Drucksache 17/1361 zu Drucksache 17/1137 18. 10. 2016 A n t w o r t des Ministeriums der Finanzen auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Damian Lohr (AfD) – Drucksache 17/1137 – Bundeszuweisungen Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1137 – vom 27. September 2016 hat folgenden Wortlaut: Die Bundeszuweisungen betragen für die Jahre 2014 bis 2016 in etwa: 2014: 1,0 Mrd. Euro, 2015: 1,1 Mrd. Euro, 2016: 1,1 Mrd. Euro (Prognose). Die Zuweisungen sind dabei allesamt zweckgebunden. Ich frage die Landesregierung: 1. In welcher Höhe hat das Land Rheinland-Pfalz momentan zweckgebundene Bundeszuweisungen erhalten, die bislang noch nicht genutzt worden sind? 2. Existieren zweckgebundene Bundeszuweisungen, bei denen davon auszugehen ist, dass diese in Zukunft nicht genutzt werden? 3. Wenn ja: In welcher Höhe existieren diese? 4. Gibt es Richtlinien, unter welchen Bedingungen Zuweisungen des Bundes an diesen zurückgeführt werden müssen? Das Ministerium der Finanzen hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die bislang für 2016 erhaltenen zweckgebundenen Bundeszuweisungen von 0,9 Mrd. Euro wurden in Höhe von 0,8 Mrd. Euro bewilligt . Hierzu wird angemerkt, dass vom Land vereinnahmte zweckgebundene Bundesmittel teilweise aufgrund der jeweiligen Zahlungsmodalitäten nicht im Jahr der Vereinnahmung an die endgültigen Empfänger verausgabt werden, sondern entsprechend dem Projektfortschritt erst zeitversetzt. Da es sich bei Ausgaben, die aus zweckgebundenen Einnahmen zu leisten sind, um übertragbare Rechtsverpflichtungen nach § 19 Satz 1 LHO handelt, werden in diesen Fällen regelmäßig in Höhe der nicht in Anspruch genommenen Ausgabeermächtigungen Ausgabereste nach § 45 Abs. 2 LHO gebildet, die über das Haushaltsjahr hinaus für den betreffenden Zweck verfügbar bleiben. Zu Frage 2: Nein. Zu Frage 3: Entfällt. Zu Frage 4: Diesbezüglich besteht ein heterogener Regelungshintergrund. Teilweise überträgt der Bund den Ländern die Bewirtschaftung von Bundesmitteln oder leistet einen Ersatz von Aufwendungen, sodass eine Rückzahlungsproblematik regelmäßig nicht eintritt. Teilweise sind betreffende Festlegungen auf gesetzlicher Grundlage in Verbindung mit sog. Rahmenplänen oder in speziellen Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern oder in Richtlinien der jeweiligen Bundesressorts getroffen. Für etliche Zuschussbereiche bestehen keine spezifischen Rückzahlungsbestimmungen, wobei Regelungen auch in den Zuweisungsschreiben der jeweiligen Bundesbehörden berücksichtigt werden können. Im Übrigen wird auf die Anmerkung zu Frage 1 verwiesen. In Vertretung: Dr. Stephan Weinberg Staatssekretär Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 28. November 2016 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode