Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 1. Dezember 2016 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1439 zu Drucksache 17/1203 27. 10. 2016 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ellen Demuth (CDU) – Drucksache 17/1203 – Kommunal- und Verwaltungsreform im Kreis Neuwied Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1203 – vom 4. Oktober 2016 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Ist es nach Auffassung der Landesregierung laut Landesrecht zulässig, dass einzelne Ortsgemeinden im Zuge einer Fusion ihrer bestehenden Verbandsgemeinde diese verlassen und sich freiwillig einer anderen benachbarten, nicht primär von der Fusion tangierten Verbandsgemeinde anschließen? 2. Konkret: Ist nach Auffassung der Landesregierung mit dem Landesrecht vereinbar, dass die Ortsgemeinden St. Katharinen und Vettelschoß die Verbandsgemeinde Linz verlassen und sich der Verbandsgemeinde Asbach anschließen? Wenn ja, unter welchen formalen Verfahrensschritten? 3. Konkret: Ist es nach Auffassung der Landesregierung mit dem Landesrecht vereinbar, dass die Ortsgemeinde Leutesdorf die Verbandsgemeinde Bad Hönningen verlässt und sich der Stadt Neuwied anschließt? Wenn ja, unter welchen formalen Verfahrensschritten ? Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 und 2: Für die Gebietsänderungen auf der Ebene der verbandsfreien Gemeinden und Ver bandsgemeinden ist das Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Ver waltungsreform vom 28. September 2010 (GVBl. S. 272, BS 2020-7) maßgebend. Das Landesgesetz regelt, dass Verbandsgemeinden als Ganzes zusammengeschlos sen werden sollen. Einen Zusammenschluss der Ortsgemeinden einer Verbandsge meinde mit mehreren anderen Verbandsgemeinden lässt das Landesgesetz nur in be gründeten Ausnahmefällen zu. Dabei kommt eine solche Aufteilung der Ortsgemein den lediglich für Verbandsgemeinden, die einen eigenen Gebietsänderungsbedarf nach dem Landesgesetz aufweisen, in Betracht. Schon aus diesem Grund würde das Ministe rium des Innern und für Sport einer Umgliederung der Ortsgemeinden Sankt Katharinen und Vettelschoß der Verbandsgemeinde Linz am Rhein im Rahmen des Zusammenschlusses mit der Verbandsgemeinde Bad Hönningen in die Verbandsge meinde Asbach nicht näher treten. Für die Verbandsgemeinde Asbach besteht ebenso wenig ein eigener Gebietsänderungsbedarf im Sinne des Landesge setzes. Zudem ist für eine Umgliederung der Ortsgemeinden Sankt Katharinen und Vettelschoß in die Verbandsgemeinde Asbach kein Gemeinwohlerfordernis erkenn bar. Zu Frage 3: Beim Anschluss der Ortsgemeinde Leutesdorf an die große kreisangehörige Stadt Neuwied handelt es nicht um eine Gebietsänderungsmaßnahme im Sinne des Lan desgesetzes über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform. Eine rechtliche Grundlage für die dem Ministerium des Innern und für Sport von örtli cher Seite angetragene Verwaltungsgemeinschaft aus der Stadt Neuwied und der Ortsgemeinde Leutesdorf existiert nicht. Das Ministerium des Innern und für Sport er achtet es auch als bedenklich, hierfür eine rechtliche Grundlage zu schaffen. Mit einer Aus gliederung aus der Verbandsgemeinde Bad Hönningen bekäme Leutesdorf im Falle des Fortbestandes als kommunale Gebietskörperschaft den Status einer verbands freien Gemeinde. Problematisch bei der angetragenen Verwaltungsgemeinschaft wäre insbesondere die Zuordnung der Aufgabenträgerschaften für die Selbstverwaltungs aufgaben und die Auftragsangelegenheiten der Verbandsgemeindeebene in Bezug auf das Gebiet der Gemeinde Leutesdorf. In Vertretung: Günter Kern Staatssekretär