Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 21. Dezember 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1643 zu Drucksache 17/1443 18. 11. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Bildung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Simone Huth-Haage (CDU) – Drucksache 17/1443 – Offene Fragen im Falle von Personalunterschreitungen in Kindertagesstätten I Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1443 – vom 26. Oktober 2016 hat folgenden Wortlaut: Für die Träger von Kindertageseinrichtungen besteht die Verpflichtung, eklatante und anhaltende Personalunterschreitungen an das Landesjugendamt und das Jugendamt zu melden. Zudem müssen Personalunterschreitungen in den Einrichtungen dokumentiert und geeignete Maßnahmen zur Kompensation ergriffen werden. Ich frage die Landesregierung: 1. Werden Leitungsfreistellungsstunden, Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten, Fachkräfte für interkulturelle Arbeit, Integrationskräfte, Sprachförderkräfte, Auszubildende in dualen Ausbildungen oder Studenten in dualen Studiengängen ganz oder teilweise in den einrichtungsbezogenen Personalschlüssel eingerechnet, der bei Personalunterschreitungen als Bezugsgröße herangezogen wird? 2. Kann der in der Landesverordnung festgelegte maximale Ausgleichszeitraum von sechs Monaten von Trägern ausgeschöpft werden, ohne dass ihm Personalkostenzuschüsse verloren gehen? 3. Plant die Landesregierung, die „alltägliche“ Personalunterschreitung durch Urlaubs-, Krankheits- und Fortbildungstage im Rahmen der anstehenden Kindertagesstättengesetzesnovelle zu kompensieren? 4. Wie werden die vom Landesjugendamt als Kriterium für meldepflichtige Personalunterschreitung benutzten Begriffe wie „eklatant“ oder „längerfristig“ genau definiert? 5. Wer entscheidet über die Art und das Ausreichen der vom Träger ergriffenen Maßnahme zur Behebung der Personalunterschreitung ? 6. Inwieweit sind die Träger verpflichtet, die Dokumentations- und Meldepflicht auch rückwirkend zu erfüllen? Das Ministerium für Bildung hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 18. November 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Sprachförderkräfte, sofern sie zusätzlich und eigens für die Sprachbildung und -förderung in der Einrichtung eingesetzt sind, werden nicht zum vorzuhaltenden Personalschlüssel gezählt. Gleiches gilt für Berufspraktikantinnen und -praktikanten in der Ausbildung . Bei Auszubildenden im Schulversuch sowie bei Studierenden in dualen Studiengängen kommt es auf den Einzelfall an. Sie können je nach Entscheidung des Jugendamtes vor Ort auf den Personalschlüssel angerechnet werden. Eine Integrationskraft wird einem bestimmten Kind zugewiesen, damit dieses Kind eine notwendige Unterstützung aufgrund eines besonderen Bedarfes erfahren kann. Die Finanzierung erfolgt außerhalb des Kindertagesstättengesetzes (KitaG) nach den Bestimmungen des SGB VIII oder SGB XII. Eine solche Kraft kann daher nicht zur Kompensation allgemeiner Personalausfälle herangezogen werden. Zu Frage 2: Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 der Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes (LVO) ist die für die jeweilige Kinder - tagesstätte vorgesehene personelle Besetzung grundsätzlich während des ganzen Jahres durch geeignete Erziehungskräfte sicherzustellen . § 6 Abs. 5 Satz 3 LVO sieht vor, dass eine Unterschreitung der personellen Besetzung infolge von Erziehungsurlaub, länge - rer Krankheit oder Ausscheiden von Erziehungskräften umgehend, spätestens nach sechs Monaten, ausgeglichen werden muss. In der Zeit der Vakanz hat der Träger der Kindertagesstätte die Verantwortung, entsprechend den individuellen Bedingungen der Einrichtung eine Vertretung zu gewährleisten bzw. das Angebot anzupassen. Die aufgeführte Frist von sechs Monaten sagt nicht aus, dass die