Drucksache 17/1678 zu Drucksache 17/1470 23. 11. 2016 A n t w o r t des Ministeriums der Finanzen auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gabriele Bublies-Leifert (AfD) – Drucksache 17/1470 – Umsetzung der neuen EU-Richtlinie für Wohnimmobilienkredite Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1470 – vom 27. Oktober 2016 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Hat der Immobilienmarkt in Rheinland-Pfalz in den vergangenen Jahren wesentlich durch die Finanzierungen von eigengenutztem Wohnraum gelitten? 2. Wie bewertet die Landesregierung die Umsetzung der EU-Richtlinie für Wohnimmobilienkredite in deutsches Recht, das seit dem 21. März 2016 gilt, mit Blick auf den rheinland-pfälzischen Immobilienmarkt? 3. Wie viel Prozent der Kreditanfragen zur Eigenheimfinanzierung von Menschen mit einem durchschnittlichen Einkommen wurden nach Kenntnis der Landesregierung von den Banken in Rheinland-Pfalz seit dem 21. März 2016 abgelehnt? 4. Wie hat sich nach Kenntnis der Landesregierung der Anteil von Immobilienfonds und Investmentgesellschaften am Wohneigentum in Rheinland-Pfalz seit dem 21. März 2016 entwickelt? 5. Wie sieht nach Kenntnis der Landesregierung die Wohneigentumsquote von natürlichen Personen in Rheinland-Pfalz im Vergleich zu den anderen europäischen Ländern aus? 6. Gibt es Pläne der Landesregierung, Wohneigentum auch für Geringverdiener und jüngere Haushalte erschwinglich zu machen? Das Ministerium der Finanzen hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 23. November 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Grundsätzlich sind Immobilienmärkte, so auch in Rheinland-Pfalz, in den Bereich der Wohnimmobilien einerseits und den Bereich der Gewerbeimmobilien andererseits gegliedert. Über etwaige Auswirkungen jedweder Art, die speziell aus der Finanzierung von selbstgenutztem Wohnraum resultieren, liegen der Landesregierung keine gesicherten Erkenntnisse vor. Zu Frage 2: Ob die Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie Auswirkungen auf die Kreditvergabe hat, erhebt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher schutz (BMJV) derzeit in Expertengesprächen mit verschiedenen Verbänden und durch die Erfassung von Daten. Die Beratungen eines Gesetzentwurfs der Länder Baden-Württemberg, Hessen und Bayern zur weiteren Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie wurden deshalb in den Ausschüssen des Bundesrates vertagt. Bis zum Zeitpunkt der Ausschussbefassungen Ende Januar 2017 sollte der gesetzgeberische Handlungsbedarf konkret feststehen. Was Rheinland-Pfalz betrifft, hat die Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie nach den Angaben der kreditwirtschaftlichen Verbände zu restriktiveren Immobilien kreditvergaben an bestimmte Kreditnehmer geführt. Der Verband Haus & Grund Rheinland -Pfalz e. V. wiederum führt aus, dass die in Rede stehende Thematik keine Auswirkungen auf den rheinland-pfälzischen Immobilienmarkt hat. Fragen des Immobilienmarktes seien zunächst unabhängig von der gegenwärtigen Diskussion um die Wohnimmobilienkreditrichtlinie zu bewerten. Auf der Grundlage der BMJV-Ergebnisse wird die Landesregierung über ihr weiteres Vorgehen entscheiden. Mit Blick auf die Ziele der EU-Richtlinie, Immobilienblasen zu verhindern und den Verbraucherschutz zu stärken, gilt es, einen fairen Interessens ausgleich zwischen Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie Kreditinstituten herzustellen. Die Landesregierung wird vor diesem Hintergrund im Gesetzgebungsverfahren darauf hinwirken, dass etwaige vermeidbare Auslegungsunsicherheiten und Umsetzungsdefizite im Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 21. Dezember 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1678 