Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 29. November 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1418 zu Drucksache 17/1187 26. 10. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) – Drucksache 17/1187 – Verpflichtungserklärung nach dem Aufenthaltsgesetz Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1187 – vom 4. Oktober 2016 hat folgenden Wortlaut: Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftig - keit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen gemäß § 68 Abs. 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz). Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie wird die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verpflichteten geprüft? 2. Muss der Verpflichtete eine Schufaauskunft zur Bonitätsauskunft vorlegen? Wenn nein, warum nicht? 3. Gab es Fälle von Missbrauch bei der Beantragung von Verpflichtungserklärungen? Wenn ja, wie viele und welche Maßnahmen wurden ergriffen? 4. Wie viele Verpflichtungserklärungen wurden in den Jahren 2015 und 2016 in Rheinland-Pfalz erteilt (bitte aufgegliedert nach den einzelnen Ausländerbehörden)? 5. In wie vielen Fällen musste der Verpflichtete die Kosten für den Lebensunterhalt des Ausländers in den Jahren 2015 und 2016 übernehmen (bitte aufgegliedert nach den einzelnen Ausländerbehörden in Rheinland-Pfalz)? 6. In wie vielen Fällen war der Verpflichtete finanziell nicht in der Lage, die Kosten für den Lebensunterhalt für den Ausländer in den Jahren 2014, 2015 und 2016 zu tragen (bitte aufgegliedert nach den einzelnen Ausländerbehörden in Rheinland-Pfalz)? 7. Gab es Fälle, wo die Ausländerbehörde auf die Regressierung der Kosten bei dem Verpflichteten verzichtet hatte? Wenn ja, wie viele Fälle waren es und um welche Ausländerbehörde hat es sich gehandelt? Das Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landes - regierung mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten erfolgt entsprechend Nr. 68.1.2 ff. der Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AufenthG-VwV), unter Berücksichtigung des vom Bundesministeriums des Innern herausgegebenen „Bundes einheitlichen Merkblatts zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung zu § 68 i. V. m. § 66 und § 67 AufenthG (Stand: 15. Dezember 2009)“. Danach ist der Prüfungsmaßstab bei Beantragung einer Verpflichtungserklärung neben der Leistungsfähigkeit des Dritten insbesondere an dem Aufenthaltsgrund bzw. -zweck, den der Ausländer angibt, der angestrebten Aufenthaltsdauer, der zeitlichen Beschränkung der Verpflichtungserklärung sowie der Aufenthaltsverfestigung des Dritten im Bundesgebiet auszurichten. Weiter gilt grundsätzlich, dass die Intensität der Bonitätsprüfung zunimmt, wenn die Vermutung der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel durch den Ausländer wächst. Hinzuweisen ist zudem auf das „Bundeseinheitliche Merkblatt“, welches bestimmt, dass für die Feststellung der Bonität nur solche Nachweise über die finanzielle Leistungsfähigkeit anerkannt werden, die nachträglich nicht verändert werden können. Die bloße Vorlage von Kontoauszügen oder eines Sparbuches ist daher nicht ausreichend. Der Nachweis einer ausreichenden Bonität kann insbesondere geführt werden durch Sparbücher (mit Sperrvermerk oder eine Verpfändung zugunsten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der die Ausländerbehörde zuzurechnen ist, vertreten durch diese Ausländerbehörde), Sperrkonto, Gehaltsbescheinigungen über monatliches Nettoeinkommen, Bankbürgschaften , Steuerbescheid, Bescheinigung eines Steuerberaters zur Gewinnermittlung, „Bescheinigung in Steuersachen“ des Finanz amtes. Die Intensität der Prüfung einer Verpflichtungserklärung sowie die vorzulegenden Unterlagen hängen mithin von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass keine allgemeingültige Aussage zu den Prüfungsmodalitäten getroffen werden kann. Drucksache 17/1418 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu Frage 2: Nein, auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Zu Frage 3: In der zentralen Visawarndatei waren zum 1. Oktober 2016 für das Land Rheinland-Pfalz drei Sachverhalte gespeichert, in denen Verpflichtungsgeber falsche Angaben gemacht hatten. Weitere Angaben zu den Sachverhalten liegen nicht vor. Zu Frage 4: Die Zahl der erteilten Verpflichtungserklärungen wird nicht erfasst. Zu den Fragen 5 und 6: Nach § 68 Abs. 4 AufenthG macht jede Behörde, die Aufwendungen für einen Ausländer getätigt hat und für dessen Aufenthalt eine Verpflichtungserklärung abgegeben wurde, ihren Erstattungsanspruch selbst geltend. Die Ausländerbehörden unterrichten die anderen Behörden dazu im Einzelfall über die Verpflichtung und erteilen die erforderlichen Auskünfte. Wegen der Vielzahl der infrage kommenden Behörden, die Auslagen tätigen können, kann keine Auskunft dazu gegeben werden, in wie vielen Fällen es zu einer Inanspruchnahme des Verpflichtungsgebers gekommen ist. Dementsprechend ist auch nicht bekannt , in wie vielen Fällen der Verpflichtungsgeber nicht in der Lage war, seiner Verpflichtung nachzukommen. Zu Frage 7: Es wird auf die Antwort zu Fragen 5 und 6 verwiesen. Die Ausländerbehörden vollstrecken nur in denjenigen Fällen selbst, in denen sie Auslagen getätigt haben. Es wird nicht nachgehalten, in welchen Fällen darauf verzichtet wurde, Rückgriff beim Verpflichtungsgeber zu nehmen. Anne Spiegel Staatsministerin