eingegriffen, obwohl den Ordnungshütern dies örtlich und zeitlich möglich gewesen sei (Quelle: „Wiesbaden: Hochzeitsgesellschaft blockiert unweit des Polizeireviers die Schwalbacher Straße“, Wiesbadener Kurier vom 17. September 2016). Ich frage die Landesregierung: 1. Hat die Landesregierung Kenntnis über solche Eingriffe in den Straßenverkehr in Rheinland-Pfalz? Wenn ja: Wie viele wurden registriert? 2. Wenn ja: Wie geht die Polizei in Rheinland-Pfalz dagegen vor? 3. Um welche Personengruppen handelt es sich bei den Verursachern von entsprechenden Blockaden von Fahrspuren in der Regel? 4. Welche Straftatbestände bzw. Ordnungswidrigkeiten könnten nach Ansicht der Landesregierung durch solch einen Eingriff in den Straßenverkehr erfüllt sein? 5. Gibt es Dienstanweisungen bzw. Direktiven, die der Polizei ein bestimmtes Verhalten vorschreiben? Wenn ja: Wie lauten diese? Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Zu den angefragten Sachverhalten wird keine gesonderte Statistik geführt, die eine standardisierte Auswertung ermöglicht. Eine Abfrage bei den Polizeipräsidien ergab, dass in Rheinland-Pfalz gegenwärtig kein Fall bekannt ist, in dem es zu solchen Blockaden kam. In Bad Kreuznach kam es im März 2016 zu einer Verkehrsbehinderung im Bereich einer Parkplatzfläche, als eine Hochzeitsgesellschaft ihre zehn Fahrzeuge teilweise behindernd auf der Fahrbahn abstellte. Zu Frage 2: Im konkreten Fall wurde die Behinderung nach Aufforderung der Polizei beseitigt. Zu Frage 3: Im konkreten Fall handelte es sich um eine Hochzeitsgesellschaft. Zu Frage 4: Grundsätzlich sind die Umstände des Einzelfalls zu bewerten. Im Bereich der Ordnungswidrigkeiten kommen insbesondere Verstöße nach § 1 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) „Grundregeln “, § 12 StVO „Halten und Parken“, § 29 StVO „Übermäßige Straßenbenutzung“ oder § 30 StVO „Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot“ in Betracht. Hinsichtlich einer strafrechtlichen Relevanz dürfte gegebenenfalls der Straftatbestand der Nötigung gemäß § 240 Strafgesetzbuch (StGB), vereinzelt auch der des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315 b StGB infrage kommen. Drucksache 17/1276 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu Frage 5: Spezielle Dienstanweisungen oder Direktiven gibt es hierzu nicht. Vielmehr sind im Einzelfall die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über die Strafverfolgung, die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten oder die Gefahrenabwehr zu beachten. In Vertretung: Günter Kern Staatssekretär