Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 19. Dezember 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1617 zu Drucksache 17/1412 17. 11. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Marco Weber (FDP) – Drucksache 17/1412 – „Behördenverbindlichkeit“ bei Natura 2000 Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1412 – vom 26. Oktober 2016 hat folgenden Wortlaut: In der Pressemeldung der Landwirtschaftskammer vom 21. September 2016 zeigt der Kammerpräsident die Problematik aktueller Bewirtschaftungspläne für Schutzgebiete auf. Am Beipiel des Ober-Hilbersheimer Plateaus ist von „obrigkeitsmäßig verordnetem Naturschutz“ die Rede. Neben dem Verbot des Obstbaus soll die Errichtung einer Maschinenhalle in diesem Gebiet nicht mehr möglich sein. Einschränkungen werden im Bereich Wegebau und Flurbereinigung beschrieben. Der Anbau bestimmter Kulturen soll nicht mehr möglich sein, die Gewässerunterhaltung und die Jagd sollen aufgegeben werden. Im Ausschuss für Umwelt, Energie und Ernährung am 7. September 2016 wurde seitens des Ministeriums die sogenannte Behördenverbindlichkeit der Bewirtschaftungspläne in Natura 2000-Gebieten erläutert, die keine unmittelbaren Verpflichtungen für die Grundstückseigentümer zur Folge haben sollen. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Welchem Zweck dienen die Bewirtschaftungspläne? 2. Wie wurden die Belange der Landwirtschaft bei der Erstellung der Bewirtschaftungspläne berücksichtigt? 3. Mit welchen langfristigen Folgen ist durch die Umsetzung der Bewirtschaftungspläne für die betroffenen landwirtschaftlichen Flächen zu rechnen? 4. Sind Entschädigungen (wenn ja in welcher Höhe und von wem) für Bewirtschaftungseinschränkungen, Ertragsverluste und die weiteren Folgen der Bewirtschaftungsauflagen vorgesehen? 5. Wie ist der Begriff der Behördenverbindlichkeit in Verbindung mit den zu erfüllenden Auflagen in den Bewirtschaftungsplänen für die Eigentümer und Bewirtschafter zu bewerten? Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 16. November 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Erstellung von Bewirtschaftungsplänen für die Natura 2000-Gebiete erfolgt zur Umsetzung des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EG und § 17 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes. Die Bewirtschaftungspläne stellen den Zustand in dem jeweiligen Schutzgebiet dar und enthalten ein Konzept zur Bewirtschaftung des Schutzgebietes mit dem Ziel, einen günstigen Erhaltungszustand der europäisch geschützten Lebensraumtypen und Arten zu erhalten. Die einzelnen Maßnahmen werden vorrangig durch vertragliche Vereinbarungen umgesetzt. Zu Frage 2: Die Bewirtschaftungspläne werden von den oberen Naturschutzbehörden im Benehmen mit den kommunalen Planungsträgern und unter Beteiligung der Öffentlichkeit erstellt. Die Landwirtschaftskammer liefert einen gebietsspezifischen Beitrag mit landwirtschaftlichen Fachdaten zu jedem Plan. Die Landwirtschaftskammer wird zudem an dem behördeninternen Abstimmungsverfahren beteiligt. Somit können landwirtschaftliche Belange frühzeitig eingebracht werden. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung haben neben der Landwirtschafskammer auch Landwirtinnen und Landwirte Gelegenheit zur Stellungnahme. Zu den Fragen 3 bis 5: Die Bewirtschaftungspläne enthalten keine Auflagen und entfalten keine unmittelbaren Rechtsfolgen für den einzelnen Bewirtschafter /Eigentümer. Die Durchführung der notwendig werdenden Einzelmaßnahmen zur Umsetzung der Bewirtschaftungspläne und zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes für das Natura 2000-Gebiet erfolgt durch vertragliche Vereinbarungen mit den Nutzern und Bewirtschaftern der Flächen. Hier setzt das Land schwerpunktmäßig auf die Freiwilligkeit von Maßnahmen, Drucksache 17/1617 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode z. B. durch Teilnahme an Vertragsnaturschutzprogrammen, um mittel- und längerfristig die Akzeptanz zum Schutz der Gebiete bei den Betroffenen zu erhalten. Zur Umsetzung von Maßnahmen werden auch weitere Instrumente wie z. B. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und Ökokontoregelungen, Life- Projekte, Naturschutzgroßprojekte, eigene Maßnahmen des Landes etc. genutzt. Ab 2017 stehen auch GAK-Mittel für investive Naturschutzmaßnahmen zur Verfügung. Falls vertragliche Vereinbarungen nicht zustande kommen und Maßnahmen nicht auf der Grundlage anderer Gesetze ergehen können, kann die untere Naturschutzbehörde die notwendigen Anordnungen erlassen. Eigentümerinnen und Eigentümer haben einen Anspruch auf angemessene Entschädigung, wenn die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz vorliegen. Da die Höhe der Entschädigung von der Wertigkeit des zu entschädigenden Gutes abhängig ist, kann hierzu keine allgemeine Aussage getroffen werden. In Vertretung: Dr. Thomas Griese Staatssekretär