Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 6. Dezember 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1472 zu Drucksache 17/1261 02. 11. 2016 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) – Drucksache 17/1261 – Ordnungsämter in Rheinland-Pfalz II Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1261 – vom 10. Oktober 2016 hat folgenden Wortlaut: Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/713 – bzgl. den zu bestellenden kommunalen Vollzugsbeamten wurde nicht im wünschenswerten Maße beantwortet. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Was hat die Aufsicht- und Dienstleistungsdirektion (ADD) bisher unternommen, dass die Kommunen, die über keine Vollzugsbeamten verfügen, außer in einschlägigen Rundschreiben auf die Verpflichtungen der Kommunen nach § 94 POG hinzuweisen , Vollzugsbeamte bestellen? 2. Welche Maßnahmen wird die ADD ergreifen, wenn die Kommunen keine kommunalen Vollzugsbeamten bestellen? 3. Wird die ADD von ihrem Anordnungsrecht nach § 122 Gemeindeordnung Gebrauch machen, wenn Kommunen keine kommunalen Vollzugsbeamten bestellen? Wenn nein, warum nicht? 4. Wird das fachlich zuständige Ministerium von seinem Anordnungsrecht Gebrauch machen, wenn die ADD die Kommunen nicht anweist, ihren Verpflichtungen nach § 94 POG nachzukommen? Wenn nein, warum nicht? 5. Was konkret hat die ADD bisher unternommen, dass die Kreisverwaltung Rhein-Lahn, die laut der Antwort auf die Kleine Anfrage – Drucksache 17/63 – vom 3. Juni 2016 über keine Vollzugsbeamten verfügt, Vollzugsbeamte bestellt? Was wird die ADD unternehmen? 6. Kann das Nichtbestellen von kommunalen Vollzugsbeamten nach § 94 POG für den Dienstvorgesetzten disziplinarrechtliche Folgen haben? Wenn nein, warum nicht? 7. Kann ein Bürger einen Anspruch auf die Bestellung von kommunalen Vollzugsbeamten vor dem Verwaltungsgericht geltend machen, wenn eine Kommune ihrer Verpflichtung nach § 94 POG nicht nachkommt? Wenn nein, warum nicht? Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 1. November 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die ADD steht als Landesordnungsbehörde in regelmäßigem Kontakt sowohl mit den Kreis- als auch örtlichen Ordnungsbehörden . Im Rahmen der in diesem Zusammenhang anfallenden Kontakte, wie auch anlässlich der regelmäßig stattfindenden Ordnungsbehördenbesprechungen , weist die ADD auf die Vorschrift des § 94 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) und die sich hieraus ergebende Verpflichtung der Ordnungsbehörden hin, auf der Grundlage der wahrzunehmenden Aufgaben und entsprechend des Umfangs der anfallenden Tätigkeiten eine ausreichende Anzahl kommunaler Vollzugsbeamten zu bestellen. Auf die Antwort zu Frage 1 der Kleinen Anfrage 17/713 wird ergänzend Bezug genommen. Zu Frage 2: Die ADD beabsichtigt, in Kürze die im Rahmen ihrer Kontakte zu den Ordnungsbehörden gegebenen Hinweise zur Anwendung des § 94 POG in einem Schreiben speziell denjenigen Ordnungsbehörden zu übermitteln, die aktuell keine Vollzugsbeamten bestellt haben. Hierbei wird die ADD auf die Möglichkeit interkommunaler Zusammenarbeit und insbesondere des Abschlusses von Zweckvereinbarungen mit anderen Ordnungsbehörden hinweisen. Zu Frage 3: Eine kommunalaufsichtliche Vorgehensweise nach Maßgabe des § 122 Gemeindeordnung ist ultima ratio, falls eine Ordnungsbehörde ihre Aufgaben und Pflichten nicht hinreichend erfüllt. Sie kommt nur in Betracht, wenn andere Maßnahmen der Fachaufsicht nicht zum Erfolg führen. Drucksache 17/1472 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Frage 4: Soweit die Voraussetzungen vorliegen, wird die ADD von der in § 122 Gemeindeordnung eingeräumten Befugnis Gebrauch machen. Der Ausübung des Anordnungsrechts durch das fachlich zuständige Ministerium bedarf es daher nicht. Frage 5: Die ADD ist bislang gegenüber der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises nicht fachaufsichtlich vorgegangen, weil es keine Hinweise darauf gab, dass dort ordnungsbehördliche Aufgaben nicht bzw. nicht ordnungsgemäß wahrgenommen werden. Die ADD wird allerdings auch die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises in dem vorgesehenen Schreiben an alle Ordnungsbehörden, die derzeit keine kommunalen Vollzugsbeamten vorhalten, um eine Stellungnahme bitten, aus welchen Gründen bisher davon abgesehen wurde, kommunale Vollzugsbeamte zu bestellen und in welcher Weise gleichwohl aus kommunaler Sicht ein ordnungsbehördlicher Aufgabenvollzug sichergestellt wird. Frage 6: Ob ein bestimmtes Verhalten eine schuldhafte Dienstpflichtverpflichtung darstellt, die die Einleitung eines Disziplinarverfahrens rechtfertigt, ist im konkreten Einzelfall zu entscheiden. Frage 7: Nein. Die Geltendmachung eines entsprechenden Anspruchs vor einem Verwaltungsgericht setzt voraus, dass sich der Kläger auf eine Rechtsvorschrift stützen kann, die spezifisch dazu bestimmt ist, individuelle Rechtspositionen zu gewährleisten. § 94 POG ist aber keine Vorschrift, die dies zum Inhalt hat. Diese Vorschrift trägt allein dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der öffentliche Sicherheit und Ordnung durch kommunale Behörden im Rahmen deren Zuständigkeit Rechnung. Roger Lewentz Staatsminister