Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 22. November 2016 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1293 zu Drucksache 17/1029 12. 10. 2016 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Damian Lohr (AfD) – Drucksache 17/1029 – Parteimitgliedschaften von Bediensteten in Landesbehörden sowie Ministerien in Rheinland-Pfalz Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1029 – vom 20. September 2016 hat folgenden Wortlaut: Eine Mitgliedschaft in einer demokratischen Partei sollte der Tätigkeit im Landesdienst nicht entgegenstehen. Ich frage die Landesregierung: 1. Ist die Mitgliedschaft in der AfD ein Hindernis für die Einstellung oder Tätigkeit in einer Landesbehörde oder einem Landesministerium (insbesondere bei der Landespolizei, beim Landeskriminalamt sowie beim Amt für Verfassungsschutz)? Wenn ja, warum? 2. In wie vielen Fällen wurde bisher die Einstellung von Mitarbeitern in den Landesdienst (insbesondere bei der Landespolizei, dem Landeskriminalamt sowie beim Amt für Verfassungsschutz) aufgrund der Mitgliedschaft in einer Partei verhindert? Um welche Mitgliedschaften handelte es sich dabei? 3. Werden Parteimitgliedschaften bei im Landesdienst Beschäftigten (Angestellte und Beamte) erfasst? Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Für Einstellungen in den öffentlichen Dienst gilt gemäß Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz das Prinzip der Bestenauslese, d. h. die Auswahlentscheidung erfolgt ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Mitgliedschaft in einer Partei spielt dabei grundsätzlich keine Rolle. Sie kann jedoch im Rahmen der nach Art. 33 Abs. 2 GG vorzunehmenden Prüfung, ob die Bewerberin oder der Bewerber über die zum Zugang zum öffentlichen Dienst erforderliche Eignung, insbesondere die Gewähr der Verfassungstreue, verfügt (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz), relevant werden. Grundlegende Aussagen zur Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst enthält die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 – (BVerfGE 39, 334 ff.). Auch (Tarif-)Beschäftigte im öffentlichen Dienst müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder). Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Nein. Zu Frage 2: Eine statistische Erfassung, aus welchen Gründen von einer Einstellung abgesehen wurde, erfolgt nicht. Zu Frage 3: Nein. In Vertretung: Günter Kern Staatssekretär