Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 6. Dezember 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1524 zu Drucksache 17/1340 08. 11. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Bildung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) – Drucksache 17/1340 – Einhaltung der Schulpflicht Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1340 – vom 17. Oktober 2016 hat folgenden Wortlaut: Aus Polizeikreisen häufen sich die Beschwerden darüber, dass sich die Fälle von Verstößen gegen die Schulbesuchspflicht immer mehr häufen. Gerade im Zusammenhang mit der steigenden Anzahl von Schülerinnen und Schülern, die aus dem Ausland nach Deutschland ziehen, nehme diese Problematik zu. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Ist der Landesregierung die Problematik mit der ansteigenden Anzahl bei Verstößen gegen die Schulbesuchspflicht bekannt? 2. Welche Behörde ist in Rheinland-Pfalz für den Vollzug der Schulpflicht von schulbesuchspflichtigen Kindern zuständig? 3. Durch welche Behörde und wie erfahren die Schulen, dass schulbesuchspflichtige Personen aus dem Ausland zugezogen sind? 4. Ist allen Schulleitungen bekannt, dass ein Verstoß gegen die Schulpflicht eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einem Bußgeld geahndet werden kann? Wenn nein, warum nicht? 5. Ist allen Schulleitungen bekannt, dass bei Verstößen gegen die Schulpflicht eine zwangsweise Schulzuführung vollzogen werden kann? Wenn nein, warum nicht? 6. In wie vielen Fällen musste Jugendarrest verhängt werden, weil Schülerinnen und Schüler ihrer Arbeitsweisung im Zusammenhang mit der Nichtbezahlung des Bußgeldes wegen einer Schulbesuchspflichtverletzung nicht nachkamen (bitte aufgegliedert nach den Jahren 2014, 2015 und 2016)? 7. Wie viele Ordnungswidrigkeitsanzeigen hat die rheinland-pfälzische Polizei wegen Verstößen gegen die Schulbesuchspflicht nach § 99 Abs. 1 Schulgesetz Rheinland-Pfalz erstattet (bitte aufgegliedert nach den Jahren 2014, 2015 und 2016)? Das Ministerium für Bildung hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 8. November 2016 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 bis 3: Wie in der Beantwortung der Kleinen Anfrage Drucksache 17/922 ausgeführt, übermitteln die örtlichen Meldebehörden die Daten von aus dem Ausland zugezogenen Kindern und Jugendlichen regelmäßig der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) als zuständiger Schulbehörde. Sofern die Kinder und Jugendlichen nicht direkt aus dem Ausland zuziehen, sondern von einer Landesaufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende einem Kreis zugewiesen werden, erhält die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Listen mit den zugewiesenen schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen von der Landesaufnahmeeinrichtung. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion informiert die örtlich zuständigen Schulen hierüber. Die Schulen überprüfen in Zusammenarbeit mit der ADD, ob die Schulbesuchspflicht erfüllt wird. Die Zahl der zugezogenen Kinder und Jugendlichen, deren Schulbesuch geklärt werden musste, hat sich durch den hohen Zuzug von Kindern und Jugendlichen aus dem Ausland insbesondere im letzten Jahr erhöht. Eine Statistik über die Zahl von Verstößen gegen die Schulbesuchspflicht wird nicht geführt. Zu den Fragen 4 und 5: Sowohl die Möglichkeit eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens als auch die der zwangsweisen Zuführung zur Schule bei Verletzung der Schulpflicht ergibt sich aus dem Schulgesetz (§§ 99 i. V. m. 64 Abs. 1 bzw. § 66). Das Schulgesetz gehört zu den Grundlagen schulischen Handelns und ist den Schulleitungen bekannt. Zu Frage 6: Zahlen zu der Frage, in wie vielen Fällen Jugendarrest infolge einer Schulpflichtsverweigerung durch Jugendgerichte verhängt wurden , liegen nicht vor. Die statistischen Daten ermöglichen es nicht, nach dem Rechtsgrund verhängter Jugendarreste zu differenzieren. Drucksache 17/1524 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu Frage 7: In den Jahren 2014, 2015 und 2016 hat die rheinland-pfälzische Polizei keine Anzeigen wegen Verstoßes gegen die Schulbesuchspflicht nach § 99 Abs. 1 Schulgesetz erstattet. Dr. Stefanie Hubig Staatsministerin