Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 12. Dezember 2016 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1573 zu Drucksache 17/1392 14. 11. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Uwe Junge (AfD) – Drucksache 17/1392 – Ausgleichszahlungen für Windkraftwerke Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1392 – vom 21. Oktober 2016 hat folgenden Wortlaut: Nach Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes gab es 100 Fälle, in denen auf die Ausgleichszahlung für Windkraftwerke eine Ermäßigung von in der Regel 90 Prozent gegeben wurde. In der Beantwortung einer Kleinen Anfrage vom 21. Dezember 2011 und in mehreren weiteren Schreiben danach hat das Umweltministerium Ermäßigungen bei Ersatzzahlungen für nicht rechtmäßig erklärt . Inzwischen behauptet es aber, die Ermäßigungen seien rechtskonform gewesen. Ich frage die Landesregierung: 1. Zu welchem Zeitpunkt veränderte sich der juristische Standpunkt der Landesregierung? 2. Gab es forthin weitere Abweichungen oder Änderungen der Rechtsmeinung? 3. Aus welchen Gründen hat die Landesregierung in dieser Frage ihre Rechtsmeinung geändert? Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 14. November 2016 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 bis 3: Entscheidungen der Genehmigungsbehörden zur Zulassung einer Ermäßigung der Ersatzzahlung gehen auf die damalige Landesverordnung über die Erhebung und Verwendung der Ausgleichszahlung (sog AusglV) aus dem Jahr 1990 zurück. Der AusglV lag eine Bemessung der Ersatzzahlungen nach Dauer und Schwere eines Eingriffs zugrunde, wie dies auch § 15 Abs. 6 Satz 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vorsieht. Mit dem Rundschreiben Windenergie vom 28. Mai 2013 hat die Landesregierung die Anwendung des Alzeyer Modells zur Bemessung der Ersatzzahlung bei Windenergieanlagen vorgegeben. Diese Bemessung setzt an fiktiven Maßnahmenkosten an (§ 15 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG). Danach wurden auch keine Verfahren mehr begonnen, die eine Ermäßigung zugelassen hätten. Die AusglV ist mit Inkrafttreten des neuen Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) im Oktober 2015 außer Kraft gesetzt worden. Die Antwort der Landesregierung vom 21. Dezember 2011 bezieht sich auf die Fallkonstellation, dass eine Ermäßigung unzulässig ist, wenn eine vorrangige Berechnung der Ersatzzahlung auf Grundlage des § 15 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG nach fiktiven Maßnahmenkosten erfolgt. Beide Varianten waren bis zum Inkrafttreten des LNatSchG möglich. Insoweit kann von einer Änderung der Rechtsmeinung keine Rede sein. In Vertretung: Dr. Thomas Griese Staatssekretär