Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 29. November 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1422 zu Drucksache 17/1183 27. 10. 2016 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) – Drucksache 17/1183 – Eilzuständigkeit für Zollvollzugskräfte in Rheinland-Pfalz Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1183 – vom 30. September 2016 hat folgenden Wortlaut: Der Innenminister hat den Antrag der CDU-Fraktion „Eilzuständigkeit für Zollbeamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben“ im Innenausschuss damit abgelehnt, dass er keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht. Laut einer Pressemitteilung der Deutschen Zoll- und Finanzgewerkschaft fand am 18. Juli 2016 zu dieser Thematik ein Gespräch mit der Ministerpräsidentin von Rheinland- Pfalz, Malu Dreyer, statt. Danach steht die Ministerpräsidentin der Einführung der Eilzuständigkeit für Zollbeamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben in Rheinland-Pfalz positiv gegenüber und versprach ihre Unterstützung bei dem geplanten Vorhaben. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Ist es zutreffend, dass am 18. Juli 2016 ein Gespräch zwischen der rheinland-pfälzischen Ministerpräsidentin und der Deutschen Zoll- und Finanzgewerkschaft stattgefunden hat, wo die Ministerpräsidentin ihre Unterstützung bei der Einführung der Eilzuständigkeit für Zollbeamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben zugesagt hat? 2. Wie ist die unterschiedliche Auffassung, was die Einführung der Eilzuständigkeit für Zollbeamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben in Rheinland-Pfalz angeht, zwischen dem Innenminister und der Ministerpräsidentin zu erklären? 3. Wird die Staatskanzlei die Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft darüber informieren, dass die Ministerpräsidentin sich doch nicht für die Einführung der Eilzuständigkeit für Zollbeamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben einsetzt? Wenn nein, warum nicht? 4. Wird das Land Rheinland-Pfalz eine Gesetzesinitiative in den Bundesrat einbringen, mit dem Ziel, dass das Bundespolizeibeamten - gesetz dahingehend geändert wird, dass den Vollzugsbeamten des Zolls der Status von Polizeivollzugsbeamten verliehen wird? Wenn nein, warum nicht? 5. Gibt es Fälle, wo das strafprozessuale Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 StPO für Zollbedienstete als nicht ausreichend anzusehen ist? 6. Warum ist die Landesregierung gegen die Einführung der Eilzuständigkeit für Zollbeamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben, obwohl dies für das Land Rheinland-Pfalz mit keinen Kosten verbunden und ein Beitrag zur Stärkung der Inneren Sicherheit wäre? Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Ministerpräsidentin führte am 18. Juli 2016 ein Gespräch mit Vertretern der Deutschen Zoll- und Finanzgewerkschaft. In diesem Gespräch wies sie darauf hin, dass Rheinland-Pfalz es befürworten würde, falls der Bundesgesetzgeber im Rahmen seiner Gesetzgebungszuständigkeit den Vollzugsbediensteten der Zollverwaltung den Status als Polizeivollzugsbedienstete zuerkenne. Zu Frage 2: Es gibt keine unterschiedliche Auffassung der Ministerpräsidentin und des Innenministers zu der in Rede stehenden Frage. Auch der Innenminister hat sich immer wieder – zuletzt in der Sitzung des Innenausschusses am 1. September 2016 – in gleicher Weise geäußert, wie dies die Ministerpräsidentin nunmehr am 18. Juli 2016 tat. Zu Frage 3: Die Ministerpräsidentin sieht keine Notwendigkeit, den im Gespräch mit den Vertretern der Deutschen Zoll- und Finanzgewerkschaft vom 18. Juli 2016 getroffenen Erklärungen etwas hinzuzufügen, da sich an ihrer Sichtweise nichts geändert hat. Drucksache 17/1422 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu Frage 4: Nein. Die Ministerpräsidentin hat allerdings zwischenzeitlich den Bundesfinanzminister angeschrieben und ihn gebeten, sich für eine bundesrechtliche Regelung einzusetzen. Sollte dieser Anregung gefolgt werden, würde in Rheinland-Pfalz den Vollzugsbediensteten der Zollverwaltung nach § 86 Absatz 3 Satz 1 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) die Kompetenz kraft Gesetzes zukommen, unter den in dieser Vorschrift angeführten Voraussetzungen polizeiliche Eilmaßnahmen zu treffen. Diese Rechtsfolge würde ebenfalls in allen anderen Ländern eintreten, in denen wie in Rheinland-Pfalz bislang Vollzugsbedienstete der Zollverwaltung polizeiliche Eilmaßnahmen nur unter den Voraussetzungen des § 127 Strafprozessordnung wahrnehmen können, da die Polizeigesetze der anderen Länder Regelungen aufweisen, die mit § 86 Abs. 3 Satz 1 POG vergleichbar sind. Zu Frage 5: Entsprechende Fälle sind der Landesregierung aus der Praxis der Polizeipräsidien nicht mitgeteilt worden. Zu Frage 6: Die Landesregierung ist nicht gegen eine Einführung der Eilzuständigkeit für Zollbeamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben; sie favorisiert allerdings eine bundesrechtliche Lösung, da sie zur Folge hätte, dass sodann in allen Ländern für Vollzugsbedienstete der Zollverwaltung Eilfallkompetenzen bestünden. Auf die Antwort zu Frage 4 wird Bezug genommen. In Vertretung: Günter Kern Staatssekretär