Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 19. Dezember 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1615 zu Drucksache 17/1413 17. 11. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Marco Weber (FDP) – Drucksache 17/1413 – Einführung einer EnEV-Durchführungsverordnung in Rheinland-Pfalz Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1413 – vom 26. Oktober 2016 hat folgenden Wortlaut: Rheinland-Pfalz zählt zu den Bundesländern, in denen es keine entsprechende Durchführungsverordnung gibt. Auch in Bezug auf die bestehende EnEV ist die Einführung einer solchen Verordnung für das Gelingen der Energiewende richtig und dringend notwendig. In unterschiedlichen Bundesländern sind die Überlegungen zur Durchführung der EnEV-Prüfstufen II und III bereits weit fortgeschritten. So ist beispielsweise in Bremen, Hessen und Sachsen angedacht, die jeweilige Ingenieurkammer als zuständige Stelle zu benennen. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Welche aktuellen Aussagen und Forderungen gibt es von den landesweit tätigen Ingenieuren und Energieberater/innen bezüglich der Notwendigkeit einer solchen Landesverordnung? 2. In welchem Umfang kann der Erlass einer solchen Rechtsverordnung als Erleichterung und Motivation der Bauherren zur Inanspruchnahme von Fördermitteln des Bundes aus dem Effizienzpaket des Bundeswirtschaftsministeriums dienen? 3. Ist die Landesregierung bereit – wie in anderen Bundesländern auch – den externen Prüfsachverständigen anstelle von staatlichem Personal in den Bauverwaltungen einzuführen? 4. Plant die Landesregierung den Erlass einer EnEV-Durchführungsverordnung? Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 16. November 2016 wie folgt beantwortet: Die Zuständigkeiten nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) sind in Rheinland-Pfalz in der „Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Energieeinsparung“ vom 4. März 2005 geregelt. Die Bundesregierung novelliert derzeit das Energieeinsparrecht. Hierbei sollen die Regelungen des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG), des Erneuerbare Energien Wärmegesetzes (EEWärmeG) und der Energieeinsparverordnung (EnEV) vereinfacht und zusammengeführt werden. Hierbei sollen auch die Möglichkeiten der Länder im Vollzug gestärkt werden. Vom Vollzug der EnEV ist das Kontrollsystem für Energieausweise zu unterscheiden. Hierbei wird eine Stichprobe aller ausgestellten Energieausweise anonymisiert einer Prüfung unterzogen und ein Erfahrungsbericht über die Qualität der Ausweise erstellt. Das Kontrollsystem dient somit nicht der Prüfung auffälliger Energieausweise. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz und das deutsche Energieberaternetzwerk (DEN) haben im Juli 2014 der Landesregierung einen Entwurf einer Durchführungsverordnung zur EnEV vorgelegt. Dieser Entwurf sah vor, im Baugenehmigungsverfahren für alle Gebäude einen Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung einzuführen. Der Vorschlag basierte auf der Durchführungsverordnung des Landes Berlin, war aber sehr viel weitergehender, da im Gegensatz zur dortigen Regelung auch Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen von der Verpflichtung erfasst werden sollten. Die Anzahl der Fälle hätte sich damit mehr als verzehnfacht. Die Architektenkammer Rheinland-Pfalz hat im Oktober 2014 die Einführung eines EnEV-Sachverständigen unter Verweis auf die damit verbundene unnötige Erhöhung der Baukosten abgelehnt. Die Architektenkammer verweist auf Erfahrungen die zeigen, dass Drucksache 17/1615 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode die tatsächliche Ausführung am Bau ein entscheidender Einflussfaktor ist. Bauherren haben nach Darstellung der Architektenkammer schon heute die Möglichkeit, eine Baubegleitung zu beauftragen, die wiederum von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gefördert werden kann. Die Landesregierung hat sich 2014 in einem Schreiben an die Ingenieur- und die Architektenkammer gegen die Einführung eines Sachverständigen in einer Landesverordnung ausgesprochen. Zu Frage 2: Die Inanspruchnahme der Förderprogramme der KfW in Rheinland-Pfalz ist bereits sehr hoch. Im Jahr 2015 wurden in Rheinland- Pfalz 5 550 Gebäude fertiggestellt, im gleichen Jahr wurden im KfW-Programm „Energieeffizient Bauen“ 3 703 Förderzusagen gegeben . Somit wird die Mehrzahl der Neubauten in Rheinland-Pfalz bereits in einem höheren als dem gesetzlich geforderten Standard errichtet. Im Rahmen der Planung, Antragstellung und Durchführung eines geförderten Vorhabens wird zur Unterstützung des Bauherrn ein Sachverständiger von der KfW gefordert. Die Förderung ist mit dem Programm „Energieeffizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Baubegleitung (431)“ kombinierbar. Die KfW überprüft die Mittelverwendung mit einem eigenen Kontrollsystem bis hin zu Vor-Ort-Kontrollen der Bauausführung. Die Landesregierung sieht durch eine Rechtsverordnung keine Erleichterung oder Erhöhung der Motivation der Bauherren zu einer verstärkten Inanspruchnahme der Bundesfördermittel. Die Landesregierung wird weiterhin die Bauherren durch Beratungsangebote zum Beispiel durch die Verbraucherzentrale und die Energieagentur auf die Vorteile eines hocheffizienten Gebäudes und die vorhandenen Fördermöglichkeiten hinweisen. Zu Frage 3: In Baugenehmigungsverfahren ist nachzuweisen, dass die baurechtlichen Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz eingehalten werden. Wird der Nachweis des baulichen Wärmeschutzes auf Grundlage der EnEV geführt, wird dies bauordnungsrechtlich anerkannt, da die Anforderungen der EnEV die Mindestanforderungen des Baurechts berücksichtigen. Der Nachweis über den baulichen Wärmeschutz wird nicht geprüft (§ 65 Abs. 1 Satz 3 LBauO). Für die Einführung eines Prüfsachverständigen im Bereich des Bauordnungsrechts besteht daher kein Bedarf. Mit der Novellierung des Energieeinsparrechts soll ein „Erfüllungsnachweis“ eingeführt werden, der die Einhaltung der Anforderungen der EnEV beim fertiggestellten Gebäude erklärt. Wie dieser Nachweis im Detail gestaltet wird und wer berechtigt ist, diesen Nachweis auszustellen, kann erst nach Vorlage eines Entwurfs der Rechtsverordnungen des Bundes beurteilt werden. Zu Frage 4: Die Landesregierung beabsichtigt unmittelbar nach der Novellierung des Energieeinsparrechts auf Bundesebene die bestehende Landes verordnung anzupassen. Die Novellierung soll nach bisherigen Aussagen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit noch vor der nächsten Bundestagswahl erfolgen . In Vertretung: Dr. Thomas Griese Staatssekretär