Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 1. Juli 2016 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/169 zu Drucksache 17/27 16. 06. 2016 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Gordon Schnieder (CDU) – Drucksache 17/27 – Entlassung der Präsidentin der ADD und Versetzung in den einstweiligen Ruhestand Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/27 – vom 23. Mai 2016 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Ab wann (Monat und Jahr) und bis wann (Monat und Jahr) erhält die ehemalige Präsidentin der ADD Übergangsgeld? 2. Wie hoch ist der monatliche Bruttobetrag des Übergangsgeldes auf der Grundlage ihrer bisherigen Besoldungsstufe B 7? 3. Werden daneben weitere gehalts- bzw. aufwandsentschädigungsähnliche oder sonstige Beträge (z. B. Beihilfen) gezahlt oder bestehen für die ehemalige Präsidentin der ADD Ansprüche auf eben solche Zahlungen? 4. Wie hoch (Betrag in Euro) ist die ihr zustehende beamtenrechtliche monatliche Pension und ab wann (Monat und Jahr) steht ihr diese rechtlich zu und wird ausgezahlt? 5. Ist die Zahlungsberechtigung der Pension möglicherweise zeitlich begrenzt? Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 16. Juni 2016 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 und 2: Die ehemalige Präsidentin der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) erhält kein Übergangsgeld. Zu den Fragen 3 und 4: Die ehemalige Präsidentin der ADD erhält für die Monate Mai bis August 2016 ihr volles Amtsgehalt in Höhe von 9 127,59 Euro pro Monat – zuzüglich etwaiger Familienzuschläge. Beginnend ab September 2016 erhält sie drei Jahre lang 71,75 v. H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sie sich zur Zeit ihrer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat (vgl. § 24 Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG). Bezogen auf das Grundgehalt der Präsidentin bzw. des Präsidenten der ADD aus der Besoldungsgruppe B 7 (= 9 127,59 Euro pro Monat) entspricht dies – ohne Berücksichtigung etwaiger Familienzuschläge – einem Betrag von 6 549,05 Euro pro Monat. Nach Ablauf der drei Jahre reduziert sich das Ruhegehalt auf einen individuellen Betrag zwischen 35 und 71,75 v. H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, basierend auf der individuellen ruhegehaltsfähigen Dienstzeit (vgl. § 11 Abs. 1, 3, § 24 Abs. 1, 3 LBeamtVG). Die ehemalige Präsidentin der ADD hat desweiteren Anspruch auf Beihilfen gemäß § 66 Landesbeamtengesetz (LBG). Zu Frage 5: Der einstweilige Ruhestand und damit die Zahlung des Ruhegehalts endet, wenn die ehemalige Präsidentin der ADD erneut in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und ihr ein Amt verliehen wird, das derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehört wie das frühere Amt und mindestens mit demselben Grundgehalt verbunden ist (vgl. § 30 Abs. 3 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG). Dies kann durch den früheren oder einen anderen Dienstherrn (§ 30 Abs. 3 i. V. m. § 29 Abs. 2 und 6 BeamtStG, sogenannte „Reaktivierung“) erfolgen. In Vertretung: Günter Kern Staatssekretär