Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 24. November 2016 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1336 zu Drucksache 17/1076 14. 10. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Joachim Paul (AfD) – Drucksache 17/1076 – Haus Mainusch II Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1076 – vom 22. September 2016 hat folgenden Wortlaut: Zwischen dem „Haus Mainusch“ und der Johannes Gutenberg-Universität (JGU) existiert ein Überlassungsvertrag, demzufolge das Haus Mainusch „ausschließlich zur Wahrnehmung der der Studierendenschaft obliegenden Aufgaben genutzt werden“ darf. Ich frage deshalb die Landesregierung: 1. Was sind der Studierendenschaft obliegende Aufgaben (möglichst konkret)? 2. Handelt es sich bei „antinationalen Konzerten“ (Ankündigung auf der „Facebook“-Präsenz des Hauses Mainusch, 4. August 2016), Selbstverteidigungskursen (ebenda, 18. Januar 2016) und „Offenen Antifaschistischen Treffen“ (ebenda, 4. November 2016), bei denen zur „Blockade“ von Parteiveranstaltungen aufgerufen wird, um „der Studierendenschaft obliegenden Aufgaben“? 3. Wenn nein: Was gedenkt das zuständige Ministerium als aufsichtsausübende Behörde über die JGU angesichts möglicher Verstöße gegen den Überlassungsvertrag zu tun? 4. Wie wird die Einhaltung des Überlassungsvertrags durch die JGU und durch die Landesregierung geprüft? Das Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die der Studierendenschaft obliegenden Aufgaben sind in § 108 Abs. 4 Hochschulgesetz (HochSchG) genannt. Zu den Fragen 2 und 3: Gemäß § 108 Abs. 2 HochSchG ist die Studierendenschaft der Johannes Gutenberg-Universität Mainz (JGU Mainz) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze und ihrer Satzungen selbst verwaltet. Zwischen der JGU Mainz und dem allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) der JGU Mainz besteht eine Vereinbarung über die Überlassung des Hauses Mainusch vom 30. November 2012, ausweislich derer es der Studierendenschaft gestattet ist, das Haus Mainusch dem Unabhängigen Kommunikationszentrum Uni-Mainz e. V. zu überlassen. Gemäß § 111 Abs. 1 HochSchG untersteht die Studierendenschaft der Rechtsaufsicht des Präsidenten der Universität. Der Überlassungsvertrag zwischen dem AStA der JGU und dem Verein ist rechtsaufsichtlich nicht zu beanstanden, zumal er die im Überlassungsvertrag zwischen der JGU Mainz und dem AStA geregelten Rechte und Pflichten vollumfänglich weitergibt. Belastbare Anhaltspunkte, insbesondere rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen der Studierendenschaft, die Rückschlüsse auf ein vertragswidriges Verhalten des AStA zulassen würden, sind weder offensichtlich noch dem Präsidenten oder dem zuständigen Ministerium bekannt. Das Verhalten des AStA der JGU Mainz gibt somit keinen Anlass für ein rechtsaufsichtliches Einschreiten. Sollten Umstände eintreten , die ein Handeln erforderlich machen würden, wäre zunächst der AStA darüber zu informieren und zu einem Tätigwerden im Rahmen der Selbstverwaltung aufzufordern. Zu Frage 4: Eine Überprüfung erfolgt anlassbezogen, d. h. wenn konkrete Umstände dies erforderlich machen; solche Umstände liegen nicht vor. Prof. Dr. Konrad Wolf Staatsminister