Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 6. Dezember 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1491 zu Drucksache 17/1296 03. 11. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Billen (CDU) – Drucksache 17/1296 – Verpackungsverträge Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1296 – vom 12. Oktober 2016 hat folgenden Wortlaut: lch frage die Landesregierung: 1. Ist es der Landesregierung bekannt, dass das duale System Zentek seit dem Jahr 2013 keine vertragliche Bindung i. S. eines rechtsverbindlich unterschriebenen Vertrages mit dem Zweckverband A.R.T. über die Miterfassung von PPK-Verpackungen hat? 2. Ist es der Landesregierung bekannt, dass der Feststellungsbescheid für das duale System Zentek eine feste vertragliche Bindung i. S. rechtsverbindlich unterschriebener Verträge einfordert? 3. Wie erklärt es sich, dass trotz Überwachung der Einhaltung der im Feststellungsbescheid enthaltenen Vorgaben der Mangel eines rechtsverbindlich unterschriebenen Vertrages nicht aufgegriffen wird und zu Reaktionen der Landesregierung führt? 4. Oder glaubt die Landesregierung, die Rechtsregeln der Geschäftsführung ohne Auftrag seien einem rechtsverbindlich unterschriebenen Vertrag gleichzusetzen: Aus welcher Vorschrift genau soll sich ein Anspruch des Systembetreibers gegen den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger (örE) auf Mitbenutzung der blauen Tonne ergeben? 5. Welche Konsequenzen sieht die Landesregierung für die Verpackungsentsorgung, wenn ein örE die Abstimmungsvereinbarung nicht verlängert? Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 2. November 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Ja. Zu Frage 2: Der von dem für die Abfallwirtschaft zuständigen Landesministerium erlassene Feststellungsbescheid nach § 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung für das duale System Zentek vom 10. Dezember 2007 regelt eine nur für die Phase der Betriebseinführung des Systems geltende auflösende Bedingung für den Fall, dass das System bis zum 15. Juni 2008 weder Verträge mit seinen Leistungsnehmern noch entsprechende gerichtlich bestätigte Mitbenutzungsansprüche hätte nachweisen können. Das duale System Zentek hatte flächendeckend Verträge vorgelegt (siehe Antwort zu Frage 2 der Kleinen Anfrage Drucksache 17/814). Zu Frage 3: Verpackungsverordnung und Feststellungsbescheid sind nicht auf den Abschluss von Verträgen, sondern auf die Erfüllung der öffentlich -rechtlichen Pflichten einer flächendeckenden Erfassung von Verkaufsverpackungen und deren Zuführung zur Verwertung gerichtet. Solange das duale System Zentek dies auch im Entsorgungsgebiet des Zweckverbands ART auf vertraglicher oder nichtvertraglicher Grundlage sicherstellen kann, sind administrative Maßnahmen des Landes nicht veranlasst. Zu Frage 4: Das Landgericht Köln hat mit seinem am 17. März 2016 verkündeten erstinstanzlichen Urteil u. a. festgestellt, dass der Zweckverband ART gemäß § 667 BGB verpflichtet ist, von ihm erfasste Mengen an Papier, Pappe und Kartonage in dem Umfang herauszugeben, wie dies dem Marktanteil des dualen Systems Zentek entspricht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen . Drucksache 17/1491 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu Frage 5: Die Abstimmung des dualen Systems auf die örtlichen kommunalen Sammelsysteme ist öffentlich-rechtliche Voraussetzung für die Systemfeststellung und deren Erhalt. Welche öffentlich-rechtlichen Wirkungen in diesem Zusammenhang geschlossene oder aufgehobene Vereinbarungen haben, ist abhängig von deren Inhalt im Einzelfall zu bewerten. Ulrike Höfken Staatsministerin