Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 1. Dezember 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1424 zu Drucksache 17/1204 27. 10. 2016 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Marco Weber (FDP) – Drucksache 17/1204 – Berücksichtigung der Belange der Landwirtschaft bei der Regionalplanung Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1204 – vom 4. Oktober 2016 hat folgenden Wortlaut: Der Begriff „Regionalplanung“ ist in § 12 LPIG ff. gesetzlich definiert. Danach ist Regionalplanung die überörtliche, überfachliche und zusammenfassende Landesplanung im Gebiet einer Region. Die Regionalplanung ist ein Teil der Landesplanung. Bei der Regionalplanung wirken das Land, die Gemeindeverbände und die Gemeinden nach Maßgabe des Landesplanungsgesetzes zusammen. Die Regionalplanung ist daher eine gemeinschaftlich wahrzunehmende Aufgabe, bei der die einzelnen Beiträge und Funktionen gesetzlich festgelegt sind. Mit dieser Konstruktion geht das rheinland-pfälzische Landesplanungsgesetz weit über die Mindestanforderungen des Raumordnungsgesetzes des Bundes hinaus, wonach die Gemeinden und Gemeindeverbände oder deren Zusammenschlüsse lediglich in einem förmlichen Verfahren bei der Regionalplanung zu beteiligen sind. Bei der Aufstellung der regionalen Raumordnungspläne werden auch themenspezifische Fachbeiträge in die Entscheidungsprozesse miteinbezogen. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. In welchen Bereichen werden sog. „Fachbeiträge“ angefertigt? 2. Von wem werden diese Fachbeiträge angefertigt? 3. Wie werden insbesondere die Belange der Landwirtschaft in der Regionalplanung berücksichtigt? Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Im Landesplanungsgesetz sind die Organisation, Aufgaben und Inhalte der rheinland-pfälzischen Regionalplanung sowie das Verfahren zur Erstellung und Änderung der regionalen Raumordnungspläne normiert. Hiernach wirken bei der überörtlichen, überfachlichen und zusammenfassenden Landesplanung im Gebiet einer Region (Regionalplanung) Land, Gemeindeverbände und Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen. Die regionalen Raumordnungspläne werden von den Planungsgemeinschaften für die jeweilige Region unter Beteiligung der durch die Planung berührten Behörden und Planungsträger des Bundes und des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht nach § 4 ROG begründet werden soll, erarbeitet. Den Planungsgemeinschaften obliegt als Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung die Aufstellung und Änderung des regionalen Raumordnungsplans. Zur Umsetzung des Landesentwicklungsprogramms Rheinland-Pfalz (LEP IV) und der Anpassung der regionalen Raumordnungspläne an das LEP IV (2008) hat die oberste Landesplanungsbehörde gegenüber den Trägern der Regionalplanung in den Jahren 2009/2010 Hinweise und Erläuterungen erlassen. Hierbei ist vorgegeben, zur Begründung der Ausweisungen im Bereich Freiraum Fachbeiträge der jeweiligen Fachdisziplinen einzuholen und in die regionalplanerische Abwägung einzustellen. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zu den Fragen 1 und 2: Fachbeiträge stellen eine fachliche Grundlage für die Aufstellung und Änderung der regionalen Raumordnungspläne dar. Sie werden in der Regel von Behörden oder Ämtern der Landesverwaltung angefertigt oder fachlich begleitet. Die Inhalte der Fachbeiträge sind grundsätzlich der Abwägung zugänglich. Drucksache 17/1424 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Die Einholung und Abstimmung der Fachbeiträge erfolgt grundsätzlich durch die Planungsgemeinschaften. Die oberen Landesplanungsbehörden können hierbei für die Planungsgemeinschaften in ihrem Direktionsbereich koordinierende Funktionen übernehmen . Für Ausweisungen der Regionalpläne im Bereich Freiraum liegen zur Konkretisierung des LEP IV (2008) folgende Fachbeiträge vor: – naturschutzfachlicher Planungsbeitrag (Landschaftsrahmenplanung, mit den Themen Regionaler Biotopverbund sowie Erholungsvorsorge /Landschaftsbild); erstellt von den Oberen Naturschutzbehörden bei den Struktur- und Genehmigungsdirektionen ; – Fachbeitrag im Bereich Wasserwirtschaft; erstellt vom Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht sowie den Regionalstellen Wasserwirtschaft bei den Struktur- und Genehmigungsdirektionen; – Fachbeitrag im Bereich Rohstoffwirtschaft; erstellt vom Landesamt für Geologie und Bergbau; – Fachbeitrag im Bereich Radon; erstellt vom Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz sowie dem Landesamt für Geologie und Bergbau; – Fachbeitrag im Bereich Landwirtschaft; erstellt von der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz; – Fachbeitrag im Bereich Forstwirtschaft; erstellt von der Zentralstelle der Forstverwaltung; – Fachbeitrag im Bereich Klima, Klimaveränderung; erstellt vom Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz sowie dem Landesamt für Umwelt Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht. In den Bereichen Luftreinhaltung und Lärm ist eine Bereitstellung bzw. Abfragemöglichkeit von Daten erfolgt. Auch außerhalb der Freiraumbereiche liegen zur Konkretisierung des LEP IV (2008) Informationen und Fachdaten vor, die jedoch, wie beispielsweise im Teilbereich Radwegenetz, nicht als umfassende Fachbeiträge ausformuliert sind. Zu Frage 3: Der Fachbeitrag der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz bzw. ihrer Dienststellen enthält die in der Regionalplanung zu berücksichtigenden Belange der Landwirtschaft. Dieser ist Informations- und Abwägungsgrundlage für textliche und zeichnerische Festlegungen in diesem Themenbereich. Neben der regelmäßigen Festlegung von Zielen und Grundsätzen sowie der Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für die Landwirtschaft in Konkretisierung der Vorgaben des LEP IV können in den Regionalplänen auch einzelnen Gemeinden die besondere Funktion Landwirtschaft als Ziel der Raumordnung zugewiesen werden. Belange der Landwirtschaft können zudem direkt oder indirekt über weitere Festlegungen gesichert werden, wie z. B. im Bereich der freiraumbezogenen Darstellungen durch die regionalen Grünzüge oder auch über Vorgaben zur Begrenzung der Siedlungsflächenentwicklung . Im Rahmen der Anhörungs- und Beteiligungsverfahren zu den Regionalplänen können von den entsprechenden Behörden, Institutionen und Verbänden ebenso wie von Privatpersonen Stellungnahmen zu landwirtschaftlichen Belangen abgegeben werden. Diese Stellungnahmen sind seitens der Träger der Regionalplanung im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Durch das Landesplanungsgesetz wird den Landwirtschaftskammern auf Antrag eine Mitgliedschaft bei den Planungsgemeinschaften ermöglicht. Damit verbunden ist die Möglichkeit einer personellen Vertretung und insoweit auch der Geltendmachung der Berücksichtigung landwirtschaftlicher Belange in den für die Erarbeitung des Regionalplans zuständigen Beratungs- und Beschlussgremien. Im Übrigen wird im Zuge der Genehmigungsverfahren der Regionalpläne durch das Ministerium des Innern und für Sport auch das für die Landwirtschaft zuständige Ministerium beteiligt. In Vertretung: Günter Kern Staatssekretär