Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 30. November 2016 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1458 zu Drucksache 17/1246 28. 10. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Adolf Kessel (CDU) – Drucksache 17/1246 – Härtefallkommission Rheinland-Pfalz Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1246 – vom 6. Oktober 2016 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. In wie vielen Fällen hat die Härtefallkommission im Jahr 2015 und im ersten Halbjahr 2016 entschieden (Angaben bitte nach Herkunftsländern und betroffenen Personen differenzieren)? 2. In wie vielen Fällen entschied die Härtefallkommission für den Verbleib der Asylsuchenden (Angaben bitte nach Herkunftsländern und betroffenen Personen differenzieren)? 3. Wie hat die Härtefallkommission ihre Entscheidungen für den Verbleib der Asylsuchenden begründet? 4. In wie vielen Fällen wurden die Fälle der Härtefallkommission bereits gerichtlich geprüft (Angaben bitte nach gerichtlichen Instanzen differenzieren)? Das Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landes - regierung mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Im Jahr 2015 befasste sich die Härtefallkommission mit 32 entscheidungsfähigen Anträgen, die insgesamt 125 Personen betroffen haben. Im Jahr 2016 entschied die Härtefallkommission bis zum Stichtag 31. Juli über 31 Anträge für insgesamt 93 Personen. Die Herkunftsländer der betroffenen Personen können den beiden nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Sachbefassungen der Härtefallkommission im Jahr 2015 Serbien (einschließlich Kosovo) 67 Personen 15 Anträge Mazedonien 33 Personen 7 Anträge Bosnien-Herzegowina 5 Personen 1 Antrag Albanien 4 Personen 1 Antrag Aserbaidschan 4 Personen 1 Antrag Türkei 4 Personen 1 Antrag Belarus (Weißrussland) 2 Personen 1 Antrag Ungeklärt 2 Personen 1 Antrag Afghanistan 1 Person 1 Antrag Israel 1 Person 1 Antrag Kamerun 1 Person 1 Antrag Russische Föderation 1 Person 1 Antrag insgesamt 125 Personen 32 Anträge Drucksache 17/1458 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode 2 Zu Frage 2: Im Jahr 2015 hat sich die Härtefallkommission in 22 Fällen mit einem Härtefallersuchen für den Verbleib von insgesamt 86 Personen entschieden. Für das Jahr 2016 hat die Härtefallkommission bis zum Stichtag 31. Juli in 26 Fällen Härtefallersuchen ausgesprochen, die 74 Personen betroffen haben. Die Herkunftsländer der betroffenen Personen können den beiden nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Sachbefassungen der Härtefallkommission vom 1. Januar bis 31. Juli 2016 Serbien (einschließlich Kosovo) 28 Personen 8 Anträge Albanien 27 Personen 8 Anträge Mazedonien 16 Personen 4 Anträge Bosnien-Herzegowina 9 Personen 2 Anträge Pakistan 4 Personen 2 Anträge Aserbaidschan 3 Personen 1 Antrag Afghanistan 1 Person 1 Antrag Bangladesch 1 Person 1 Antrag Israel 1 Person 1 Antrag Libanon 1 Person 1 Antrag Nigeria 1 Person 1 Antrag Türkei 1 Person 1 Antrag insgesamt 93 Personen 31 Anträge Härtefallersuchen vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 Serbien (einschließlich Kosovo) 32 Personen 7 Anträge Mazedonien 30 Personen 6 Anträge Bosnien-Herzegowina 5 Personen 1 Antrag Aserbaidschan 4 Personen 1 Antrag Albanien 4 Personen 1 Antrag Türkei 4 Personen 1 Antrag Ungeklärt 2 Personen 1 Antrag Weißrussland (Belarus) 2 Personen 1 Antrag Afghanistan 1 Person 1 Antrag Kamerun 1 Person 1 Antrag Russische Föderation 1 Person 1 Antrag insgesamt 86 Personen 22 Anträge Härtefallersuchen vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2016 Albanien 23 Personen 7 Anträge Serbien (einschl. Kosovo) 22 Personen 7 Anträge Mazedonien 11 Personen 3 Anträge Bosnien-Herzegowina 9 Personen 2 Anträge Aserbaidschan 3 Personen 1 Antrag Afghanistan 1 Person 1 Antrag Bangladesch 1 Person 1 Antrag Israel 1 Person 1 Antrag Libanon 1 Person 1 Antrag Nigeria 1 Person 1 Antrag Türkei 1 Person 1 Antrag insgesamt 74 Personen 26 Anträge Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/1458 Zu Frage 3: Die Mitglieder der Härtefallkommission entscheiden gemäß § 5 Abs. 2 und 3 der Härtefallkommissionsverordnung unabhängig und weisungsfrei über die zur Sachbefassung anstehenden Fälle. Sie sind über die Inhalte der nicht öffentlichen Sitzungen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Zum Schutz personenbezogener Daten sowie der Sicherung der Unabhängigkeit der Mitglieder werden die Gründe für die Entscheidungen der Härtefallkommission nicht veröffentlicht. Zu Frage 4: Gemäß § 23 a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) können Dritte nicht verlangen, dass eine Härtefallkommission sich mit einem bestimmten Einzelfall befasst oder eine bestimmte Entscheidung trifft. Die Befugnis zur Aufenthaltsgewährung steht ausschließlich im öffentlichen Interesse und begründet keine eigenen Rechte der ausländischen Staatsangehörigen . Es geht hierbei ausschließlich um die Frage einer Begünstigung außerhalb von Rechtsansprüchen. Entscheidungen der Härtefallkommission sind daher nicht justiziabel und einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich. Anne Spiegel Staatsministerin 3