Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 12. Dezember 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1547 zu Drucksache 17/1367 10. 11. 2016 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Brandl und Alexander Licht (CDU) – Drucksache 17/1367 – Hahn-Verkaufsverfahren: Einbringung des sog. „Hahn-Veräußerungsgesetzes“ beim Landtag Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1367 – vom 19. Oktober 2016 hat folgenden Wortlaut: Am 14. Juni 2016 fand der zweite Kabinettsdurchgang zum sog. Hahn-Veräußerungsgesetz statt. Die SYT war an diesem Tag bereits mehrere Tage mit der Zahlung für den Kauf von Grundstücken säumig. Am gleichen Tag hat die Ministerpräsidentin das Gesetz beim Landtag eingebracht. In der Sitzung des Innenausschusses am 8. September 2016 hat die Ministerpräsidentin Folgendes ausgeführt: „Natürlich wussten wir das (...) mit der Säumigkeit. Wir haben uns auch darüber unterhalten, (...) leiten wir den Gesetzentwurf zu oder leiten wir ihn nicht zu“ (Protokoll, S. 24). Und weiter: „Wir haben das Gesetz dem Landtag erst zugeleitet, als die Anwälte der Erwerberseite erklärt hatten, dass das Geld in Kürze auf dem Notaranderkonto eingehen werde. Darauf haben wir uns auch verlassen“ (Protokoll, S. 7). Im einem Schreiben vom 21. Juli 2016 hat das Beratungsunternehmen KPMG ausgeführt: „Vielmehr leitete es (gemeint ist das Land) das Gesetzgebungsverfahren ein, obwohl es sowohl nach der Ministerratsvorlage vom 11. Mai 2016, als auch nach der Treuhandvereinbarung vom 6. Juni 2016 zu Sicherungszwecken gehalten war, den Eingang des Kaufpreises auf dem Notaranderkonto (…) abzuwarten “ (vgl. Vorlage 17/251). Hierzu fragen wir die Landesregierung: 1. Hat die Frage der Säumigkeit für den Grundstückskauf in der Ministerratssitzung am 14. Juni 2016 eine Rolle gespielt? Wenn ja: Hat das Kabinett an diesem Tag auch eine Vertagung der Befassung mit dem Hahn-Gesetz diskutiert? 2. Wenn nein: Zwischen welchen Gesprächsteilnehmern und in welchem Zusammenhang fand die von der Ministerpräsidentin beschriebene Diskussion stattdessen statt? 3. Aus welchen Gründen ist die Landesregierung bis zum 26. Juni 2016 der Empfehlung von KPMG nicht gefolgt, der SYT eine Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises zu setzen und so die rechtlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Vertrag zu schaffen? 4. Trifft es zu, dass die Landesregierung sowohl nach der Ministerratsvorlage als auch nach einer Treuhandvereinbarung vom 6. Juni 2016 zu Sicherungszwecken gehalten war, vor Einbringung des Gesetzes den Eingang des Kaufpreises auf einem Notaranderkonto abzuwarten? 5. Wenn ja: Warum ist sie hiervon abgewichen und ist sie der Auffassung, dass diese Voraussetzungen mit der Erklärung der Anwälte der SYT erfüllt waren, dass das Geld in Kürze auf dem Notaranderkonto eingehen werde? Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 10. November 2016 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 und 2: In der Ministerratssitzung am 14. Juni 2016 wurde grundsätzlich die Frage des nicht erfolgten Kaufpreiseingangs erörtert. Aus den zu Fragen 4 und 5 dargelegten Gründen wurde eine Zuleitung des Gesetzentwurfs beschlossen. Zu Frage 3: Aufgrund der Regelungen in dem zwischen dem Landesbetrieb Liegenschaft- und Baubetreuung (LBB) und der Shanghai Yiqian Trading Co. Ltd. (SYT) geschlossenen Grundstückskaufvertrag befand sich SYT ab dem 11. Juni 2016 in Verzug. KPMG wies darauf hin, dass der Eintritt der Verzugszinsen ohnehin gesetzlich geregelt sei und es keiner weiteren Handlung des Verkäufers bedürfe. Aufgrund der Regelungen in dem zwischen dem Land und SYT geschlossenen Anteilskaufvertrag wäre der Kaufpreis erst fällig geworden , wenn bestimmte Vollzugsvoraussetzungen erfüllt sind – unter anderem die Zustimmung des Landtags zur Veräußerung. Hieran änderte auch die Treuhandvereinbarung nichts. Drucksache 17/1547 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Auf Aufforderung und Nachfrage der Verkäuferseite bestätigte die Käuferseite nach Vertragsschluss mehrfach, mit Blick auf die erforderliche Erlaubnis zum Geldtransfer unter anderem auch mit Schreiben vom 14. und 17. Juni 2016, dass SYT alles daran setzt, die entsprechenden Zahlungen schnell zu bewirken, auch wenn dazu vor Fälligkeit keine Verpflichtung bestehe. Mit E-Mail vom 22. Juni 2016 bestätigte der anwaltliche Vertreter gegenüber KPMG nochmals, dass SYT mit Hochdruck daran arbeite, um die entsprechenden Zahlungstransfers nach Deutschland rasch auszuführen. Zu den Fragen 4 und 5: Die Ministerratsvorlage „Verkauf des Geschäftsanteils des Landes Rheinland-Pfalz an der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH (FFHG)“ vom 18. Mai 2016 wurde den Mitgliedern des Innen-, Haushalts-, Wirtschafts- und Rechtsausschusses mit Schreiben vom 15. September 2016 zur vertraulichen Einsichtnahme zugeleitet (Vorlage 17/307). Vor diesem Hintergrund ist der Inhalt der vertraulichen Ministerratsvorlage den Fragestellern bekannt. Der am 2. Juni 2016 geschlossene Vertrag über die Veräußerung des Geschäftsanteils des Landes an der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH sah vor, dass der Kaufpreis erst fällig wird, wenn bestimmte Vollzugsvoraussetzungen erfüllt sind – unter anderem die Zustimmung des Landtags zur Veräußerung. Gleichwohl hat sich der Käufer bereit erklärt, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, den Kaufpreis bereits vor Fälligkeit auf ein Treuhandkonto zu zahlen. Die Ausführungen der anwaltlichen Vertreter der SYT zu den Zahlungen waren nachvollziehbar, sodass der Gesetzentwurf in das parlamentarische Verfahren eingebracht wurde. In Vertretung: Randolf Stich Staatssekretär