Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 1. Dezember 2016 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1459 zu Drucksache 17/1249 28. 10. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Frisch (AfD) – Drucksache 17/1249 – Kostenübernahme für Schwangerschaftsabbrüche durch das Land Rheinland-Pfalz Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1249 – vom 7. Oktober 2016 hat folgenden Wortlaut: In der Antwort auf meine Anfrage Drucksache 17/897 heißt es in Drucksache 17/1167 zu Frage 1: „Das Land übernimmt die Kos - ten für Schwangerschaftsabbrüche [...], wenn den Frauen die Aufbringung der Mittel für den Abbruch einer Schwangerschaft nicht zuzumuten ist […].“ Dazu frage ich die Landesregierung: 1. Welche Entscheidungskriterien (Einkommen, Vermögen etc.) werden herangezogen, um zu beurteilen, ob einer Frau „die Aufbringung der Mittel für den Abbruch einer Schwangerschaft nicht zuzumuten ist“? 2. Welche Belege sind zum Nachweis der Einkommens- bzw. Vermögenssituation von der Frau vorzulegen, um eine Kostenübernahme durch das Land zu erlangen? 3. Inwieweit wird das Einkommen bzw. Vermögen des Ehepartners der Frau bzw. des Vaters des ungeborenen Kindes zur Kosten - übernahme für einen Schwangerschaftsabbruch herangezogen? Das Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landes - regierung mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Der Bundesgesetzgeber hat in § 19 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) als Grundlage der Leistungsgewährung die wirtschaftliche Bedürftigkeit der Schwangeren festgelegt. Nach dem Willen des Gesetzgebers beschränkt sich das bei der Beurteilung der Bedürftigkeit zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen auf das Einkommen und Vermögen der schwangeren Frau selbst, über das sie zum Zeitpunkt des Abbruchs verfügt (Bundestagsdrucksache 13/1850, S. 23). Die Schwangere wird nicht auf Unterhaltsansprüche gegen den Ehemann oder die Eltern verwiesen. Die in § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 24 SchKG genannten Beträge gelten bundeseinheitlich. Zu Frage 2: Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen obliegt der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse. Gemäß § 21 Absatz 2 Satz 3 SchKG genügt eine glaubhafte Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse seitens der Schwangeren. Dies geschieht, indem die Frau ein den Vorgaben des GKV-Spitzenverbandes entsprechendes Formular ausfüllt und mit ihrer Unterschrift versichert, dass die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht wurden. Zu Frage 3: Siehe Antwort zu Frage 1. Anne Spiegel Staatsministerin