Personalstelle entsprechend lang unbesetzt sein darf, sie ist vielmehr der längste Zeitraum, für den eine nicht qualifizierte Vertretungskraft bei einer Personalvakanz eingesetzt werden kann. Drucksache 17/1643 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Gemäß § 8 Abs. 2 LVO ist das örtliche Jugendamt diejenige Behörde, die im Zusammenhang mit Personalkostenzuschüssen die Einhaltung der Vorschriften des KitaG und der LVO gegenüber dem Träger der Einrichtung zu prüfen hat. Das Land ist Prüfbehörde bei eigenen Einrichtungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (kreisfreie Städte sowie große kreisangehörige Städte mit eigenem Jugendamt). Die Frage, wann Personalkostenzuschüsse verloren gehen, kann pauschal nicht beantwortet werden, da die individuellen Bedingungen einer Einrichtung sowie die seitens des Trägers ergriffenen Maßnahmen zur Kompensation der Personalausfälle zu berücksichtigen sind und mögliche Konsequenzen im jeweiligen Ermessen der Prüfbehörde liegen. Zu Frage 3: Für die Kompensation von Personalunterschreitungen bedarf es keiner Novelle des Kindertagesstättengesetzes, da eine Kompensation bereits derzeit möglich ist. Nach § 6 Abs. 5 Satz 5 LVO berücksichtigt das Land die zusätzlichen Personalkosten für notwendige Vertretungen von Erziehungs- oder Wirtschaftskräften bei seiner Förderung. Die Vertretung kann nach § 6 Abs. 5 Satz 4 LVO auch durch eine Kraft erfolgen, die nicht die fachlichen Voraussetzungen nach der Fachkräftevereinbarung erfüllt. Den Trägern wird zudem empfohlen, ggf. Vertretungspools vorzusehen, die einen schnellen Einsatz von Vertretungen möglich machen und zugleich der Fachkräftegewinnung dienlich sind. Zu den Fragen 4 und 5: Der Träger ist grundsätzlich dafür verantwortlich, dass in seiner Einrichtung in ausreichendem Maße fachlich und persönlich geeignetes Personal vorgehalten wird. Der notwendige Personalschlüssel wird auf der Grundlage des KitaG und der LVO gemeinsam vom Träger mit dem Jugendamt unter Einbeziehung des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung/Landesjugendamt (LSJV/LJA) für die jeweilige Einrichtung festgelegt. Der Träger einer Einrichtung ist darüber hinaus dafür verantwortlich, welche Maßnahmen bei Personalausfällen ergriffen werden. Dabei ist er frei in der Wahl der Maßnahmen und hat im Einzelfall zu entscheiden , wann eine Personalunterschreitung derartig „eklatant“ oder „längerfristig“ ist, dass sie dem LSJV/LJA gemeldet werden muss. Das LSJV/LJA berät dahingehend, dass die Träger gemeinsam mit dem zuständigen Jugendamt und unter Einbeziehung der Elternvertretung in der Einrichtung einen Handlungsplan entwickeln, wie bei Personalunterschreitungen unter Berücksichtigung der spezifischen Bedingungen der jeweiligen Kindertagesstätte vorzugehen ist. Dieser Handlungsplan ist mit dem LSJV/LJA abzustimmen . Zu Frage 6: Nach § 47 SGB VIII hat der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung der zuständigen Behörde unverzüglich u. a. Änderungen in der Konzeption, der Zahl der verfügbaren Plätze sowie Namen und berufliche Ausbildung des Leiters und der Betreuungskräfte sowie Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen, zu melden. Die Träger von Kindertagesstätten sind in unterschiedlichen rechtlichen Kontexten verpflichtet, nachzuweisen und zu dokumentieren , welche Personen in welchem Umfang und zu welcher Zeit in einer Einrichtung anwesend waren und gearbeitet haben. Bereits aus arbeitsrechtlichen Gründen (z. B. Zeiterfassung) muss festgehalten werden, in welchem Umfang Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihrer Tätigkeit nachgekommen sind. Auch im Rahmen der Personalkostenabrechnung ist ein Träger verpflichtet nachzuweisen, welche Personen in der Einrichtung tätig waren. Daher liegen dem Träger alle Daten für eine Dokumentation vor. Dr. Stefanie Hubig Staatsministerin