Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 6. Dezember 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1480 zu Drucksache 17/1266 02. 11. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Arnold Schmitt (CDU) – Drucksache 17/1266 – Rebpflanzrechte Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1266 – vom 10. Oktober 2016 hat folgenden Wortlaut: Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung hat bekannt gegeben, dass 263 Hektar zusätzliche Rebflächen für Deutschland genehmigt wurden. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viel Hektar fallen davon auf welche Anbaugebiete in Rheinland-Pfalz und sind diese jeweils Steillagen oder Flachlagen? 2. Wie viele Anträge für wie viel Hektar wurden in Rheinland-Pfalz in welchen Gebieten mit welcher Lage gestellt? 3. Warum wurden welche Anträge abgelehnt? 4. Wie sieht die Landesregierung die zukünftige Entwicklung der zusätzlichen Rebflächen? 5. Welche Auswirkungen hat die Ablehnung der Anträge auf die Zahl der zu genehmigenden Flächen für die kommenden Jahre? Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Von den insgesamt für Neuanpflanzungen in Deutschland zugeteilten Flächen im Umfang von 263 ha entfallen auf Rheinland-Pfalz 122,1250 ha. 76,0379 ha entfallen auf Flachlagen, 39,9035 ha auf Lagen mit einer Hangneigung von 15 bis 30 Prozent und 6,1836 ha auf Steillagen mit einer Hangneigung von mehr als 30 Prozent. 121,8464 ha liegen innerhalb der Anbaugebiete, 0,2786 ha liegen außerhalb der Anbaugebiete. Insgesamt ergibt sich differenziert nach Anbaugebieten folgende Verteilung: Anbaugebiet (g.U.) zugeteilte Fläche g.U./g.g.A. in Hektar (ha) zugeteilte Fläche außerhalb g.U./g.g.A. in Hektar (ha) Summe zugeteilte Fläche in Hektar (ha) Hiervon Hangneigung > 30 Prozent in Hektar (ha) Hiervon Hangneigung 15 bis 30 Prozent in Hektar (ha) Hiervon Flachlage in Hektar (ha) Rheinland-Pfalz 121,8464 0,2786 122,1250 6,1836 39,9035 76,0379 Ahr 0,3200 0,1380 0,0000 0,1820 Mittelrhein 3,5256 2,3829 1,1427 0,0000 Mosel 0,8197 0,0000 0,2951 0,5246 Nahe 0,9991 0,7128 0,1251 0,1612 Pfalz 15,8407 0,4126 0,9435 14,4846 Rheinhessen 100,3413 2,5373 37,3971 60,4069 Drucksache 17/1480 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu Frage 2: In Rheinland-Pfalz wurden 1 438 Anträge von 312 Antragstellern gestellt. Die Anträge umfassten 433,0883 ha, davon lagen 390,5544 ha innerhalb der Anbaugebiete und 42,5339 ha außerhalb der Anbaugebiete. Flächen für Steillagen (Hangneigung > 30 Prozent) wurden im Umfang von 6,1836 ha beantragt, 39,9035 ha der Anträge bezogen sich auf Lagen einer Hangneigung von 15 bis 30 Prozent. Die Antragszahlen zu den einzelnen Anbaugebieten sind identisch mit den unter der Antwort zu Frage 1 angegebenen Zahlen der zugeteilten Flächen. Neuanpflanzungsrechte für Flachlagen waren im Umfang von 387,0012 ha beantragt worden. Bezogen auf die einzelnen Anbaugebiete verteilt sich die beantragte Fläche wie folgt: Zu Frage 3: Die Ablehnungen ergeben sich aus der Begrenzung der Neuanpflanzungen im deutschen Weingesetz sowie den zusätzlichen Begrenzungen im Landesrecht. Im Weingesetz wurde die grundsätzlich nach Unionsrecht zulässige Ausweitung um jährlich 1 Prozent der deutschen Weinbaufläche auf 0,3 Prozent beschränkt. Damit standen nur 308,5026 ha bundesweit zur Verteilung zur