Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 22. November 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1292 zu Drucksache 17/1070 12. 10. 2016 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Gerd Schreiner (CDU) – Drucksache 17/1070 – Verträge mit Spielbanken in Rheinland-Pfalz Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1070 – vom 22. September 2016 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Mit welcher der rheinland-pfälzischen Spielbankgesellschaften sind seitens des Landes welche Verträge mit welchen Laufzeiten geschlossen? 2. Welche Spielbankgesellschaft ist mit welchen Abgaben, Gebühren und Steuern belegt und welches Aufkommen wird – aufgeschlüsselt nach den Gesellschaften – mit welcher Abgabe, Gebühr oder Steuer erzielt? 3. Über welche Verträge betreffs welcher Spielbank wird ggf. aktuell mit wem und mit welchem Ziel verhandelt? Wie ist der Stand der jeweiligen Verhandlungen? Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Spielbankgesetz Rheinland-Pfalz (SpielbG) bedarf der Betrieb einer Spielbank einer Erlaubnis, die von dem für das Spielbankenrecht zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministerium erteilt wird. In Bad Neuenahr-Ahrweiler und Mainz kann gemäß § 2 Abs. 1 SpielbG der Betrieb je einer öffentlichen Spielbank als Hauptspielbetrieb zugelassen werden. In Bad Dürkheim und Nürburg kann ferner gemäß § 2 Abs. 2 SpielbG je ein Zweigspielbetrieb der Spielbank Bad Neuenahr-Ahrweiler sowie in Bad Ems und Trier je ein Zweigspielbetrieb der Spielbank Mainz zugelassen werden. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Die Spielbank Mainz/Trier/Bad Ems GmbH & Co. KG verfügt über eine bis zum 31. Dezember 2016 befristete Erlaubnis für den Betrieb einer Spielbank in Mainz (Hauptspielbetrieb) sowie in Trier und Bad Ems (Zweigspielbetriebe). Die Spielbank Bad Neuenahr GmbH & Co. KG verfügt über eine bis zum 31. Dezember 2020 befristete Erlaubnis für den Betrieb einer Spielbank in Bad Neuenahr-Ahrweiler (Hauptspielbetrieb) sowie in Bad Dürkheim und Nürburg (Zweigspielbetriebe). Zu Frage 2: Die Spielbankgesellschaften haben nach dem mit Gesetz vom 22. Dezember 2015 novellierten Spielbankgesetz Rheinland-Pfalz (GVBl. 2015, 473) an das Land eine Spielbankabgabe, weitere Leistungen und eine Gewinnabgabe zu entrichten. Die Spielbankabgabe beläuft sich auf 40 Prozent des Bruttospielertrags. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Spielbankabgabe ist der 1 Mio. Euro übersteigende Bruttospielertrag des einzelnen Spielbetriebs eines Kalenderjahres. Der Spielbetrieb unterliegt der Umsatzsteuer. Auf die Spielbankabgabe wird die auf den unmittelbaren Spielbetrieb entfallende Umsatzsteuer angerechnet. Neben der Spielbankabgabe haben die Spielbankgesellschaften weitere Leistungen an das Land zu entrichten. Diese betragen jährlich für den einzelnen Spielbetrieb für den jeweiligen Teil der Summe der Bruttospielerträge eines Kalenderjahres 1. von mehr als 1 Mio. Euro bis zu 5 Mio. Euro 10 v. H., 2. von mehr als 5 Mio. Euro bis zu 10 Mio. Euro 25 v. H. und 3. von mehr als 10 Mio. Euro 50 v. H. Drucksache 17/1292 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Neben der Spielbankabgabe und den weiteren Leistungen haben die Spielbankgesellschaften eine Gewinnabgabe an das Land zu entrichten. Ausgehend von dem handelsbilanziellen Gewinn, korrigiert um Hinzurechnungs- und Kürzungsbeträge (Bemessungsgrundlage ), beträgt die Gewinnabgabe bei einer Bemessungsgrundlage bis einschließlich 750 000 Euro 50 v. H., für den 750 000 Euro übersteigenden Betrag beträgt die Gewinnabgabe 85 v. H. Einer Beantwortung der Fragen zu dem Aufkommen aus Abgaben, Gebühren und Steuern der Spielbankgesellschaften steht das Steuergeheimnis (§ 30 AO) entgegen. So handelt es sich bei dem Aufkommen um die von einem Steuerpflichtigen zu zahlende Steuer und damit um vor Offenbarung und Veröffentlichung zu schützende steuerliche Verhältnisse. Daneben wäre es bei Veröffentlichung der Aufkommenszahlen aufgrund der zuvor geschilderten Abgabensystematik möglich, die von den einzelnen Spielbankgesellschaften erzielten Bruttospielerträge zu ermitteln. Dies gilt auch für die Veröffentlichung des gesamten Steueraufkommens beider Spielbankgesellschaften in einer Summe, da hierdurch eine Spielbankgesellschaft auf den von der jeweils anderen Spielbankgesellschaft erwirtschafteten Bruttospielertrag schließen könnte. Zudem sind die Bruttospielerträge als maßgebliche Umsatz- respektive Ertragskennzahl der Spielbankunternehmen Geschäftsgeheimnisse im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – Beschluss vom 14. März 2006, Az. 1 BvR 2087/03 –. Hiernach sind Geschäftsgeheimnisse alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Sie betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Das Bundesverfassungsgericht rechnet zu derartigen Geheimnissen etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten etc., durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können. Mithin steht auch der verfassungsrechtliche Schutz der privaten Spielbankunternehmen einer Veröffentlichung dieser Informationen entgegen. Zu Frage 3: Das Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz hat im Januar 2016 die Erlaubnis für den Betrieb der Spielbank Mainz und ihrer Zweigspielbetriebe in Trier und Bad Ems für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2026 sowie einmaliger Verlängerungsmöglichkeit um maximal fünf Jahre europaweit ausgeschrieben. Unter mehreren geeigneten Bewerbern wurde derjenige ausgewählt, der die Auswahlkriterien am besten erfüllt hat. Hierbei handelt es sich um die Bietergemeinschaft der Spielbank Bad Neuenahr GmbH & Co. KG und der Spielbank Berlin nationale Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG. Dieser wurde mitgeteilt, dass sie für die von ihr gegründeten Gesellschaft – der Spielbank Mainz GmbH & Co. KG – die Erlaubnis für den Betrieb der Spielbank in Mainz und ihrer Zweigspielbetriebe in Trier und Bad Ems erhalten soll. Nachdem der unterlegene Bewerber einen Ablehnungsbescheid erhalten hat, ist beabsichtigt, die Erlaubnis noch im Oktober 2016 zu erteilen. In Vertretung: Günter Kern Staatssekretär