Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 22. November 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1301 zu Drucksache 17/1045 13. 10. 2016 A n t w o r t des Ministeriums der Justiz auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) – Drucksache 17/1045 – Anti-Terror-Verordnung Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1045 – vom 21. September 2016 hat folgenden Wortlaut: Das ARD-Magazin Kontraste berichtete am 15. September 2016, dass in Deutschland seit 14 Jahren geltende EU-Vorschriften im Anti-Terror-Kampf nicht umgesetzt werden. So überprüft offenbar kein Bundesland, ob Immobilienbesitzer auf Anti-Terror- Listen stehen. Seit 2002 müssen alle Vermögenswerte von Terror-Anhängern und -Finanziers sichergestellt werden. Allerdings gibt es in Deutschland „keine gültigen Regelungen für die Umsetzung der Sanktionsverordnungen“. Es gibt weder Vorgaben für Grundbucheintragungen noch werde bei Grundstücksgeschäften überprüft, ob Käufer auf den Sanktionslisten stehen. Der Staatsrechtler Prof. Ulrich Battis kritisiert laut ARD eine Verletzung des EU-Rechts. Mehrere Landesjustizministerien haben offenbar die Verantwortung von sich geschoben und behauptet, es gäbe kein entsprechendes EU-Recht. Die EU-Kommission wird allerdings zitiert, dass „sämtliche Vermögenswerte der gelisteten Personen komplett eingefroren werden“ müssen. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Stimmt die Landesregierung zu, dass im Anti-Terror-Kampf das Versiegen von Finanzquellen ein wichtiges Mittel ist? Wenn nein, warum nicht? 2. Setzt die Landesregierung in Rheinland-Pfalz geltendes EU-Recht im Anti-Terror-Kampf um? Wenn nein, warum nicht? 3. Wie viele von der EU-gelistete Terroristen oder deren Anhänger und Finanziers haben Grundbesitz in Rheinland-Pfalz (bitte auflisten, wo Grundbesitz in welcher Größenordnung von welchen gelisteten Personen existiert)? 4. In wie vielen Fällen wurde Grundbesitz von gelisteten Personen seit 2002 eingefroren (bitte einzeln und detailliert auflisten nach Ort, Umfang des Grundbesitzes und Grundbesitzer)? 5. Was geschieht mit eingefrorenen Vermögenswerten? 6. Welche Behörde ist in Rheinland-Pfalz für das Einfrieren von Grundbesitz zuständig? Das Ministerium der Justiz hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Die Europäische Gemeinschaft hat auf der Grundlage von Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Verordnungen erlassen, die der Bekämpfung des Terrorismus dienen. Diese Verordnungen gelten in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar und sind, ohne dass nationale Umsetzungsmaßnahmen erforderlich wären, von allen am Wirtschafts- und Rechtsverkehr Beteiligten zu beachten, nicht etwa nur von Behörden und Gerichten, sondern ebenso von privaten und juristischen Personen wie Notaren, Banken, Versicherungen, Unternehmen usw. Diese Vorschriften können in zwei Bereiche untergliedert werden: 1. Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk oder den Taliban in Verbindung stehen. Grundlegend hierfür ist die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002 mit zahlreichen Änderungen. 2. Maßnahmen gegen sonstige terrorverdächtige Personen und Organisationen. Grundlegend hierfür ist die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 vom 27. Dezember 2001 mit mehreren Änderungen. Gemäß der Terrorverdachtsliste der Vereinten Nationen in Verbindung mit der in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar geltenden Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die einer der vom Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen benannten, in einer fortlaufend aktualisierten Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person gehören, eingefroren. Jegliche Form der Bewegung, Veränderung oder Verwendung der Gelder oder wirtschaftlichen Drucksache 17/1301 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Ressourcen ist damit untersagt. Des Weiteren hat dies ein Bereitstellungsverbot für Gelder und Güter jeder Art an den betroffenen Personenkreis sowie das Verbot des Waffen- und Sprengstoffkaufs zur Folge. Dies soll verhindern, dass Vermögenswerte weiterhin verwendet werden können. Das Eigentum und andere Rechte an diesen Geldern sowie wirtschaftliche Ressourcen werden hierdurch jedoch nicht angetastet. Zivilrechtlich müssen die Gerichte das mit den Sanktionen verbundene relative Veräußerungs- und