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Dabei ist es für die Landesregierung wesentlich, dass Eigenheimfinanzierungen, Modernisierungsmaßnahmen oder der altersgerechte Umbau von selbstgenutztem Wohneigentum auch für Menschen mit durchschnittlichem Einkommen möglich bleiben. Zu Frage 3: Es werden allgemeine Kreditrückgangsquoten verzeichnet, die unterschiedliche Ursachen haben können. Die Verbände der Kreditwirtschaft berichten über Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Auslegung des Umsetzungsgesetzes. Vor allem geht es um die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe. Zu Frage 4: Der Landesregierung liegen keine Informationen zu den Anteilen von Immobilienfonds und Investmentgesellschaften am Wohneigentum in Rheinland-Pfalz vor. Zu Frage 5: Informationen über die Wohneigentumsquote im Land liegen prinzipiell aus drei Quellen vor: dem Zensus 2011, dem Mikrozensus und der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS). Die Wohneigentumsquote beschreibt in allen drei Erhebungen den Anteil der Haushalte an den Gesamthaushalten, die in selbst genutztem Wohneigentum leben. Die aktuellsten Zahlen stammen aus der EVS im Jahr 2013, bei der u. a. die Wohnsituation privater Haushalte erhoben wurde. Die Ergebnisse basieren auf den Aufzeichnungen von 59 775 Haushalten, die auf die Grundgesamtheit von bundesweit rund 40 Millionen Haushalten hochgerechnet wurden. Demnach lebten in Rheinland-Pfalz 57,5 Prozent der ca. 1,87 Millionen Haushalte in Wohneigentum (Quelle: Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz). Für Deutschland insgesamt lag der Wert bei 43,0 Prozent (Quelle: Statistisches Bundesamt). Die Wohneigentumsquoten in den EU-Mitgliedsstaaten werden vom Statistischen Amt der Europäischen Union – Eurostat – aus der Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (European Union Statistics on Income and Living Conditions [EU-SILC] ) veröffentlicht. Die Auswertung findet hier allerdings bezogen auf die jeweilige Gesamtbevölkerung und nicht auf die Anzahl der Haushalte statt. Deutschland wies nach dieser Berechnung im Jahr 2014 mit 52,5 Prozent den niedrigsten Wert aller EU-Mitgliedsstaaten auf. Der EU-Durchschnitt lag bei 70,1 Prozent (Quelle: Eurostat). Zu Frage 6: Die Landesregierung fördert zusammen mit der landeseigenen Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) auf Grundlage des Landeswohnraumförderungsgesetzes (LWoFG) vom 22. November 2013 (GVBl. S. 472, BS 233-3) die Bildung von selbst genutztem Wohnraum durch Darlehen der ISB. Die Förderbestimmungen sind der Verwaltungsvorschrift „Förderung der Bildung von selbst genutztem Wohnraum durch Darlehen der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB-Darlehen Wohneigentum und ISB-Darlehen Erwerb von Genossenschaftsanteilen)“ des Ministeriums der Finanzen vom 8. Dezember 2015 (10-3.2-A–4515) zu entnehmen. Die zinsgünstigen und nachrangig gesicherten Darlehen der ISB ermöglichen Haushalten mit geringeren Einkommen, insbesondere auch jungen Familien, in Ergänzung zur Finanzierung durch Kreditinstitute den Bau oder den Ankauf von Wohneigentum. Das bestehende Förderangebot wird gut nachgefragt, vor allem die Variante mit einer Zinsfestschreibung bis zur Vollrückzahlung des Förderdarlehens. So konnten allein im Jahr 2016 bis zum 31. Oktober 767 Förderzusagen mit einem Darlehensvolumen von insgesamt 61,142 Mio. Euro im Rahmen der Wohneigentumsförderung erteilt werden. Seit Beginn des Jahres 2016 wird zudem der Erwerb von Genossenschaftsanteilen über zinsverbilligte ISB-Darlehen gefördert. Damit können Haushalte in die Lage versetzt werden, die Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft und ein Anrecht auf Überlassung einer Wohnung zur Selbstnutzung zu erwerben. Doris Ahnen Staatsministerin