Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 6. Dezember 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1474 zu Drucksache 17/1279 02. 11. 2016 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) – Drucksache 17/1279 – Wahlhelfer bei Landtagswahlen Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1279 – vom 11. Oktober 2016 hat folgenden Wortlaut: Am 13. März 2016 fand die Wahl zum 17. Landtag von Rheinland-Pfalz statt. Zur Durchführung der Wahl wurde eine Vielzahl von Wahlhelferinnen und Wahlhelfern gesucht. Für die Kommunen gestaltet es sich immer schwieriger, eine ausreichende Anzahl von Wahlhelfern zu stellen. Anders als bei Landtagswahlen können die Gemeinden bei Bundestagswahlen auch zur Sicherstellung der Wahldurchführung die Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften verpflichten, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen gemäß § 9 Abs. 5 Bundeswahlgesetz. Bei Landtagswahlen hingegen können die Gemeinden nicht zur Sicherstellung der Wahldurchführung die Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften verpflichten, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Ist eine Änderung des § 13 Abs. 4 Landeswahlgesetz geplant, wonach die Gemeinden bei Landtagswahlen auch zur Sicherstellung der Wahldurchführung die Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften verpflichten können, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände Personen zu benennen? Wenn nein, warum nicht? 2. Wird auch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion von den Gemeinden um Auskunft nach § 13 Abs. 4 Landeswahlgesetz ersucht , da diese mit über 40 000 Lehrkräften die meisten Landesbediensteten stellt? Wenn nein, warum nicht? 3. Wenn Frage 2 mit Nein beantwortet wird, ist den Gemeinden nicht bekannt, dass sie die Möglichkeiten haben, die Aufsichtsund Dienstleistungsdirektion zur Sicherstellung der Wahldurchführung der Landtagswahl durch Lehrkräfte um Auskunft zu ersuchen ? Werden die Gemeinden ggf. über diese Möglichkeit informiert? 4. Wie viele Ordnungswidrigkeitsanzeigen wurden bei den letzten drei Landtagswahlen nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 Landeswahlgesetz eingeleitet? Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 2. November 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Landesregierung sieht keinen dringenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf, die geltende Regelung gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 des Landeswahlgesetzes (LWahlG) zu überarbeiten. Sie ist vergleichbar mit denen der Mehrzahl der übrigen Länder. In Hessen können hingegen Gemeindebehörden zur Sicherung der Wahldurchführung auch bei Landtagswahlen und Kommunalwahlen auf die Daten nach § 9 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes zurückgreifen (vgl. § 15 Abs. 5 des Gesetzes über die Wahl zum Landtag des Landes Hessen, § 6 Abs. 5 des hessischen Kommunalwahlgesetzes). Nach der Gesetzesbegründung darf eine Verwendung der Daten jedoch nur erfolgen, wenn dies zur Sicherstellung der Wahldurchführung notwendig ist und zuvor von der Gemeinde alle ernsthaften Bemühungen zur Gewinnung einer ausreichenden Anzahl freiwilliger Wahlhelfer erfolglos waren (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und FDP für ein Gesetz zur Änderung des Landtags- und Kommunalwahlgesetzes, Drucksache 15/2972, S. 9). In Rheinland-Pfalz greifen die Gemeindeverwaltungen für die Besetzung der Wahlehrenämter in größerem Umfange auf bei ihnen beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zurück. Für diese Praxis spricht, dass diese Personen aufgrund ihrer Ausbildung und Tätigkeit über besondere Verwaltungskenntnisse und -erfahrungen verfügen, weshalb sie für die Tätigkeit im Wahlvorstand besonders geeignet sind. Drucksache 17/1474 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Gleichwohl beabsichtigt die Landesregierung bei den anstehenden Überarbeitungen des Kommunalwahlgesetzes und Landeswahlgesetzes eine Überprüfung der entsprechenden wahlrechtlichen Bestimmungen. Ziel soll es dabei sein, die gesetzlichen Möglichkeiten zur Berufung von Mitgliedern der Wahlvorstände zu verbessern. Zu Frage 2: Die Gemeindeverwaltungen haben bei der Wahl zum rheinland-pfälzischen Landtag am 13. März 2016 kein Ersuchen bei der Aufsichts - und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 LWahlG zur Benennung von Lehrkräften zum Zweck der Berufung zu Mitgliedern der Wahlvorstände gestellt. Aus diesem Umstand kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Gemeindeverwaltungen die Möglichkeit eines solchen Ersuchens zur Benennung von Lehrkräften nicht nutzen. Eine aktuelle Umfrage des Landeswahlleiters bei den kreisfreien Städten, verbandsfreien Gemeinden und kreisangehörigen Städten hat gezeigt, dass eine Reihe von Gemeindeverwaltungen bei der Landtagswahl am 13. März 2016 entsprechende Ersuchen versendet hat. Allerdings richten die Gemeindeverwaltungen ihre Ersuchen regelmäßig nicht an die ADD, sondern unmittelbar an die örtlichen Schulleitungen . Ergänzend wird ausgeführt, dass die Verbandsgemeindeverwaltung Hermeskeil bei der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 und die Stadtverwaltungen Lahnstein und Koblenz bei der Wahl zum Europäischen Parlament am 25. Mai 2014 Ersuchen nach § 13 Abs. 4 Satz 1 LWahlG bei der ADD gestellt haben. Zu Frage 3: Durch das Fünfte Landesgesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes vom 15. Oktober 2004 (GVBl. 2004 Nr. 18 S. 456-457) ist in § 13 Abs. 4 LWahlG die Rechtsgrundlage geschaffen worden, um u. a. Behörden des Landes zu verpflichten, unter bestimmten Voraus setzungen aus dem Kreis ihrer Bediensteten Personen, die im Gemeindegebiet wohnen, zum Zweck der Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu benennen. Regelmäßig vor den jeweiligen Wahlen werden die Gemeindeverwaltungen über Gesetzes änderungen im Wahlrecht durch Informationsbroschüren des Landeswahlleiters und Schulungen informiert. Dies ist auch bei Einführung des § 13 Abs. 4 LWahlG geschehen. Zu Frage 4: Der Landeswahlleiter als zuständige Verwaltungsbehörde (§ 86 Abs. 3 LWahlG) hat bei den letzten drei Wahlen zum rheinlandpfälzischen Landtag in den Jahren 2006, 2011 und 2016 insgesamt ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 1 LWahlG eingeleitet. In dem Verfahren wurde jedoch ein ordnungswidriges Verhalten des Betroffenen nicht festgestellt. Roger Lewentz Staatsminister