Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 24. November 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1325 zu Drucksache 17/1044 14. 10. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christine Schneider und Dr. Adolf Weiland (CDU) – Drucksache 17/1044 – Rabatte auf Ausgleichsleistungen von Windkraftanlagen (II) Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1044 – vom 21. September 2016 hat folgenden Wortlaut: Der Landesrechnungshof hat festgestellt, dass Ersatzzahlungen für Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, durch mehr als 20 Meter hohe Windkraftanlagen widerrechtlich um 90 Prozent gekürzt wurden. Von dieser Ermäßigung der Ersatzzahlungen profitierte nur ein Teil der Windkraftbetreiber, während andere Betreiber Zahlungen in ungekürzter Höhe und wieder andere Betreiber Realkompensationen zu leisten hatten. Wir fragen die Landesregierung: 1. Welche sachlichen Gründe lagen jeweils vor, dass Gebietskörperschaften Ersatzzahlungen in mehreren Fällen ermäßigten, in anderen Fällen in voller Höhe forderten oder anstelle von Ersatzzahlungen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festsetzten? 2. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass durch diese Verfahrensweise gegen den grundgesetzlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen wurde? Falls „ja“: Welche Folgerungen werden daraus gezogen? 3. Liegt die Auskunft des zuständigen Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zu der Frage vor, ob der Verstoß gegen den grundgesetzlichen Gleichbehandlungsgrundsatz möglicherweise eine EU-rechtsrelevante Beihilfe nahelegt? Falls „ja“: Mit welchem Ergebnis schließt diese Auskunft ab? 4. Hat die Landesregierung eine eigene Prüfung vorgenommen oder veranlasst, ob ein Verstoß gegen EU-Beihilferecht vorliegt? Falls „ja“: Wer hat die Prüfung vorgenommen, welche konkreten Prüfungsergebnisse liegen vor und wo und wie sind diese dokumentiert? 5. Weshalb hat das Fachressort im Rahmen seiner Rechts- und Fachaufsicht über die Naturschutzbehörden und einen Teil der Genehmigungsbehörden nicht bereits ab März 2010 – also unmittelbar nach Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes – einen einheitlichen rechtskonformen Verwaltungsvollzug sichergestellt? Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Aufgrund der Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes ist die Realkompensation zum Ausgleich eines Eingriffs vorrangig und demnach eine alleinige Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Realkompensation) möglich. Bis zur Bekanntmachung des Gemeinsamen Rundschreibens Windenergie vom 28. Mai 2013 erfolgten die Ermäßigungsentscheidungen der Landkreise und kreisfreien Städte im Rahmen deren Ermessensausübung aufgrund der Erlasslage aus dem Jahr 1992. Danach noch erteilte Ermäßigungen sind in dem zeitlichen Vorlauf der Antragstellung und Behördenbeteiligung bis zur Erteilung einer Genehmigung begründet. Zwischen dem 1. März 2010 und dem 15. Oktober 2015 haben neun Landkreise den Eingriff durch die Errichtung von Windenergieanlagen durch Realkompensationsmaßnahmen ausgeglichen, 16 Landkreise haben Ersatzzahlungen ermäßigt festgesetzt (vgl. Vorlage 17/379). Zu Frage 2: Die Landkreise und kreisfreien Städte treffen ihre Entscheidungen auf der Grundlage der vom Antragsteller eingereichten Unterlagen und der von ihm gewählten Bewertungsansätze. Innerhalb der jeweiligen Kreisverwaltungen wurde zum jeweiligen Genehmigungszeitpunkt nach einheitlichen Kriterien auf der Grundlage bundes- und landesrechtlicher Vorgaben entschieden. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung ist dabei bisher nicht erkennbar. Drucksache 17/1325 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu den Fragen 3 und 4: Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten hat bereits in seinem Schreiben an den Landesrechnungshof vom 5. November 2015 klargestellt, dass eine EU-Beihilfe nicht vorliegt. Das Ergebnis wird in dem Rechtsgutachten vom 26. Januar 2016 bestätigt. Die Angelegenheit war auch Gegenstand einer parlamentarischen Anfrage an die EU-Kommission. Zu deren Bearbeitung wurden der EU-Kommission weitere Informationen über die für das Beihilferecht zuständigen Wirtschaftsministerien des Landes und des Bundes zugeleitet. Die EU-Kommission teilte anschließend formlos über die benannten Ministerien mit, keine weiteren Schritte einzuleiten. Zu Frage 5: Wie bereits dargelegt, haben die Landkreise und kreisfreien Städte nach Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes 2010 bei der Bemessung der Ersatzzahlung und bei Zulassung der Realkompensation in Übereinstimmung mit der seinerzeit geltenden Rechtslage gehandelt, die durch mehrere Rundschreiben des Umweltministeriums zu einer einheitlichen Anwendung der Bestimmungen erläutert wurde. Ein Rechtsverstoß hat entgegen anderslautender Hinweise lediglich in der Einbehaltung der Ersatzzahlung durch einige Kommunen bestanden. Der Sachverhalt wurde durch Nachweis zweckgebundener Verwendung oder Abführung einbehaltener Ersatzzahlungen an das Land zwischenzeitlich weitgehend bereinigt. Mit dem Erlass einer Landeskompensationsverordnung wird die Landesregierung die mit der Bundeskompensationsverordnung angestrebte Vereinheitlichung im Land rechtsverbindlich regeln. Ulrike Höfken Staatsministerin