Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 22. November 2016 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1305 zu Drucksache 17/1105 13. 10. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Hans-Josef Bracht (CDU) – Drucksache 17/1105 – Ausbau der Kreisstraße 34 (K 34) innerhalb der Ortsdurchfahrt Sevenich sowie auf freier Strecke zwischen Sevenich und Heyweiler Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1105 – vom 26. September 2016 hat folgenden Wortlaut: Der Ausbau der K 34 in der Ortslage Sevenich ist seit Jahren im Straßenbauprogramm des Rhein-Hunsrück-Kreises vorgesehen. Jetzt endlich konnte mit der Ausschreibung für den Ausbau begonnen werden. Das Baurecht besteht seit April dieses Jahres und die Mittel für die Ortsgemeinde (Gruppengemeinde) Beltheim, Ortsteil Sevenich, aus dem Investitionsstock, die im Vertrauen auf die Umsetzung des Ausbaus der Ortsdurchfahrt beantragt wurden, sind bewilligt und stehen zum Abruf bereit. Jetzt fordert der LBM als Bewilligungsvoraussetzung eine Abstufungsvereinbarung (Abstufung von Kreisstraße zur Gemeindestraße) zwischen dem Rhein-Hunsrück-Kreis und der Ortsgemeinde Beltheim, Ortsteil Sevenich. Das hieße, nur wenn der Kreis und die Ortsgemeinde Beltheim dieser Vereinbarung zustimmen, bekäme der Kreis die Förderung für den Ausbau der K 34 bewilligt. Da es sich bei der K 34 um die einzige Kreisstraßenverbindung des Dorfes Sevenich handelt, wird die Ortsgemeinde dem nicht zustimmen können. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie ist die aktuelle Haltung der Landesregierung zur Förderung des Ausbaus der K 34 in der Ortslage Sevenich und auf der freien Strecke zwischen Sevenich und Heyweiler? Kann der Rhein-Hunsrück-Kreis zeitnah mit einer Bewilligung der Förderung rechnen ? 2. Wenn nein, wie glaubt die Landesregierung die Infrastruktur und damit die Mobilität der Menschen zwischen z. T. weit aus - einan der liegenden Ortsteilen von Gruppen- oder Einheitsgemeinden, in diesem Fall der Gruppengemeinde Beltheim, zukünftig noch aufrechterhalten zu können? Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Mit dem Rechnungshof Rheinland-Pfalz wurde im Jahr 1991 ein Verfahren abgestimmt, unter welchen förderrechtlichen Randbedingungen letztmalig Baumaßnahmen an abzustufenden Kreisstraßen durchgeführt werden können. Eine letztmalige Förderung als Kreisstraße ist dementsprechend zulässig, wenn die Straße auch nach der Abstufung noch den Fördervoraussetzungen des Landesverkehrsfinanzierungsgesetzes (LVFGKom) entspricht. Dies betrifft insbesondere die Anforderungen, dass es sich um den Ausbau einer verkehrswichtigen zwischenörtlichen Straße handeln muss und vor dem Ausbau eine Abstufungsvereinbarung zwischen altem und neuem Baulastträger abgeschlossen wurde. Sobald dies erfolgt ist, kann ein Förderbescheid zeitnah ergehen. Eine Abstufung der K 34 ist entsprechend der Gesetzeslage (§ 3 Nr. 2 Landesstraßengesetz) und der ständigen Rechtsprechung aufgrund der fehlenden Verkehrsbedeutung als Kreisstraße von dem neuen Straßenbaulastträger, der Gemeinde, verpflichtend herbeizuführen . Zu Frage 2: Entfällt. In Vertretung: Andy Becht Staatssekretär