Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 28. November 2016 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1377 zu Drucksache 17/1113 19. 10. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Joachim Paul und Dr. Jan Bollinger (AfD) – Drucksache 17/1113 – VHS-Neuwied, Kurs: „Rechtspopulismus und rechten Parolen die rote Karte zeigen“ I Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1113 – vom 26. September 2016 hat folgenden Wortlaut: Am 19. Nobember 2016 beabsichtigt die VHS in Neuwied mit Förderung durch die Landeszentrale für politische Bildung Rheinland -Pfalz (LpB) und in Kooperation mit dem „Netzwerk für Demokratie und Courage e. V.“ den oben benannten Kurs durchzuführen (Quelle: vhs-neuwied.de/Veranstaltung/titel-Rechtspopulismus+und+rechten+Parolen+die+%26quot%3BRote+Karte %26quot%3B+zeigen+-+Workshop+mit+Argumentationstraining/cmx56e27d983e91d.html). Die Landeszentrale für politische Bildung ist dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur zugeordnet; sie ist dem Minister unmittelbar unterstellt. Wir fragen die Landesregierung: 1. In der Einladung zu dieser Veranstaltung steht: „… chauvinistische Parolen begegnen uns ...“ In welchem inhaltlichen Zusammen - hang mit dieser Veranstaltung soll Herr Nicolas Chauvin und der nach ihm benannte „Chauvinismus“ stehen? 2. In der Information zu dieser Veranstaltung (vgl. Quelle oben) befindet sich eine sogenannte „Ausschlussklausel“. Sind Ausschlussklauseln bei durch die LpB geförderten Veranstaltungen zulässig? Wenn ja: Aufgrund welcher Rechtsgrundlage? Wenn nein: Widerspricht eine solche Ausschlussklausel der Förderwürdigkeit durch die LpB? 3. In der „Ausschlussklausel“ wird von „rechtsextremen Organisationen“ gesprochen. Wie wird in diesem Kontext „rechtsextrem“ vom Veranstalter definiert und welche Organisationen sind konkret gemeint? 4. In der „Ausschlussklausel“ wird von „sonstigen menschenverachtenden Äußerungen“ gesprochen. Wie definiert der Veranstalter diese Äußerungen allgemeinverständlich und was versteht er konkret unter „sonstige menschenverachtende Äußerungen“? Das Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Chauvinismus ist ein in den Politikwissenschaften und der politischen Bildung üblicher und eindeutiger Begriff zur Beschreibung eines Glaubens an die Überlegenheit der eigenen Gruppe. Nach Schubert und Klein (Das Politiklexikon. 6., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2016, S. 72) ist Chauvinismus als „1) Übersteigerter Nationalismus, verbunden mit Hass oder Verachtung gegen andere Völker . 2) Ugs. für übertriebene männliche Selbstdarstellung“ zu verstehen. Zu Frage 2: Ausschlussklauseln bei Veranstaltungen sind zulässig. Der jeweilige Veranstalter entscheidet eigenverantwortlich, ob und wie er zum Schutz der Teilnehmenden und zur Sicherung eines plan- und ordnungsgemäßen Ablaufes von Veranstaltungen von seinem Hausrecht Gebrauch machen will. Zu den Fragen 3 und 4: Unter Rechtsextremismus wird nach Schubert und Klein „eine politische Einstellung, die sich gegen die Ordnung des demokratischen Verfassungsstaates stellt und gesellschaftliche Vielfalt sowie freie Wirtschaftssysteme fundamental ablehnt“ (a. a. O. S. 254) verstanden. „Rechtsextremismus basiert auf Intoleranz und Vorurteilen, fördert autoritäres Verhalten, verherrlicht Macht und Gewalt “ (Schubert/Klein a. a. O. S. 254). Eine Orientierung für den Kreis der betroffenen Organisationen bietet der aktuelle Bericht des Verfassungsschutzes. Prof. Dr. Konrad Wolf Staatsminister