Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 15. November 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1284 zu Drucksache 17/1019 11. 10. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Joachim Paul (AfD) – Drucksache 17/1019 – Rückführung von Wiedereinreisern in ihre Heimatländer Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1019 – vom 19. September 2016 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Wie hoch war die Zahl der Wiedereinreiser 2015 und 2016 (bitte aufgeschlüsselt nach Wiedereinreise, zweimaliger Wiedereinreise und mehrmaligen Wiedereinreisen)? 2. Werden Wiedereinreisern bei mehrfachen freiwilligen Aus- und Einreisen („Drehtüreffekt“) erneut Gelder bzw. Zuschüsse gezahlt in Form und Höhe wie im Vorfeld der erstmaligen freiwilligen Ausreise? 3. Wenn ja: Für welche Einzelpositionen erhalten wieder ausreisepflichtige Wiedereinreiser Geld? Wie hoch sind die hierdurch entstehenden Gesamtkosten für Wiedereinreiser? 4. Wird Wiedereinreisern Bargeld zur Verfügung gestellt? Wenn ja: Auf welche Höhe belaufen sich die Beträge pro Kopf in etwa? 5. Aus welchen Staaten kommen Wiedereinreiser schwerpunktmäßig? 6. Was macht die Landesregierung vor dem Hintergrund der Asylsituation, wie sie sich seit Sommer 2015 darstellt, um Wiedereinreisen zu verhindern? 7. Konnten bei wiedereinreisenden Personen in den vergangenen zwei Jahren „Alias-Identitäten“ festgestellt werden? Wenn ja: Bei wie vielen Personen war dies der Fall? Das Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landes - regierung mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 und 5: Die Zahl der ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländer, die 2015 und 2016 aus Rheinland-Pfalz ausgereist und wieder eingereist sind, wird vom Ausländerzentralregister statistisch nicht gesondert erfasst. Zu den Fragen 2 und 3: Soweit eine Bedürftigkeit besteht, werden Sozialleistungen in Abhängigkeit vom ausländerrechtlichen Status nach den allgemeinen sozialrechtlichen Bestimmungen gewährt. Ausreisepflichtige Personen haben im Falle der Bedürftigkeit Ansprüche nach Maßgabe des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG). Geduldete und vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer und ihre Familienangehörigen, für die die Inanspruchnahme von Sozialleis - tungen das bestimmende Ziel der Einreise war, erhalten Leistungen nur in dem Umfang, der im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist. Leistungsberechtigte, die vollziehbar ausreisepflichtig sind und für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen , die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Diesen Personen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Grundleistungen nach AsylbLG gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden. Drucksache 17/1284 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Da zum Personenkreis der „wieder ausreisepflichtigen Wiedereinreiser“ auf Grundlage des AsylbLG keine statistischen Erhebungen erfolgen (vgl. § 12 AsylbLG), kann über die Höhe der entstehenden Gesamtkosten keine Aussage getroffen werden. Mittel zur Ausreiseförderung werden regelmäßig nur einmal gewährt. Lediglich in besonders gelagerten Einzelfällen ist eine erneute Förderung möglich. Zu Frage 4: Ausländische Personen, die wieder in das Bundesgebiet einreisen, erhalten bei Vorliegen der leistungsrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich auch Bargeld. In den Aufnahmeeinrichtungen des Landes wird der notwendige persönliche Bedarf auf Grundlage des § 3 Absatz 1 Satz 7 AsylbLG als Geldleistung gewährt, wobei sich die Höhe nach den Vorgaben des § 3 Absatz 1 Satz 8 AsylbLG richtet. Zu Frage 6: Ausländer, die das Bundesgebiet verlassen haben, können bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen erneut in dieses einreisen . Die Verhütung der Einreise von Personen, die die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, ist Aufgabe der Bundespolizei und unterfällt der ausschließlichen Zuständigkeit des Bundes. Zu Frage 7: Es wird nicht gesondert erfasst, in welchen Fällen wiedereingereiste Personen geänderte Identitäten angegeben haben. In Vertretung: Dr. Christiane Rohleder Staatssekretärin