Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 12. Dezember 2016 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1575 zu Drucksache 17/1394 14. 11. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Uwe Junge (AfD) – Drucksache 17/1394 – Von den Kreisen einbehaltene oder vom Windkraftbetreiber nicht geleistete Ausgleichszahlungen für Windkraftwerke Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1394 – vom 21. Oktober 2016 hat folgenden Wortlaut: Es gibt viele Fälle, in denen die Landkreise und kreisfreien Städte sich selbst als Zahlungsempfänger der Ausgleichszahlungen für Windkraftwerke bestimmt haben, obwohl dies dem Landesnaturschutzgesetz widerspricht. Erst in einem Rundschreiben vom 3. September 2014 wurde klargestellt, dass die kommunalen Gebietskörperschaften nach dem Landesnaturschutzgesetz die Ersatzzahlungen nicht selbst einbehalten dürfen. Damals hatten bereits die Prüfungen des Landesrechnungshofs in dieser Frage begonnen. Es gibt ferner viele Fälle, für die die festgelegten Ausgleichszahlungen vom Windkraftbetreiber verspätet oder bis heute gar nicht geleistet wurden. Dazu sagte in der Plenarsitzung vom 6. Oktober 2016 Frau Staatsministerin Höfken: „Die Kreise sind zuständig.“ Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Welche Gründe gab es bis zum September 2014, dass sich niemand um die ordnungsgemäße Abführung der Gelder an das Land bzw. die Landesstiftung Naturschutz gekümmert hat? 2. Warum wurde die dem Umweltministerium zustehende Rechts- und Fachaufsicht erst in 2016 wahrgenommen, um die Eintreibung der Gelder von den Windkraftbetreibern zu beschleunigen? 3. Wie hoch sind die Ausstände aktuell? 4. Sind Ausstände nicht mehr eintreibbar oder wird dies befürchtet, z. B. weil Windkraftbetreiber zwischenzeitlich Insolvenz angemeldet haben? Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 14. November 2016 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 und 2: Zunächst ist festzustellen, dass Ersatzzahlungen nicht ausschließlich für Windenergieanlagen, sondern ebenso bei anderen Eingriffsvorhaben , z. B. bei der Errichtung von Funkmasten, Energiefreileitungen oder Steganlagen an Gewässern erhoben werden. Die Nachverfolgung von dem Land zustehenden Ersatzzahlungen setzt voraus, dass die für die Einnahmeüberwachung zuständige Stelle Kenntnis von den zu leistenden Ersatzzahlungen erhält. Fälle von den Kommunen einbehaltender Ersatzzahlungen wurden dem Umweltministerium nicht übermittelt. Verschiedene Anfragen aus den Naturschutzbehörden wurden zum Anlass genommen, in einem Rundschreiben vom 3. September 2014 Hinweise zur Erhebung und Verwendung von Ersatzzahlungen zu geben. Hierbei wurde auch nochmal ausdrücklich klargestellt, dass – nach damaliger Rechtslage – Ersatzzahlungen zugunsten des Landes festgesetzt werden müssen. Aufgrund der Hinweise des Rechnungshofs erfolgte dann mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 eine Gesamtabfrage aller Ersatzzahlungsfälle seit dem Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes, auch soweit Festsetzungen unmittelbar zugunsten der Kommunen getroffen wurden. Gegen die Kommunen wurden Herausgabeansprüche der zu ihren Gunsten festgesetzten Ersatzzahlungen geltend gemacht. Zu den Fragen 3 und 4: Nach den Rückmeldungen der Kommunen bestehen für die zugunsten des Landes festgesetzten Ersatzzahlungen, beispielsweise für die Errichtung von Funkmasten, Energiefreileitungen oder Steganlagen an Gewässern, landesweit Fälligkeiten in einer Gesamthöhe von 563 355,02 Euro (Stand 3. November 2016). Hiervon entfallen 170 454,15 Euro auf Windkraftanlagen aus zwei Verfahren . Die Genehmigungsbehörden wurden aufgefordert, diese Beträge beizutreiben bzw. die Vollstreckung einzuleiten. Es gibt aktuell keinen Anlass, einen Ausfall fälliger Ersatzzahlungen zu befürchten. In Vertretung: Dr. Thomas Griese Staatssekretär