Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 22. November 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1315 zu Drucksache 17/1035 13. 10. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Frisch (AfD) – Drucksache 17/1035 – Eigenanteil der Städte bei Unterbringung, Versorgung und Integration von Asylbewerbern und anerkannten Asylanten Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1035 – vom 21. September 2016 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Wie hoch waren im Jahr 2015 insgesamt die Aufwendungen der rheinland-pfälzischen Kommunen für die Unterbringung, Versorgung und Integration von Asylbewerbern? 2. Welcher Anteil dieser Kosten wurde den Kommunen durch Land bzw. Bund erstattet? 3. Welcher durchschnittliche Satz ergibt sich daraus für einen Asylbewerber mit bzw. ohne Berücksichtigung von Zuschüssen durch Land und Bund? 4. Welche Zahlen ergeben sich für die Fragen 1 bis 3 hinsichtlich der in Rheinland-Pfalz lebenden anerkannten Asylanten? Das Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landes - regierung mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 wie folgt beantwortet: Einleitend weise ich darauf hin, dass die Kleine Anfrage im Betreff zunächst nur von „Städten“ spricht, aber in den nachfolgend formulierten Fragen auf die „rheinland-pfälzischen Kommunen“ abstellt. Ich möchte vorsorglich klarstellen, dass die Beantwortung der Fragen auf die Formulierung in den Fragestellungen „rheinland-pfälzische Kommunen“ erfolgt. Des Weiteren stellt der Begriff „Integration“ ein Querschnittsfeld dar, in dem sämtliche staatliche Akteure aktiv sind. Prinzipiell haben alle staatlichen Ebenen, sprich Bund und Länder sowie die Kommunen, Zuständigkeiten im Themenfeld Integration. In diesem Zusammenhang sei noch auf die Integrationsarbeit hingewiesen, die ohnehin innerhalb verschiedener Regelstrukturen geleistet wird. Darüber hinaus obliegt es den Kommunen, in ihrem Gebiet Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft zu übernehmen und hierfür Mittel aufzuwenden. Je nach Bedarfslage und Prioritätensetzung vor Ort kann es demnach zu örtlichen Unterschieden kommen. Eine Aufschlüsselung über Mittelaufwendungen der Kommunen im Sinne der Fragestellungen ist – auch unter Berücksichtigung der kommunalen Selbstverwaltung – durch die Landesregierung nicht darstellbar. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Die Bruttoausgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für das Jahr 2015 beliefen sich in Rheinland-Pfalz auf insgesamt 237 982 000 Euro (Quelle: Statistische Berichte 2016 des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz – Ausgaben und Einnahmen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 2015). Wie hoch speziell die kommunalen Ausgaben für Asylbegehrende sind, die nur einen Teil des nach § 1 Abs. 1 AsylbLG leistungsberechtigen Personenkreises abbilden, wird statistisch nicht gesondert erfasst und ist daher nicht darstellbar (siehe auch Antwort zu Frage 3). Zu Frage 2: Die Frage nach dem Umfang der Beteiligung vonseiten des Landes und des Bundes an den kommunalen Gesamtkosten im Zuge der Aufnahme von Asylbegehrenden kann nicht vollständig beantwortet werden, da die maßgebende Bezugsgröße, die kommunalen Gesamtkosten, nicht darstellbar ist (siehe Antwort auf Frage 1). Darstellbar ist jedoch die – insgesamt erhebliche – Höhe der Mittel, mit denen sich das Land in 2015 substanziell an den Kosten der kommunalen Fluchtaufnahme beteiligt hat. So leistete das Land im Jahre 2015 nach § 3 Abs. 1 und 2 des Landesaufnahmegesetzes (AufnG RP) a. F. an die Kommunen eine Pauschale in Höhe von 513 Euro pro Asylbegehrenden und Monat. Mit dieser personen- und monatsbezogenen Erstattung werden im Drucksache 17/1315 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Grundsatz pauschal alle Aufwendungen abgegolten, die der aufnahmepflichtigen Gebietskörperschaft im Zusammenhang mit der Unterbringung und Versorgung bestimmter – in §§ 3 Abs. 1 und 2, 1 AufnG RP näher bezeichneter – Ausländer und Ausländerinnen entstehen. Für die Personengruppe der Asylbegehrenden und ihrer Angehörigen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 AufnG RP a. F.) wurden für das Kalenderjahr 2015 bislang 156 732 Abrechnungsmonate mit einem Volumen von 80 403 516 Euro gemeldet. