Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 21. Dezember 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1645 zu Drucksache 17/1451 18. 11. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Bildung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Giorgina Kazungu-Haß (SPD) – Drucksache 17/1451 – Errichtungsbedingungen für eine Integrierte Gesamtschule in Rheinland-Pfalz Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1451 – vom 27. Oktober 2016 hat folgenden Wortlaut: Das Land unterstützt die Kommunen bei der Errichtung von Integrierten Gesamtschulen unter bestimmten Voraussetzungen. Hierzu frage ich die Landesregierung: 1. Was sind die Errichtungsbedingungen für Integrierte Gesamtschulen? 2. Ist eine Genehmigung für eine fünfzügige Integrierte Gesamtschule möglich? Wenn ja, unter welcher Voraussetzung? 3. Unter welchen Voraussetzungen erhält eine Integrierte Gesamtschule eine gymnasiale Oberstufe? 4. Wie können Kooperationen mit anderen Schularten aussehen, sofern eine Integrierte Gesamtschule keine eigene gymnasiale Oberstufe hat? Das Ministerium für Bildung hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 18. November 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Errichtungsbedingungen für Integrierte Gesamtschulen ergeben sich aus § 91 i. V. m. § 92 Abs. 5 des Schulgesetzes (SchulG) sowie aus § 107 der Übergreifenden Schulordnung: Grundvoraussetzung ist ein Antrag des Schulträgers, der hierzu zuvor den Schulträgerausschuss anhören muss. Antragsfrist ist der 31. März für das übernächste Schuljahr. Wenn im Zusammenhang mit der Errichtung einer Integrierten Gesamtschule eine bestehende Schule der Sekundarstufe I aufgeho - ben werden muss, sind neben den üblichen Beteiligungsverfahren bei Schulaufhebungen auch die Gesamtkonferenz und der Schulträgerausschuss dieser Schule anzuhören. Für die Errichtung einer Integrierten Gesamtschule muss ein sogenanntes „schulisches Bedürfnis“ gegeben sein. Hierzu ermittelt der Schulträger in Zusammenarbeit mit der Schulbehörde den Willen der Eltern des Eingangsjahrganges der zu errichtenden Integrierten Gesamtschule im Einzugsgebiet im Wege eines geordneten Verfahrens. Dieses kann entfallen, wenn im Einzugsgebiet bereits eine Integrierte Gesamtschule besteht und die Zahl der Anmeldungen, die an dieser Schule nicht berücksichtigt werden können, die Errichtung einer weiteren Integrierten Gesamtschule rechtfertigt. Im Leitfaden „Schulstrukturentwicklung und Schulentwicklungsplanung“ der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion sind weitere Vorgaben für die Beantragung Integrierter Gesamtschulen genannt, die bei der Prüfung des schulischen Bedürfnisses herangezogen werden: Das schulische Bedürfnis für eine dauerhaft vierzügige Schule und eine weitere gymnasiale Oberstufe in der Region muss anhand der Schülerzahlentwicklung für die nächsten zehn Jahre unter Beachtung der Auswirkungen auf benachbarte Schulen dargestellt werden. Die Elternbefragung oder der Nachweis hoher Ablehnungszahlen an bestehenden Integrierten Gesamtschulen muss nach einer Analyse nach Wohnorten und Leistungsgruppen das Bedürfnis für eine weitere Integrierte Gesamtschule begründen. Außerdem werden grundsätzlich nur solche Anträge berücksichtigt, bei denen mindestens eine Vorgängerschule Erfahrungen in der integrativen Arbeit über die Orientierungsstufe hinaus nachweisen kann. Sofern die Aufsichts- und Dienstleitungsdirektion als Schulbehörde bei der Prüfung das schulische Bedürfnis bejaht, kann die Schule ein Anmeldeverfahren durchführen. Um an der Integrierten Gesamtschule einen hohen pädagogischen Standard und eine leistungsheterogene Schülerschaft zu erreichen, ist es erforderlich, dass mindestens 30 Prozent der aufzunehmenden Kinder im Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 4 der Grundschule in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht mindestens die Notensumme 7 haben. Ist diese Zahl erreicht, wird die Integrierte Gesamtschule zum kommenden Schuljahr errichtet. Drucksache 17/1645 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu Frage 2: Gemäß § 13 Abs. 2 SchulG müssen Integrierte Gesamtschulen mindestens vier Klassen umfassen (in besonderen Fällen mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums drei Klassen). Im o. g. Leitfaden ist die Mindestzügigkeit als Regelzügigkeit festgelegt , weil diese Größe hinsichtlich der Kursbildung eine optimale Unterrichtsorganisation ermöglicht und eine effektive Arbeit in den an Integrierten Gesamtschulen üblichen Jahrgangsteams sicherstellt. Größere Schulen sind in Ausnahmefällen denkbar, wenn das schulische Bedürfnis für eine solche größere Schule fundiert nachgewiesen ist. Aus unterrichtsorganisatorischen Gründen ist eine gerade Zahl von Parallelklassen vorteilhaft. Zu den Fragen 3 und 4: Integrierte Gesamtschulen werden zunächst für den Bereich der Sekundarstufe I errichtet. Gemäß § 10 Abs. 6 Satz 2 SchulG umfassen Integrierte Gesamtschulen in der Regel eine gymnasiale Oberstufe. Deren Errichtung setzt einen erneuten Antrag des Schulträgers voraus. Wenn die räumlichen Voraussetzungen zur Unterrichtung der Jahrgangsstufe 11 gegeben sind und zu erwarten ist, dass ein dauerhaftes schulisches Bedürfnis für eine gymnasiale Oberstufe besteht, erhalten die Integrierten Gesamtschulen eine Option zur Durchführung des Anmeldeverfahrens für die gymnasiale Oberstufe. Melden sich mindestens 51 Schülerinnen und Schüler zum Besuch der gymnasialen Oberstufe an, liegt ein schulisches Bedürfnis vor und die gymnasiale Oberstufe wird zum Beginn des folgenden Schuljahres errichtet. Auch hier finden Beteiligungsverfahren statt (Herstellung des Benehmens mit dem Regionalelternbeirat, dem Schulelternbeirat und dem Schulausschuss sowie Erörterung mit dem Bezirkspersonalrat für die Lehrkräfte an Integrierten Gesamtschulen). Von den derzeit 54 öffentlichen Integrierten Gesamtschulen haben 50 eine gymnasiale Oberstufe. Drei Schulen befinden sich noch im Aufbau in der Sekundarstufe I, die gymnasialen Oberstufen an diesen Standorten sind in Planung. Nur eine Integrierte Gesamt - schule, die Goetheschule Kaiserslautern, hat keine eigene gymnasiale Oberstufe. Schülerinnen und Schüler dieser Schule mit Übergangsberechtigung in die gymnasiale Oberstufe wechseln in die Schule ihrer Wahl. Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich für alle Schülerinnen und Schüler mit Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe. Besondere Kooperationsformen sind nicht erforderlich. Dr. Stefanie Hubig Staatsministerin