Verfügungsverbot von Amts wegen beachten: Das Grundbuchamt darf eine gelistete Person zum Beispiel nicht als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eintragen (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 – Rs.C – 117/06 – keine Eigentumsumschreibung auf gelistete Person). Mit der Aufnahme einer Person in die Liste der EU tritt gleichsam ein Stillstand ein. Jede weitere Teilnahme am Rechtsverkehr ist zu versagen. In unserer Rechtsordnung bedeutet dies, dass diese Person weder an Verpflichtungsgeschäften, die das „Bewegen“ von Vermögen zum Gegenstand haben, mehr teilnehmen noch einen Vollzug auf dinglicher oder nur realer Ebene (Übereignung/Besitzübertragung ) bewirken kann, sei es durch Veräußerung/Hergabe oder Erwerb/Hinnahme. Weiterhin hat die EU zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sogenannte „Geldwäsche-Richtlinien“ erlassen, die durch den Bundesgesetzgeber im Geldwäschegesetz in nationales Recht umgesetzt worden sind. Mit der Einführung des § 89 c StGB hat der Bundesgesetzgeber einen eigenständigen Straftatbestand der Terrorismusfinanzierung geschaffen. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Ja. Aktuelle Entwicklungen wie etwa das Erstarken der Terrororganisation „Islamischer Staat“ zeigen, dass terroristische Organisationen über beträchtliche finanzielle Mittel zur Begehung terroristischer Straftaten verfügen. Entsprechende Ressourcen können sowohl durch umfangreiche eigene Aktivitäten generiert werden als auch aus Zuwendungen Dritter stammen. Sie bilden den wirtschaftlichen Nährboden für zum Teil hochgradig organisierte terroristische Aktivitäten. Um eine effektive Bekämpfung vor allem auch organisierter terroristischer Taten zu gewährleisten, ist es daher unabdingbar, unter anderem auch gegen entsprechende Finanzierungsmaßnahmen vorzugehen. Zu Frage 2: Die Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft zur Bekämpfung des Terrorismus gelten in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar und sind, ohne dass nationale Umsetzungsmaßnahmen erforderlich wären, von allen Stellen zu beachten . Die rheinland-pfälzischen Polizei-, Justizbehörden und Gerichte verfolgen jegliche Verstöße gegen Strafnormen, die die Finanzierung des Terrorismus unter Strafe stellen und ziehen dabei im Rahmen der Vermögensabschöpfung rechtswidrig erlangte Vermögensvorteile ein. Die Grundbuchämter haben in der Fachanwendung solumSTAR über die Funktion „Finanzaktion-Sanktionsliste“ Zugriff auf die EU-Sanktionsliste. In Anlassfällen, wie z. B. Auslandsbezug, erfolgt ein Datenabgleich. Zu den Fragen 3 und 4: Eine aktuelle Abfrage bei den rheinland-pfälzischen Grundbuchämtern hat ergeben, dass bislang kein Grundbuchvorgang bekannt geworden ist, an dem eine gelistete Person als schuldrechtlich oder dinglich Berechtigter/Verpflichteter beteiligt war. Über Anhänger und Finanziers von Terroristen, nicht gelistete Personen, können die Grundbuchämter keine Angaben machen. Aus öffentlich zugänglichen Quellen ist bislang nur ein Vorgang aus der Grundbuchpraxis des Landes Berlin bekannt geworden. Dort war ein Grundstück an eine im Anhang der Verordnung gelistete Person veräußert worden. Das zuständige Amtsgericht hatte durch Beschluss vom 21. April 2005 die Eintragung des Eigentumswechsels sowie die Löschung von Vormerkungen kostenpflichtig zurückgewiesen. Rechtsmittel gegen diese Entscheidung blieben erfolglos. Auf Vorlagebeschluss des Kammergerichts hat der Europäische Gerichtshof in der oben zitierten Entscheidung die Auswirkungen der EU-Verordnung auf das deutsche Grundbuch ausgeurteilt. Zu den Fragen 5 und 6: Das Verbot nach Verordnung (EG) Nr. 881/2002 bewirkt ein relatives Veräußerungs- und Verfügungsverbot, eine faktische Grundbuchsperre , und ist von den Grundbuchämtern von Amts wegen und im Vorfeld von Grundbuchgeschäften von Notaren bei Beurkundungen (§ 4 Beurkundungsgesetz) sowie von Banken und Versicherungen bei der Finanzierung und finanziellen Abwicklung von Grundstücksgeschäften zu beachten. Bei dem Verbot handelt es sich um eine vorübergehende Maßnahme, die nur gilt, solange der Name des Grundstückskäufers oder Grundstückseigentümers weiter auf der Liste geführt wird. Einziehung oder Verfall von Vermögensgegenständen können beim Verdacht oder Tatnachweis konkreter Straftaten z. B. nach den Regelungen des Strafgesetzbuches erfolgen. Herbert Mertin Staatsminister