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass erst 31 der insgesamt 36 aufwendungsberechtigten Gebietskörperschaften die ihnen für das Jahr 2015 zustehende Aufwendungserstattung abgerechnet haben. Darüber hinaus wurden den Kommunen im Rahmen des Nachtragshaushaltes 2015 19 Mio. Euro aus der Weiterleitung von Bundesmitteln zur Verfügung gestellt sowie weitere 10 Mio. Euro über die Erhöhung des kommunalen Finanzausgleichs. Diese Mittel dienen zur Entlastung der kommunalen Gebietskörperschaften für die mit der Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen verbundenen zusätzlichen Aufwendungen. Zusätzlich wurden im Dezember 2015 über § 3 a Abs. 1 Satz 1 AufnG RP n. F. weitere 24 Mio. Euro an die Kommunen zur Entlastung der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Aufnahme und Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen geleistet. Weiter zahlte das Land an die Landkreise und kreisfreien Städte im Dezember 2015 eine Abschlagszahlung in Höhe von 44 Mio. Euro für die im Jahr 2016 fällige Aufwendungserstattung. Schließlich haben die für die gesundheitliche Versorgung von Asylbegehrenden zuständigen Kommunen für kostenintensive Einzel - fälle Gebrauch von einer speziellen Erstattungsregelung gemacht. Rechtsgrundlage ist die Landesverordnung über die Ausnahmen von der pauschalen Erstattung nach dem Landesaufnahmegesetz. Im Fall eines stationären Krankenhausaufenthaltes, der krankheits - oder betreuungsbedingte Aufwendungen von über 7 600 Euro pro Person und Aufenthalt nach sich zieht, oder der Behandlung einer schweren Dauererkrankung, die pro Person und Jahr 35 000 Euro übersteigt, erstattete das Land den kommunalen Gebietskörperschaften 85 v. H. der nach den Vorgaben der Landesverordnung zu ermittelnden Aufwendungen. Bisher betrug die Erstattung rund 3 405 339 Euro, wobei erst 23 von 36 Kommunen für das Jahr 2015 entsprechende Forderungen angemeldet haben. Zu Frage 3: Die statistischen Erhebungen des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz (STALA) zur Anzahl der Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher erfolgt aufgrund der gesetzlichen Regelungen nach § 12 AsylbLG nur stichtagsbezogen zum 31. Dezember eines jeden Jahres. Die statistischen Erhebungen des STALA zu den Aufwendungen nach dem AsylbLG umfassen dagegen aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 12 AsylbLG alle Aufwendungen für das gesamte abgelaufene Jahr. Ein durchschnittlicher Wert der kommunalen Ausgaben pro Asylbegehrenden und Monat kann auf dieser Datengrundlage nicht gebildet werden, sodass die gestellte Frage nicht beantwortet werden kann. Zu Frage 4: Anerkannte Asylbewerberinnen und Asylbewerber erhalten Leistungen, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen, nach dem SGB II oder dem SGB XII. Das Merkmal „Asylbewerberin und Asylbewerber“ wird bei den Jobcentern nicht erfasst, sodass ein „Herausfiltern“ der Anzahl nicht möglich ist. Das Merkmal wurde ab dem 1. Juli 2016 neu eingefügt, sodass für die Zukunft eine Abfrage bei der Bundesagentur für Arbeit möglich ist. Die Regelsätze im SGB II sind nach Status (Eltern/Kinder) und Alter (Kinder) gestaffelt und werden vollständig vom Bund getragen. An den Kosten der Unterkunft beteiligt sich der Bund in Rheinland -Pfalz im Jahr 2015 mit 41,3 v. H. Der Eigenanteil der Städte (Kommunen) bei Unterbringung, Versorgung und Integration von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern in Rheinland-Pfalz kann sich nach hiesiger Ansicht lediglich auf die – anteiligen – Kosten der Unterkunft beziehen. Hier einen Betrag zu benennen, ist jedoch nicht möglich, weil die Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Statistik der Bundesagentur für Arbeit ebenfalls nicht in Leistungen für Asylbewerberinnen und Asylbewerber und andere Bedarfsgemeinschaften untergliedert sind. Die Regelsätze im SGB II werden durch den Bund und Integrationsmaßnahmen durch Land und Bund getragen werden. In Vertretung: Dr. Christiane Rohleder Staatssekretärin