Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 28. November 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1347 zu Drucksache 17/1134 17. 10. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Wäschenbach (CDU) – Drucksache 17/1134 – MDK geht in Berufung Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1134 – vom 21. September 2016 hat folgenden Wortlaut: Die Abberufung des früheren Geschäftsführers des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) ist unwirksam. Das hat das Landgericht Mainz im Hauptverfahren entschieden. Der Verwaltungsrat hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, wie aus einer Pressemeldung des MDK von gestern hervorgeht. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie war die Landesregierung im Zuge der Rechtsaufsicht in die Entscheidungen der Sondersitzung des Verwaltungsrates des MDK und die Einlegung der Berufung eingebunden? 2. Sind nach Kenntnis der Landesregierung gegen den Verwaltungsratsvorsitzenden Gerichtsverfahren beim Landgericht anhängig und ergeben sich daraus rechtsaufsichtliche Konsequenzen? 3. Wie viele Versichertengelder (Haushaltsmittel) wurden nach Kenntnis der Landesregierung seit 2013 für Arbeitsgerichtsverfahren (u. a. Gerichts- und Anwaltskosten, Beraterhonorare) ausgegeben, diese müssten zumindest bis Ende 2015 der Landesregierung aus den verschiedenen Finanz- und Haushaltsunterlagen des MDK vorliegen? Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 wie folgt beantwortet: Das Landgericht Mainz hat am 24. Juni 2016 unter anderem festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis des ehemaligen Geschäftsführers beim MDK nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 16. Oktober 2013 beendet wurde. Daraufhin hat der Verwaltungsrat des MDK mit Datum vom 15. September 2016 beschlossen, Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Mainz einzulegen . Die Berufung des MDK ist mittlerweile beim Oberlandesgericht Koblenz eingegangen, ein Termin ist laut hier vorliegenden Informationen noch nicht bestimmt. Der vom ehemaligen Geschäftsführer beschrittene Rechtsweg ist somit noch nicht abgeschlossen. Zu 1.: Wie bereits in den Antworten der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2205 „Einflussnahmen auf die Unabhängigkeit und Neutralität des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK)“ vom 21. März 2014 (Drucksache 16/3420), die Kleine Anfrage 2526 „Mehrkosten beim MDK aufgrund personeller Veränderungen“ vom 2. September 2014 (Drucksache 16/3923), die Kleine Anfrage 2527 „Dienstaufsicht der Landesregierung über den MDK und Bewertungsgrundlagen des Landesprüfdienstes“ vom 2. September 2014 (Drucksache 16/3922), die Kleine Anfrage 3806 „Stellenbesetzungsverfahren des Geschäftsführers des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK)“ vom 27. Oktober 2015 (Drucksache 16/5744) und die Kleine Anfrage 4165 „Aktuelle Situation beim MDK“ vom 17. Mai 2016 (Drucksache 16/6344) mitgeteilt, ist der MDK als Körperschaft des öffentlichen Rechts eine selbstständige und rechtsfähige juristische Person mit eigener Personalhoheit. Er steht unter der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie, die im Gegensatz zur Fachaufsicht keine Beteiligung der Aufsichtsbehörde bei Personalentscheidungen vorsieht. Entsprechend war die Landesregierung in die Beratungen der Sondersitzung des Verwaltungsrates des MDK und die Entscheidung über die Berufung nicht eingebunden. Zu 2.: Der Landesregierung liegen keine Anzeigen gegen einen der beiden alternierenden Verwaltungsratsvorsitzenden des MDK vor. Von Gerichtsverfahren würde die Landesregierung in der Regel erst dann Kenntnis erlangen, wenn sie als Zeugin geladen oder vor Gericht anderweitig beteiligt beziehungsweise gehört werden würde. Drucksache 17/1347 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Eine Entscheidung hierüber treffen die Gerichte in eigener Zuständigkeit und aufgrund ihrer verfassungsrechtlich geschützten Unabhängigkeit. Gegenwärtig liegen keine Erkenntnisse vor, die ein Tätigwerden der Landesregierung beziehungsweise des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie als Rechtsaufsicht über den MDK erforderlich machen würde. Zu 3.: Insgesamt wurden in den Jahren 2013 bis Ende 2015 beim MDK rund 247 300 Euro für arbeitsrechtliche Verfahren verausgabt. Hierunter fallen auch Aufwendungen, die in Folge der Klage des ehemaligen Geschäftsführers des MDK anfielen. Wie in der Vorbemerkung bereits mitgeteilt, ist über diese Klage noch nicht abschließend beziehungsweise letztinstanzlich entschieden . Eine Aussage über die Höhe der Kosten dieses Verfahrens wird erst möglich sein, wenn das letztinstanzliche Urteil ergangen ist. Es ist zu erwarten, dass die Letztinstanz auch eine Entscheidung über die Kostenträgerschaft der Verfahrensbeteiligten verkünden wird. In Vertretung: David Langner Staatssekretär