Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 21. Dezember 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1658 zu Drucksache 17/1466 23. 11. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Timo Böhme (AfD) – Drucksache 17/1466 – Anwendung der Saatgutaufzeichnungsverordnung beim Nachbau Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1466 – vom 2. November 2016 hat folgenden Wortlaut: Die Anwendung und Überwachung des Saatgutrechts ist Ländersache. Im Hinblick darauf ist ein Interesse der privaten Saatgut- Treuhandverwaltungs GmbH Bonn an einer Aufzeichnung der Sortennamen durch die Aufbereiter von Erntegut (Nachbau), das die Landwirte im eigenen Betrieb nach den Bestimmungen des Sortenschutzgesetzes als Vermehrungsmaterial verwenden, zu erkennen. Bei der Änderung des Sortenschutzgesetzes auf Bundesebene 1997 sprach man sich gegen die im Entwurf vorgesehene Ermächtigung zur Festlegung von Aufzeichnungsvorschriften für Landwirte und Aufbereiter aus, da sie über die Vorschriften der entsprechenden europäischen Verordnung hinausgehe und zusätzlicher bürokratischer Aufwand vermieden werden sollte. Ein entsprechender Änderungsantrag (Ausschussdrucksache 13/746 [neu] ) zur Streichung von § 10 a Abs. 7 Nr. 2 (Artikel 1 Nr. 7) sowie zu einer entsprechenden Folgeänderung in § 10 a Abs. 2 Satz 1 (Artikel 1 Nr. 7) wurde einstimmig bei Enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen. Die Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz Artikel 9 (2) b verlangt die Übermittlung relevanter Informationen an den Sortenschutzinhaber bei „Aufbereitung des Ernteguts einer oder mehrerer dem Sortenschutzinhaber gehörenden Sorten durch den Aufbereiter zum Zwecke des Anbaus, sofern die betreffende Sorte dem Aufbereiter angegeben wurde oder auf andere Weise bekannt war.“ Ich frage die Landesregierung: 1. Kann Erntegut, das die Landwirte im eigenen Betrieb nach den Bestimmungen des Sortenschutzgesetzes als Vermehrungsmaterial verwenden, Saatgut im Sinne des Saatgutverkehrsgesetzes sein? 2. Werden von der Behörde Aufzeichnungen von Betrieben, die ausschließlich Erntegut für den Nachbau der Landwirte nach § 10 a SortG aufbereiten, kontrolliert und zu welchem Zweck werden die Aufzeichnungen benötigt? 3. Gibt es ein öffentliches Interesse an diesen Aufzeichnungen und worin besteht es? 4. Werden von der Behörde Bußgelder angedroht oder verhängt, wenn bei der Aufbereitung von Erntegut, das die Landwirte im eigenen Betrieb nach den Bestimmungen des Sortenschutzgesetzes als Vermehrungsmaterial verwenden, Sortennamen nicht aufgezeichnet werden? Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 17. November 2016 wie folgt beantwortet: Nachbau ist eine Form der Saatgutgewinnung durch Landwirte im eigenen Betrieb: Das so erzeugte Saatgut wird als „Nachbau“ bezeichnet. Bis 1997 war die Erzeugung von Nachbau für die landwirtschaftlichen Betriebe gebührenfrei. Seit 1997 müssen die landwirtschaftlichen Betriebe für das so erzeugte Saatgut ein „angemessenes Entgelt“ (§ 10 a SortSchG) an den Lizenzinhaber des Saatguts entrichten. Aus Sicht der Landesregierung ist eine vielfältige Sortenverfügbarkeit und dementsprechend ein angemessener Interessensausgleich zwischen Saatgutzuchtbetrieben und landwirtschaftlichen Betrieben im öffentlichen Interesse. Die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) ist eine nicht-staatliche Einrichtung der Pflanzenzüchter mit Sitz in Gießen und Bonn. Sie wurde im Jahr 1951 von verschiedenen Pflanzenzüchtern gegründet. Ihr Auftrag ist die zentrale Erhebung der Nachbaugebühren und die Überprüfung der Einhaltung der Regelungen der zwischen den Züchtern und ihren Partnern abgeschlossenen Verträge . Drucksache 17/1658 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Nach § 10 a des bundesdeutschen Sortenschutzgesetzes handelt es sich bei Nachbau um Erntegut, das ein Landwirt durch Anbau von Vermehrungsmaterial im eigenen Betrieb gewonnen hat und dort als Vermehrungsmaterial verwendet. Vermehrungsmaterial wiederum fällt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 a des Saatgutverkehrsgesetzes in dessen Anwendungsbereich. Zu Frage 2: Die Aufbereiter von Nachbausaatgut sind verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, ob, und wenn ja für wen und in welchem Umfang sie Nachbausaatgut geschützter Sorten aufbereitet haben. Voraussetzung für die Auskunftspflicht ist, dass der STV sortenspezifische Anhaltspunkte für Aufbereitungshandlungen vorliegen (§ 10 a Abs. 6 SortG, Artikel 14 Abs. 3 6. GemSortVO i. V. m. Artikel 9 Gem-NachbV). Die Aufbereiter von Nachbausaatgut werden von der STV regelmäßig angeschrieben und um Auskunft gebeten. Die Meldungen durch die Aufbereiter dienen als Kontrolle, d. h. die aufbereiteten Sorten und Mengen werden mit den Angaben der Landwirte verglichen. Ergeben sich keine oder erklärbare Abweichungen, ist der Vorgang abgeschlossen. Ergeben sich zunächst nicht erklärbare Abweichungen, versucht die STV gemeinsam mit dem Landwirt, die Ursachen für diese Abweichungen zu ergründen. Zu Frage 3: Ein direktes öffentliches Interesse ist nicht gegeben. Die Erhebung von Nachbaugebühren ist eine privatrechtliche Angelegenheit zwischen dem Züchter vertreten durch die STV und dem Vermehrer. Zu Frage 4: Nein. Dr. Volker Wissing Staatsminister