Verfügung . Dem standen bundesweit Anträge im Umfang von 674,9281 ha gegenüber. Diese wurden wie folgt zugeteilt: Mit erster Priorität wurden Anträge für Steillagen bedient, sodann mit zweiter Priorität Anträge für Flächen mit einer Hangneigung von 15 bis 30 Prozent. Insoweit wurden alle Anträge aus Rheinland-Pfalz positiv beschieden. Die restlichen Flächen, bei denen es sich um Flachlagen handelt, wurden nach dem Prinzip pro-rata verteilt. Hier wurden von 387,0012 ha beantragter Fläche 76,0379 ha zugeteilt. Soweit im Landesrecht zusätzliche Begrenzungen für die einzelnen Anbaugebiete festgelegt wurden, kamen diese nur im Anbaugebiet Rheinhessen zum Tragen. Die landesrechtlichen Begrenzungen betrugen ca. 1 Prozent der jeweiligen Anbaufläche. In den Anbaugebieten Ahr, Mittelrhein, Mosel, Nahe und Pfalz lagen die beantragten Flächen deutlich unter dieser Begrenzung. Lediglich in Rheinhessen wurde die Begrenzung der Neuanpflanzungen von 260 ha von der beantragten Fläche im Umfang von 335,9366 ha überschritten, sodass rein rechnerisch dies zu einer zusätzlichen Ablehnungsquote im Umfang von 22 Prozent führte. Die größte Einschränkung ergab sich dadurch, dass Neuanpflanzungen in Rheinland-Pfalz für Flächen außerhalb der Anbaugebiete auf 1 ha beschränkt waren. Infolgedessen wurden von den außerhalb der Anbaugebiete beantragten Flächen im Umfang von 42,5339 ha lediglich 0,2786 ha zugeteilt. Zur Vermeidung von Irritationen wird im Zusammenhang mit dieser Frage darauf hingewiesen, dass sich die Differenz zwischen den zuteilungsfähigen Flächen im Umfang von ca. 308 ha bundesweit zu den tatsächlich zugewiesenen ca. 263 ha dadurch ergibt, dass ein Teil der Antragsteller nachträglich auf die Zuteilung der Flächen verzichtet hat. Dies ist dem Antragsteller nach Unionsrecht dann möglich, wenn er weniger als 50 Prozent der beantragten Flächen zugeteilt bekommt. Zudem wurde von einem Teil der Antragsteller nachträglich der Antrag zurückgezogen. Teilweise mussten von der zuständigen Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Anträge mangels Vorliegens aller Antragsvoraussetzungen zurückgewiesen werden. Zu Frage 4: Für das Antragsjahr 2017 wird mit einer ähnlichen Entwicklung wie im Jahr 2016 gerechnet. An den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen , die durch derzeit niedrige Fassweinpreise geprägt sind, hat sich nichts geändert. Die rechtlichen Rahmenbedingungen mit den genannten Prioritätskriterien und Ausweitungsquoten sind im Jahr 2017 dieselben wie im Jahr 2016. Zu Frage 5: Da das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen im Jahr 2016 neu in Kraft getreten ist, ist dies schwer abzuschätzen. Soweit jedoch Pflanzungen für Teilflächen im Jahr 2016 abgelehnt wurden, ist den Betrieben unbenommen, für die Restflächen erneut Rebpflanzungen zu beantragen. Letztlich wird somit, wie in der Antwort zu Frage 4 ausgeführt, auch in den kommenden Jahren mit Anträgen im Umfang des Jahres 2016 gerechnet werden. Mit einer wesentlichen Steigerung der Anträge wird erst gerechnet, wenn sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen durch höhere Fassweinpreise verbessert haben. Dr. Volker Wissing Staatsminister Anbaugebiet (g.U.) beantragte Fläche in Hektar (ha) Ahr 0,7693 Mittelrhein 3,5256 Mosel 1,7344 Nahe 1,2802 Pfalz 47,3083 Rheinhessen 335,9366