Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 12. Dezember 2016 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1574 zu Drucksache 17/1393 14. 11. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Uwe Junge (AfD) – Drucksache 17/1393 – Realkompensationen für Windkraftwerke Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1393 – vom 21. Oktober 2016 hat folgenden Wortlaut: Nach Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes 2010 gab es 367 Fälle (Windparks), in denen für den Eingriff ins Landschaftsbild Realkompensationen anstelle einer Ausgleichszahlung festgelegt wurden. In der Plenarsitzung vom 6. Oktober 2016 sagte Frau Staatsministerin Höfken, dass das Umweltministerium unter ihrer Führung immer Realkompensationen für Windkraftwerke als vorrangig angesehen habe. Gleichzeitig und dazu im Widerspruch behauptete Frau Staatsministerin Höfken, dass das Rundschreiben vom 28. Mai 2013 eine Empfehlung zugunsten von Ersatzzahlungen beinhaltete. In diesem Rundschreiben heißt es wiederum: „Da Eingriffe in das Landschaftsbild durch Höhenbauwerke in der Regel nicht real kompensierbar sind, ist hierfür eine Ersatzzahlung festzusetzen.“ Dazu frage ich die Landesregierung: 1. Wie ist das gemeinsame Rundschreiben mehrerer Ministerien, darunter auch des Umweltministeriums, vom 28. Mai 2013 rechtlich und fachlich einzuordnen? 2. Sind reine Empfehlungen des Umweltministeriums ausreichend, um der Rechts- und Fachaufsicht gegenüber den Kreisverwaltungen nachzukommen? Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 14. November 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Das Rundschreiben Windenergie vom 28. Mai 2013 ist ein gemeinsamer Erlass der beteiligten Ressorts. Ein Erlass kann die geltende Rechtslage darstellen und an die Behörden gerichtete Vorgaben zur einheitlichen Anwendung aussprechen. Solche Vorgaben können keine unmittelbare Rechtsverbindlichkeit gegenüber Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen erlangen. Mit einem Erlass kann die geltende Rechtslage nicht abgeändert werden. Das Rundschreiben Windenergie vom 28. Mai 2013 stellt demzufolge die mit der Errichtung und dem Betrieb von Windkraftanlagen auftretenden rechtlichen Anforderungen aus den einzelnen Rechtsgebieten umfassend dar und gibt den Vollzugsbehörden Hinweise für eine einheitliche Anwendung des geltenden Rechts. Hinsichtlich der Eingriffsregelung werden der Vorrang der Vermeidung von Beeinträchtigungen und der Durchführung von Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen entsprechend den bundesgesetzlichen Vorgaben erläutert. Danach sollen Eingriffe durch Höhenbauwerke über 20 m Höhe in der Regel durch Ersatzzahlungen ausgeglichen werden. Die Annahme des Regelfalles lässt auch eine abweichende Entscheidung im Sinne vorrangiger Realkompensation zu. Der gesetzliche Vorrang der Realkompensation findet seine Grundlage in § 13 Bundesnaturschutzgesetz. Im Einzelfall ergangene Entscheidun - gen zugunsten einer Realkompensation waren deshalb rechtskonform. Zu Frage 2: Zur angestrebten Abänderung der Rechtslage war ein Erlass nicht geeignet. Dazu bedurfte es einer Änderung von Rechtsvorschrif - ten, die die Bundesregierung durch den Entwurf einer Bundeskompensationsverordnung seit 2012 verfolgte. Nachdem die Bundes - regierung dieses Vorhaben im Jahre 2015 aufgegeben hat, hat die Landesregierung mit dem 2015 verabschiedeten Landesnaturschutzgesetz die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rechtsänderung geschaffen. In Vertretung: Dr. Thomas Griese Staatssekretär