Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 24. November 2016 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1342 zu Drucksache 17/1165 17. 10. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Bildung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Billen (CDU) – Drucksache 17/1165 – Terminierung von Elternsprechtagen Ergänzende Anfrage zur Drucksache 17/416 und zur Anfrage 17/757 Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1165 – vom 29. September 2016 hat folgenden Wortlaut: Die Landesregierung weist mehrfach darauf hin, dass es bei Vorliegen gewichtiger Gründe möglich ist, Elternsprechtage in die Unterrichtszeit zu legen, und sie weist darauf hin, dass grundsätzlich bei weiterführenden Schulen die gleichen Maßstäbe wie bei Grundschulen gelten. Des Weiteren hat der Elternwille nach Aussage von Doris Ahnen eine sehr hohe Bedeutung und das würde auch für ihre designierte Nachfolgerin gelten. Ich frage die Landesregierung: 1. Ist ein gewichtiger Grund eine Elternumfrage, deren Ergebnis mit großer Mehrheit die Elternsprechtage in der Unterrichtszeit wünscht? 2. Ist es letztendlich doch so, dass die Entscheidung eines Ministeriumsvertreters am Schreibtisch höherwertiger ist als der Elternwille , den man sogar mit einer Umfrage belegen kann? 3. Wenn die Betreuung, hier im konkreten Falle in einer Grundschule in meinem Wahlkreis, gewährleistet ist, ist dann eine Ausnahmegenehmigung für Elternsprechtage während der Unterrichtszeit möglich? 4. Ist die Schulleitung an die Anweisung der ADD auch dann gebunden, wenn der Schulelternbeirat im Einvernehmen mit der gesamten Elternschaft etwas anderes will? 5. Gilt die hohe Bedeutung des Elternwillens nur dann, wenn dies auch von einem Beamten der ADD anerkannt wird? 6. Welche Voraussetzungen muss die Elternschaft erfüllen, damit die Landesregierung den Elternwillen auch anerkennt? 7. Warum wird ein vom Lehrerkollegium und der Elternschaft durchgeführtes gut funktionierendes System der Elternsprechzeiten ohne Not bürokratisch kaputt gemacht? Das Ministerium für Bildung hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1, 3, 5 und 6: In der Antwort der Landesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage „Terminierung von Elternsprechtagen“ (Drucksache 17/597) und in der Antwort zu den Fragen 1, 2, 4 und 5 der Kleinen Anfrage „Terminierung von Elternsprechtagen/Ergänzende Anfrage zu Drucksache 17/416“ (Drucksache 17/943) wurde darauf hingewiesen, dass gewichtige Gründe für die Durchführung von Elternsprechtagen während der Unterrichtszeit vorliegen, wenn diese in Abwägung zu den in der Vorbemerkung zur Antwort der Kleinen Anfrage „Terminierung von Elternsprechtagen“ (Drucksache 17/597) genannten Gründen ein Abweichen rechtfertigen. Allein der ohne Benennung solcher gewichtigen Gründe vorgetragene Wunsch, Elternsprechtage während der Unterrichtszeit durchzuführen, reicht hierfür nicht aus. Eine abschließende Aufzählung möglicher gewichtiger Gründe ist nicht praktikabel. Vielmehr prüft die zuständige Schulbehörde im Einzelfall, ob es sich bei den von den Schulen oder Eltern vorgetragenen Argumenten um solche gewichtige Gründe handelt. Die Einrichtung eines Betreuungsangebotes für Kinder, die nicht zu Hause betreut werden können, ist kein gewichtiger Grund dafür, einen Elternsprechtag während der Unterrichtszeit durchzuführen, sondern wäre notwendige Folge einer solchen Festlegung. Zu den Fragen 2, 4 und 7: In dem der Kleinen Anfrage zugrunde liegenden Fall hat die Schulbehörde im Rahmen ihrer schulaufsichtlichen Befugnisse entschieden . Sie hat damit den Grundsatz des § 7 Abs. 3 Grundschulordnung gewahrt, dass durch Elternsprechtage in der Regel kein Unterrichtsausfall verursacht werden soll. Das Ministerium für Bildung hat die Entscheidung der Schulbehörde bestätigt. Die Schulleitung ist daran gebunden. Dr. Stefanie Hubig Staatsministerin