Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 21. Dezember 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1644 zu Drucksache 17/1450 18. 11. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Bildung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Frisch (AfD) – Drucksache 17/1450 – Unbesetzte Funktionsstellen Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1450 – vom 27. Oktober 2016 hat folgenden Wortlaut: Laut einer Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/837) waren zu Beginn des Schuljahres 2016/2017 an sämtlichen Schularten in Rheinland-Pfalz 265 Funktionsstellen nicht besetzt. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Ursachen werden dafür ausgemacht, dass so viele Funktionsstellen nicht besetzt werden können? 2. Gibt es nicht genügend qualifizierte Bewerbungen aus der Lehrerschaft? Falls es nicht genügend qualifizierte Bewerbungen aus der Lehrerschaft gibt: Woran liegt das? 3. Welche Bestrebungen werden unternommen, um die offenen Funktionsstellen zu besetzen? 4. Wer übernimmt in den Schulen, die unbesetzte Funktionsstellen aufweisen, die üblicherweise durch diese abgedeckten Aufgaben? 5. Wie hoch wären die zusätzlichen monatlichen Kosten für das Land Rheinland-Pfalz, die im Falle der Besetzung der zum Stichtag 29. August 2016 265 freien Funktionsstellen anfallen würden? Das Ministerium für Bildung hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 18. November 2016 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 und 2: In den meisten Fällen gelingt es, frei werdende Stellen zeitnah nachzubesetzen. Allerdings kann es aus unterschiedlichen Gründen zu Verzögerungen kommen. Ein Grund liegt darin, dass manche Stellen mehrfach ausgeschrieben werden müssen, bis eine ausreichende Anzahl an qualifizierten Bewerbungen vorliegt. Es kann auch vorkommen, dass Bewerberinnen und Bewerber gegen die Auswahlentscheidung Rechtsbehelfe einlegen können. Sie können die ihnen zustehenden Rechte im Wege eines Konkurrentenstreitverfahrens in Anspruch nehmen. In der überwiegenden Zahl der Stellenbesetzungsverfahren liegen qualifizierte Bewerbungen vor. Zu Frage 3: Die Schulaufsicht betreibt im Rahmen der Personalentwicklung aktiv die Förderung von potenziellen künftigen Schulleitungsmitgliedern , indem sie beispielsweise die Schulleitungen dazu anhält, geeignet erscheinenden Lehrkräften besondere schulische Aufgaben zu übertragen und/oder Lehrkräfte gezielt auf entsprechende Fortbildungsangebote, z. B. beim Zentrum für Schulleitung des Pädagogischen Landesinstituts, aufmerksam macht. Seit Jahren werden die Fortbildungsangebote für angehende und neu ernannte Schulleitungsmitglieder ausgebaut. Lehrkräfte, die an Führungsverantwortung interessiert sind, werden mit Fortbildungsangeboten beim Zentrum für Schulleitung des Pädagogischen Landesinstituts gefördert, um sie auf Führungsaufgaben vorzubereiten. Dies ist auch möglich, indem interessierte Lehrkräfte in ausgewählten Teilbereichen ihrer Schulen Führungsaufgaben übernehmen. In Umsetzung des Landesgesetzes zur Stärkung der inklusiven Kompetenz und der Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften (IKFWBLehrG) startete mit Beginn des Schuljahres 2016/2017 die verpflichtende Fortbildung für neue Schulleiterinnen und Schulleiter. Über zwei Jahre hinweg erhalten sie Qualifizierungsangebote im Bereich Personalführung und -entwicklung sowie in der Unterrichts- und Organisationsentwicklung. Um die Bedeutung der Arbeit der Schulleiterinnen und Schulleiter zu würdigen, wurde ihnen – insbesondere im Grundschulbereich – der Rücken gestärkt: Hier wurde die Freistellung von Schulleitungsmitgliedern erweitert und ihre Bezahlung angehoben. Drucksache 17/1644 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu Frage 4: Ist die Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters nicht besetzt, so gilt die Vertretungsregelung nach § 26 Abs. 7 Schulgesetz. Danach übernimmt zunächst die mit der ständigen Vertretung beauftragte Lehrkraft die Leitung der Schule, im Falle ihrer Verhinderung die Lehrkraft, die mit der weiteren Vertretung beauftragt ist oder die dienstälteste Lehrkraft. Weitere gesetzliche Vertretungsregelungen bestehen nicht. In der Praxis werden die jeweiligen Aufgaben durch die Schulleiterin oder den Schulleiter im Rahmen ihres oder seines Organisationsermessens auf andere Mitglieder des Schulleitungsteams bzw. auf die Lehrkräfte für besondere Aufgaben, verteilt. In Einzelfällen können auch reguläre Lehrkräfte, die hierfür geeignet erscheinen, vertretungsweise mit besonderen Aufgaben betraut werden. Zu Frage 5: Eine genaue Bestimmung der monatlichen Kosten, die im Falle der sofortigen Besetzung der zum Stichtag 29. August 2016 freien Funktionsstellen anfallen würden, ist nicht möglich. Dies hängt zum einen von der Wertigkeit der ausgeschriebenen Stelle ab und zum anderen davon, welches besoldungsrechtliche Amt die Lehrkraft hat, die im Auswahlverfahren zum Zuge kommt. Dr. Stefanie Hubig Staatsministerin